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Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Veröffentlichungsdatum:02.09.2015 Inkrafttreten01.10.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1056
Bezug (Rechtsnorm)BauKostV § 2
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl (Brem.ABl. 2015, S. 1056)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:31.08.2015
Fassung vom:31.08.2015
Gültig ab:01.10.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 2 BauKostV
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 1056
Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Gemäß der Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463 — 203-c-7), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau vom 6. August 2013 (Brem.GBl. S. 453), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:

Preisindexzahl - Baukostenwert
(§ 2 Abs. 1 BauKostV)

Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2015 zu vervielfältigen sind, beträgt 124,7.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.

Bremen, den 31. August 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Tabelle
der durchschnittlichen Baukostenwerte
je m³ Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2005 = 100 -
- Preisindexzahl = 124,7 -
- gültig ab 1. Oktober 2015 -

Gebäudeart1)

Baukostenwert
EURO / m3

1.

Wohngebäude
(ohne Wohnheime)

310

2.

Bürogebäude

439

3.

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

124

4.

Gewerbliche Betriebsgebäude


4.1

Gewerbliche Betriebsgebäude2)
(soweit nicht nach 4.2)

170

4.2

Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude,
Tennishallen, einfache Sporthallen,
soweit sie eingeschossig sind, bis zu
50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
3)


4.2.1

mit nicht geringen Einbauten

137

4.2.2

ohne oder mit geringen Einbauten


4.2.2.1

bis zu 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer4)

96


sonstige Bauart

82

4.2.2.2

der 2 000 m³ übersteigende Brutto-
Rauminhalt bis 5 000 m³



Bauart schwer4)

82


sonstige Bauart

66

4.2.2.3

der 5 000 m³ übersteigende Brutto-
Rauminhalt bis 50 000 m³



Bauart schwer4)

66


sonstige Bauart

53

1)
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.
2)
Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.
3)
übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m³, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.
4)
übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m³, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

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