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Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 28. Juli 2025 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 382), die vom Fakultätsrat der Fakultät 3 (Gesellschaftswissenschaften) auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang nachhaltige Freizeit- und Tourismusentwicklung (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 800) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die Anlage. Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen erbracht.
(2) Die Studierenden können für Hausarbeiten Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von maximal drei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(3) Studienleistungen werden im Rahmen bestimmter, in der Anlage näher bezeichneter Module erbracht. Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Studienleistungen sind:
Kurzpräsentation: Darstellung einer Thematik mit Hilfe von Medien unterschiedlicher Art in 15 Minuten ohne schriftliche Ausarbeitung,
Vor-Ort-Analyse: Vorbereitung und Durchführung einer theoriegeleiteten Analyse in einem spezifischen Handlungs- und Forschungsfeld im Rahmen einer Exkursion.
Der Prüfungsausschuss besteht aus:
drei Professoren oder Professorinnen (1.1) oder zwei Professorinnen oder Professoren und einer Lektorin oder einem Lektor oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (1.2),
zwei Studierenden,
einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.
Im Falle der Variante 1.2 werden die Stimmen der Professorinnen oder Professoren mit dem Faktor zwei gewichtet.
(1) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn aus den bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erbringenden Leistungspunkten mindestens 48 erreicht wurden.
(2) Die Bearbeitungsdauer der Masterthesis beträgt 22 Wochen.
(3) Die Masterthesis ist in drei schriftlichen gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form abzugeben.
Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterthesis, zu 10 % aus der Note des Kolloquiums und zu 60 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach der Anlage.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang nachhaltige Freizeit- und Tourismusentwicklung vom 20. März 2018 (Brem.ABl. S. 233), die zuletzt durch Ordnung vom 27. April 2021 (Brem.ABl. S. 551) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die das Studium nach den bisher geltenden Bedingungen aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang nachhaltige Freizeit- und Tourismusentwicklung vom 20. März 2018 (Brem.ABl. S. 233), die zuletzt durch Ordnung vom 27. April 2021 (Brem.ABl. S. 551) geändert wurde, ab. Auf Antrag können sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen so weit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2027. Danach muss die Masterprüfung nach dieser Ordnung abgelegt werden.
Anlage: Prüfungs- und Studienleistungen der Masterprüfung
| Modul | SWS1 | Credits2 | Prüfungsleistung3 | Studienleistung4 |
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| 1.1 Multilevel Governance in Regionalentwicklung und Tourismus | 4 | 6 | PF | SL |
| 1.2 Forschungsmethoden für Freizeit und Tourismus | 4 | 6 | HA, R oder PA |
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| 1.3 Globale Trends und Trendforschung | 4 | 6 | PF |
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| 1.4 Nachhaltigkeitsbilanzierung im Tourismus | 4 | 6 | PF | SL |
| 1.5 Kultur und Tourismus | 4 | 6 | PF | SL |
| 2.1 Bildung für nachhaltige Entwicklung | 4 | 6 | HA, R oder PA | SL |
| 2.2 Demographischer Wandel und Gesundheit | 4 | 6 | PF | SL |
| 2.3 Strategisches Management und Regionalplanung | 4 | 6 | KL, HA oder R | SL |
| 2.4 Klimawandel und Tourismus | 4 | 6 | KL, HA oder R | SL |
| 2.5 Leitungskompetenz und Teambildung | 4 | 6 | HA, R oder PA |
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| 3.1 Masterthesis (Seminar) | 4 | 30 |
| SL |
| Summe | 44 | 90 |
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