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Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Veröffentlichungsdatum:23.08.2016 Inkrafttreten01.10.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 810
Bezug (Rechtsnorm)BauKostV § 2
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl (Brem.ABl. 2016, S. 810)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.08.2016
Fassung vom:16.08.2016
Gültig ab:01.10.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 2 BauKostV
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 810
Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Gemäß der Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463 — 203-c-7), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau vom 22. September 2015 (Brem.GBl. S. 483), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:

Preisindexzahl – Baukostenwert
(§ 2 Abs. 1 BauKostV)

Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2016 zu vervielfältigen sind, beträgt 111,1.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.

Bremen, den 16. August 2016

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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