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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2024

Vom 29. November 2023

Veröffentlichungsdatum:20.12.2023 Inkrafttreten01.01.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1502
Bezug (Rechtsnorm)BremAGKJHG § 13, EStG § 10, SGB 8 § 27, SGB 8 § 33, SGB 8 § 35a, SGB 8 § 39, SGB 8 § 40, SGB 8 § 42, VVG § 165
Zitiervorschlag: "Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2024 vom 29. November 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1502)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:29.11.2023
Fassung vom:29.11.2023
Gültig ab:01.01.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 13 BremAGKJHG, § 10 EStG, § 27 SGB 8, § 33 SGB 8, § 35a SGB 8, § 39 SGB 8, § 40 SGB 8, § 42 SGB 8, § 165 VVG
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1502
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege: Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2024

Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen
in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege:
Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Januar 2024

Vom 29. November 2023

1.
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.
Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist gemäß § 39 SGB VIII auch der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Gemäß § 42 Absatz 2 gilt dies auch im Falle einer Inobhutnahme. Der Lebensunterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand (materielle Aufwendungen) sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
Die laufenden Leistungen in der Vollzeitpflege sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Die Leistungen sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind.
Anspruchsberechtigte der Annexleistung nach § 39 SGB VIII sind nicht die Pflegepersonen, auch wenn ihnen die Gelder letztendlich zufließen sollen. Ebenso wie beim Hauptanspruch auf die Hilfe zur Erziehung (§ 27 Absatz 1 SGB VIII) sind dies nach überwiegender Rechtsprechung die Personensorgeberechtigten. Diese Auslegung gilt für die materiellen Aufwendungen und Kosten der Erziehung wie für die Erstattungsbeträge zur Unfallversicherung und Altersvorsorge gleichermaßen. Es wird daher empfohlen, im Rahmen der Hilfeplanung dafür Sorge zu tragen, dass die Personensorgeberechtigten den Pflegepersonen eine entsprechende Vollmacht erteilen, mit der ihnen eine Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung der Leistungen des § 39 SGB VIII eingeräumt wird.
2.
Die Höhe der Beihilfen ist der Anlage A zu entnehmen. Die Anlage in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Richtlinie.
2.1.
Bei Aufnahme eines Pflegekindes erhalten die Pflegepersonen eine einmalige pauschalierte Beihilfe für die Erstausstattung der Wohnung.
Mit der Beihilfe sind abgegolten:
-
die Renovierung und Erstausstattung eines Zimmers für das Pflegekind,
-
die Erstausstattung mit Schulbedarf,
-
die Erstausstattung mit Fahrrad, Kindersitz, Helm u.ä.
Der Betrag wird mit dem ersten Pflegegeld ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Nachweise für die Verwendung dieser Beihilfe sollen nur in begründeten Einzelfällen verlangt werden. In diesen Fällen sind die Pflegeeltern auf die Nachweispflicht hinzuweisen.
Bei der Aufnahme eines Kindes bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres kann auf formlosen Antrag zusätzlich eine Pauschale bewilligt werden (Säuglingserstausstattung).
Über diese Beträge hinausgehende Bedarfe sind mit dem laufenden Pflegegeld abgedeckt.
Wird ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis vorzeitig nach kurzer Dauer beendet und nehmen die Pflegepersonen im Anschluss ein weiteres Pflegekind auf, kann die Beihilfe angemessen gekürzt werden.
2.2.
Bei Aufnahme eines Pflegekindes wird einmalig ein Pauschalbetrag für die Erstausstattung mit Bekleidung ausgezahlt.
War das Pflegekind vor Aufnahme in die Pflegefamilie in einer fremdplatzierenden Jugendhilfemaßnahme von mehr als 6 Monaten Dauer, verringert sich die Beihilfe auf die Hälfte des Pauschalbetrages.
Die Beihilfe wird mit dem ersten Pflegegeld ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
2.3.
Eine pauschale Abgeltung der Bedarfe erfolgt nicht. Sie sind im Einzelfall auf Antrag zu bewilligen.
3.
Gemäß Beschluss der Deputation Jugend und Soziales 14/39 (L) vom 22. August 1996 orientieren sich die Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Die Beträge werden nach materiellen Aufwendungen und Kosten der Erziehung unterschieden. Die aktuell gültigen Beträge werden in der Anlage B aufgeführt. Die Anlage in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Richtlinie.
3.1.
Die materiellen Aufwendungen sind nach Altersstufen gestaffelt. Die Staffelung entspricht der Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
3.1.1.
3.1.1.1.
Die Pauschalbeträge decken die gesamten, regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarfe eines Pflegekindes ab.
Dies sind insbesondere:
-
Bekleidung
-
Ernährung, Körperpflege und Gesundheitspflege
-
Unterkunft
-
Reinigung und Pflegemittel
-
Hausrat und Verschleiß der Wohnungseinrichtung
-
Bildung (Lernmittel und Arbeitsmittel)
-
Taschengeld
-
Freizeit, Unterhaltung und Kultur
-
Beherbergungsdienstleistungen und Gaststättendienstleistungen
-
Kosten für Elternkontakte des Pflegekindes
-
Fahrtkosten und Fortbildung der Pflegeeltern (z. B. Behördenbesuche, Arztbesuche, Schulbesuche, Seminare)
3.1.1.2.
Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. In Ausgestaltung dieser Vorschrift wurde die Vollzeitpflege in Bremen differenziert. In den besonderen Formen der Vollzeitpflege ist mit einem erhöhten materiellen Aufwand zu rechnen. Der Aufwand entsteht beispielsweise durch einen erhöhten Verschleiß an Kleidung und Mobiliar, behinderungsspezifische Bedarfe, vor allem aber für die Hintergrundkosten (z.B. Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten) im Zusammenhang mit notwendigen Therapien für die Pflegekinder.
Für diese Bedarfe wird in der Heilpädagogischen oder Sozialpädagogischen und Sonderpädagogischen Vollzeitpflege ein pauschaler Aufschlag festgesetzt, der ebenfalls altersgestaffelt ist.
3.1.1.3.
Erfolgt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung eine Unterbringung für einen Teil der Woche, so ist der Sachaufwand anteilig zu kürzen.
Basis der Leistung in der Wochenpflege ist der erhöhte Sachaufwand für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche.
3.1.1.4.
Die örtlichen Jugendämter können Regelungen zur Kürzung der materiellen Aufwendungen während einer vorübergehenden anderweitigen Unterbringung eines Pflegekindes in einer Einrichtung treffen, wenn die Einrichtung den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherstellt (z.B. Heim, Krankenhaus o.ä.).
3.1.1.5.
Zur Sicherstellung von Gleichbehandlung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden einmalige und jährlich wiederkehrende Sonderbedarfe im Laufe eines Pflegeverhältnisses durch altersgestaffelte, monatlich auszuzahlende Pauschalen abgegolten.
Die Pflegeeltern setzen die Mittel nach eigenem Ermessen für die unterschiedlichen Bedarfe ein und sparen sie ggf. entsprechend an. Ein Nachweis ist nicht erforderlich.
Ist eine Wochenpflege als längerfristige Maßnahme und nicht nur zur Überbrückung eines Zeitraumes von bis zu 6 Monaten angelegt, wird die Pauschale in voller Höhe gewährt, da der Bedarf in der Regel von den Pflegeeltern ohne Beteiligung der Eltern abgedeckt werden muss. Ist die Wochenpflege als kurzfristige Maßnahme angelegt, sind Einzelanträge für Sonderbedarfe zu stellen.
Die Pauschale wird ab Leistungsbeginn bewilligt, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Mit den Pauschalen sind insbesondere abgegolten:
-
Aufwendungen für religiöse und weltanschauliche Feste und Ereignisse im Leben des Pflegekindes
-
Geschenke zur Einschulung, zum Geburtstag und zu Weihnachten oder anderen religiösen und weltanschaulichen Festtagen
-
Schulbedarf, der nicht im Rahmen der Lehrmittelfreiheit und Lernmittelfreiheit abgedeckt ist, inklusive der Erstausstattung anlässlich der Einschulung
-
Kindersitz, Fahrrad, Helm
-
Kosten für den Eintritt in das Berufsleben
-
Zuschuss zum Führerschein
-
Eigenanteil für zerbrochene Brillengläser und Brillengestelle u. a., so weit nicht Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII zu leisten ist
-
Zusätzliche Bekleidung bei Krankenhausaufenthalt oder Kuraufenthalt
-
Aufwendungen für die Förderung des jungen Menschen und für die Freizeitgestaltung (z.B. Vereinsbeiträge, Eintrittsgelder, Nachhilfeunterricht)
Über notwendige Sonderbedarfe, die nach ihrem Wesen nicht durch die Pauschalen abgedeckt sind, entscheiden die örtlichen Jugendämter im Einzelfall. Dies gilt insbesondere für nachgewiesene Klassenfahrten und nachgewiesene Ferienfahrten des Pflegekindes mit der Pflegefamilie, Vereinen und anderen Veranstaltern.
3.1.2.
Die materiellen Aufwendungen werden mit dem 1,2fachen der in der Heilpädagogischen oder Sozialpädagogischen Vollzeitpflege festgesetzten Beträge für die Abdeckung regelmäßig wiederkehrender Bedarfe und des Zuschlages für entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen festgesetzt.
Zusätzlich wird zur Abdeckung der Kosten von Leerständen des von den Pflegeeltern bereit zu haltenden Zimmers und des damit verbundenen erhöhten materiellen Aufwandes ein monatlicher Zuschlag auf das Pflegegeld gewährt. Der Zuschlag wird nur für die Zeit der Unterbringung eines Pflegekindes gezahlt. Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn mit den Pflegeeltern ein Bereithaltegeld vereinbart ist.
Sonderbedarfe werden im Rahmen von Einzelanträgen bewilligt. Pauschalen werden nicht gezahlt.
3.2.
Die Kosten der Erziehung orientieren sich altersunabhängig an dem vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge empfohlenen monatlichen Pauschalbetrag (Regelbetrag).
Für besondere Formen der Vollzeitpflege erhöhen sich die zu gewährenden angemessenen Kosten der Erziehung nach Maßgabe dieser Richtlinie.
3.2.1.
In der Allgemeinen Vollzeitpflege werden die Kosten der Erziehung mit dem Regelbetrag abgegolten.
Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Pflegepersonen werden die Kosten der Erziehung in Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte, behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einem Vielfachen des Regelbetrages festgesetzt. Aufgrund des erhöhten Aufwandes für die Elternkontakte gilt das auch für die Wochenpflege.
Pflegeform und Kosten der Erziehung
Allgemeine Vollzeitpflege:
-
Kinder, die bei Unterbringung 12 Jahre oder jünger waren: Regelbetrag
-
Kinder und Jugendliche, die bei Unterbringung 13 Jahre oder älter waren: 1,5 Regelbeträge
Heilpädagogische oder sozialpädagogische Vollzeitpflege:
-
Kinder, die bei Unterbringung 12 Jahre oder jünger waren: 2,0 Regelbeträge
-
Kinder und Jugendliche, die bei Unterbringung 13 Jahre oder älter waren: 2,2 Regelbeträge
Sonderpädagogische Vollzeitpflege:
-
Fallgruppe 1 (wochentägliche Abwesenheit von durchschnittlich 6 oder mehr Stunden, z.B. Schule, Hort): 3,0 Regelbeträge
-
Fallgruppe 2 (durchschnittlich weniger als 6 Stunden Abwesenheit): 3,8 Regelbeträge
Wochenpflege: 2,2 Regelbeträge (anteilige Kürzung nach Umfang der Wochenpflege)
3.2.2.
Für die Kosten der Erziehung wird ein nach Alter des Kindes oder Jugendlichen gestaffeltes Vielfaches des Regelbetrages festgesetzt.
Kinder und Jugendliche im Alter von und Kosten der Erziehung
Bis zu 5 Jahren: 3,8 Regelbeträge
6 bis 11 Jahren: 3,4 Regelbeträge
12 bis 17 Jahren: 3,8 Regelbeträge
Der Erziehungsbeitrag wird nur für die Dauer des Pflegeverhältnisses gezahlt. Phasen der Ablösung, in denen Kinder und Jugendliche bereits anderweitig untergebracht sind, aber noch durch die Hilfeplanung abgedeckte Besuchskontakte zu den Übergangspflegeeltern haben, sind durch den erhöhten Erziehungsbeitrag abgedeckt.
3.2.3.
Werden die bisherigen Pflegepersonen oder andere wichtige Bezugspersonen bei Verselbständigung des Pflegekindes mit der Nachbetreuung beauftragt, wird diese Leistung mit einem Betrag in Höhe des Regelbetrages der Kosten der Erziehung vergütet.
Dies kann bei einer langen Dauer des Pflegeverhältnisses auch auf die Übergangspflege angewendet werden.
3.3.
Es steht den örtlichen Jugendämtern frei, für die Weiterentwicklung des Pflegekinderwesens weitere besondere Pflegeformen nach ihren Bedarfen zu entwickeln. Von den unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Beträgen abweichende Festsetzungen können in diesen Fällen im Einvernehmen mit der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration getroffen werden.
4.
Mit Inkrafttreten des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) wurden die Jugendämter verpflichtet, steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen im elektronischen Datenaustausch den Finanzbehörden mitzuteilen. Der Datenaustausch ist für Leistungen ab 2016 verpflichtend. Im Rahmen der Leistungen für Pflegeeltern betrifft die Meldepflicht Zuschüsse
-
zur (gesetzlichen oder privaten) Alterssicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG),
-
zur Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG und
-
zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG.
4.1.
4.1.1.
Der Gesetzgeber sieht für Pflegepersonen in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), geeignete Pflegepersonen bei der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII) und Pflegepersonen in der Bereitschaftspflege und Übergangspflege (§ 42 SGB VIII) die hälftige Bezuschussung einer angemessenen Altersvorsorge vor. Nicht ausdrücklich benannt ist die Wochenpflege. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird dieser Personenkreis in die Regelungen einbezogen.
Der Zuschuss zur Altersvorsorge wird einer Pflegeperson gewährt. Bei Pflegeelternpaaren erhält die Hauptpflegeperson (Hilfeplan) den Zuschuss. Sind beide Pflegeeltern im Hilfeplan benannt, ist dies bei im Zeitumfang unterschiedlicher Erwerbstätigkeit beider Pflegeeltern in der Regel die Person mit dem geringeren Beschäftigungsvolumen. Bei gleichem Beschäftigungsvolumen bestimmen die Pflegeeltern, wer von ihnen den Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten soll.
4.1.2.
Die aktuell gültigen Maximalbeträge für den Zuschuss zu einer angemessenen Alterssicherung werden in der Anlage C aufgeführt. Die Anlage in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Richtlinie.
Bei Bereitschaftspflegestellen und Übergangspflegestellen richtet sich der Maximalzuschuss nach der Anzahl der vereinbarten und regelmäßig zur Verfügung gestellten Plätze, unabhängig von der jeweils aktuellen Belegung. Werden gleichzeitig auch junge Menschen in Vollzeitpflege nach § 33 oder § 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII betreut, werden diese bei der Ermittlung des Zuschusses berücksichtigt.
Maßgeblich für die Zahlung ist das Pflegekind, dessen Aufnahme in die Pflegestelle am längsten zurückliegt. Ist für dieses Pflegekind ein anderes Jugendamt örtlich zuständig, ist die Pflegeperson an dieses Jugendamt zu verweisen. Bei Ablehnung der Kostenübernahme (auch teilweise) aufgrund abweichender Verwaltungsvorschriften der dort zuständigen Behörde, die zu Zahlungen unterhalb der in Bremen möglichen Zuschüsse führen, sind zum Nachteilsausgleich andere Regelungen im Einzelfall möglich.
Bei Übergangspflegestellen wird die Zahlung unabhängig von der tatsächlichen Belegung geleistet, so lange der Vertrag mit der Übergangspflegestelle besteht und die übrigen Voraussetzungen an die Form der Altersabsicherung erfüllt sind.
4.1.3.
Bei einer aus öffentlichen Mitteln bezuschussten Altersvorsorge muss ausgeschlossen sein, dass in Höhe des durch die Leistungen erworbenen Anspruches durch vorzeitigen Verbrauch der Mittel zusätzliche öffentliche Gelder zur Sicherstellung des Bedarfes der Pflegeperson im Alter aufgewendet werden müssen.
Diese Voraussetzungen sind bei einer gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
Private Anlageformen gelten als angemessen, wenn sie
-
nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen zertifiziert sind
oder der Versicherer bescheinigt, dass
-
das angesparte Kapital pfändungssicher ist, wenn das eingezahlte Kapital die steuerliche Höchstgrenze nicht überschreitet,
-
das angesparte Kapital nicht beleihbar ist,
-
eine Kapitalisierung entweder durch die Vertragsform an sich ausgeschlossen ist oder ein Verwertungsausschluss nach § 165 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart wurde.
-
regelmäßige Informationen über das angesparte Kapital erfolgen,
-
Leistungen aus der Altersvorsorge frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres bzw. Beginn einer Altersrente erbracht werden und
-
die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Leistung erfolgt.
Bei privaten Anlageformen soll in der Regel zwischen dem Abschluss eines Vertrages und dem Eintritt des regulären Rentenalters ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegen oder bei ununterbrochener Beitragszahlung eine Garantierente von mindestens 30 Euro monatlich erzielt werden, um nicht rentable Vereinbarungen zu vermeiden.
Es können sowohl bereits bestehende Verträge als auch neu abgeschlossene Verträge ab Antragstellung bezuschusst werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen. Dies wird durch Bescheinigung des Anbieters auf einem entsprechenden Formblatt nachgewiesen.
4.2.
Nach übereinstimmender Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) folgt die Bewertung der Unfallversicherungspflicht für Pflegepersonen grundsätzlich dem Steuerrecht.
Für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege besteht in der Regel keine Steuerpflicht und damit auch nur in Ausnahmefällen (mehr als 6 Pflegekinder) eine gesetzliche Unfallversicherung. In der Bereitschaftspflege und Übergangspflege kann dagegen dem Grunde nach Steuerpflicht und damit eine gesetzliche Unfallversicherung bestehen. Eine verbindliche Entscheidung im Einzelfall trifft die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Beiträge zu einer angemessenen privaten Unfallversicherung der Pflegepersonen werden in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und der Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe für einen seelisch behinderten jungen Menschen bei geeigneten Pflegepersonen (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII) sowie der Bereitschaftspflege und Übergangspflege (§ 42 SGB VIII) übernommen, soweit keine gesetzliche Unfallversicherung besteht. Die Übernahme erfolgt bei Paaren auf Antrag für beide Pflegepersonen. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflegeeltern miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben oder ohne rechtliche Bindung zusammenleben.
Aus Gründen der Gleichbehandlung wird die Regelung analog auf die Wochenpflege angewandt, soweit keine gesetzliche Unfallversicherung besteht.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung können die Beiträge in einer privaten Unfallversicherung je nach Versicherungsleistung sehr stark differieren. Ob eine Versicherung angemessen ist, richtet sich nach der Versicherungsleistung und dem Beitrag. Eine Prüfung des Preis-Leistungs-Verhältnisses kann durch die Jugendhilfe nicht erfolgen. Sie würde die freie Wahl der Pflegepersonen und die Wettbewerbsbedingungen der Versicherungsunternehmen beeinflussen. Aus diesem Grunde werden Maximalbeträge für die Übernahme der Kosten einer privaten Unfallversicherung festgesetzt. Dabei wird berücksichtigt, dass eine private Unfallversicherung regelmäßig auch Risiken im beruflichen Bereich abdeckt.
Die Anzahl der Pflegekinder hat keinen Einfluss auf die Höhe des anerkannten Betrages. Maßgeblich für die Zahlung ist das Pflegekind, das zuerst in die Pflegestelle aufgenommen wurde. Ist für dieses Pflegekind eine andere Gemeinde örtlich zuständig, sind die Pflegeeltern an das dortige Jugendamt zu verweisen. Bei Ablehnung der Kostenübernahme (auch teilweise) aufgrund abweichender Verwaltungsvorschriften der dort zuständigen Behörde, die zu Nachteilen für die Pflegeeltern führen, sind zum Nachteilsausgleich andere Regelungen im Einzelfall möglich.
Bei Bereitschaftspflegestellen und Übergangspflegestellen können geeignete andere Zuordnungen getroffen werden.
Pflegepersonen in der Bereitschaftspflege und Übergangspflege können der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. In diesem Falle wird die Zahlung gegen Nachweis unabhängig von der tatsächlichen Belegung geleistet, so lange der Vertrag mit der Übergangspflegestelle besteht. Sollte eine Übergangspflegestelle Ansprüche gegen mehrere Jugendämter erheben können, sind im Einzelfall mit den anderen Jugendämtern Absprachen zu treffen, um Doppelzahlungen zu vermeiden.
Die gleichzeitige Gewährung von Beiträgen für die gesetzliche Unfallversicherung und eine private Unfallversicherung ist ausgeschlossen.
Die Zahlung soll in der Regel in monatlichen Teilbeträgen erfolgen.
Die aktuell gültigen Maximalbeträge für eine angemessene Unfallversicherung werden in der Anlage C aufgeführt. Die Anlage in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Richtlinie.
5.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschaftspflege und Übergangspflege vom 25. Juni 2020 wird zum selben Zeitpunkt aufgehoben.

Bremen, den 29. November 2023

Die Senatorin für Arbeit, Soziales,
Jugend und Integration


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