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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Technische und Angewandte Biologie (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:06.07.2021 Inkrafttreten01.10.2021 Zuletzt geändert durch:Berichtigung vom 24.08.2021 (Brem.ABl. S. 903)
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 616, 903
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Technische und Angewandte Biologie (Fachspezifischer Teil) vom 19. April 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 616, 903), zuletzt Berichtigung vom 24. August 2021 (Brem.ABl. S. 903)"

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juris-Abkürzung: BioIStudMastPO BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BioIStudMastPO BR 2021
Ausfertigungsdatum:19.04.2021
Gültig ab:01.10.2021
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 616, 903
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Technische und Angewandte Biologie
(Fachspezifischer Teil)
Vom 19. April 2021
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 24.08.2021 (Brem.ABl. S. 903)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 11. Juni 2021 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), die vom Abteilungsrat der Fakultät 5 Abteilung 2 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010, 2/2019) sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Technische und Angewandte Biologie (Fachspezifischer Teil) genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 27. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1083) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen erbracht.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, mündliche Prüfungen und Referate Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas kann nur stattgegeben werden, wenn die oder der Studierende bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit mindestens 48 Leistungspunkte erworben hat.

(2) Das Thema der Masterthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

(4) Die Masterthesis soll einen experimentellen Teil beinhalten. Dieser kann insbesondere in Form von Laborexperimenten, Geländeuntersuchungen im Freiland, empirischen Untersuchungen, informations- oder kommunikationstechnischen Arbeiten oder vergleichbaren praktischen Arbeiten erstellt werden.

(5) Der schriftliche Teil der Masterthesis ist in mindestens drei gedruckten, gebundenen Exemplaren sowie einmal in digitaler Form und einmal auf Datenträger einzureichen.

(6) Die Masterthesis wird mit einem Kolloquium zum Thema der Arbeit abgeschlossen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 65 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“ („M. Sc.“).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Technische und Angewandte Biologie (Fachspezifischer Teil) vom 9. Januar 2009 (Brem.ABl. S. 483) und die Masterprüfungsordnung für den konsekutiven Internationalen Studiengang Technische und Angewandte Biologie (Fachspezifischer Teil) vom 14. Juli 2015 (Brem.ABl. S. 778) außer Kraft; Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, können die Masterprüfung nach den bisherigen Bedingungen ablegen. Auf Antrag können sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen so weit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2023. Danach muss die Masterprüfung nach dieser Ordnung abgelegt werden mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen so weit wie möglich anerkannt werden.

Genehmigt, Bremen, den 11. Juni 2021

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

Modul

SWS

ECTS

Prüfungsleistung

PFLICHTMODULE

 

 

 

1.1 Biostatistik - Biostatistics

4

6

R, PF

1.2 Wahlpflichtmodul I Schwerpunkt -

Compulsory Module Choice I1)

4

6

 

1.3 Wahlpflichtmodul II Schwerpunkt -

Compulsory Module Choice II1)

4

6

 

1.4 Wahlpflichtmodul III Schwerpunkt -

Compulsory Module Choice III1)

4

6

 

1.5 Wahlpflichtmodul IV Schwerpunkt -

Compulsory Module Choice IV1)

4

6

 

2.1 Projekt I: Thema und Planung - Project I:

Concept and Design

4

6

HA, PA

2.2 Projekt II: Methodenauswahl und

Validierung - Project II: Methods and Validation

4

6

HA, PA

2.3 Projekt III: Durchführung - Project III:

Implementation

8

12

HA, PA2)

2.4 Projekt IV: Datenanalyse und Präsentation -

Project IV: Evaluation and Presentation

4

6

R

3.1 Masterthesis - Master Thesis

20

30

 

Summe Module 1.1 bis 3.1

60

90

 

WAHLPFLICHTMODULE

 

 

 

1.6 Molekulare Biomedizin - Molecular

Biomedicine1)

4

6

KL, PF

1.7 Proteomics - Proteomics1)

4

6

PF

1.8 Marine Biotechnologie - Marine

Biotechnology

4

6

R, PR

1.9 Biomassewirtschaft - Biomass Economy

4

6

R, PF, KL

1.10 Freies Modul Industriebiologie -

Compulsory Module Choice

Industrial Biology3)

4

6

Je nach
gewähltem
Modul

1.11 Aquatische Ökosysteme - Aquatic

Ecosystems1)

4

6

R, PF, PR, EX

1.12 Terrestrische Ökosysteme - Terrestrial

Ecosystems1)

4

6

R, PF, PR

1.13 Geografische Informationssysteme -

Geographic Information Systems

4

6

HA, PF

1.14 Biodiversität - Biodiversity

4

6

KL, PF, PR, R, EX

1.15 Aquakultur - Aquaculture

4

6

KL, PF, HA

1.16 Freies Modul Umweltbiologie - Compulsory

Module Choice

Environmental Biology3)

4

6

Je nach
gewähltem
Modul

1.17 Blue Sciences - Nachhaltigkeit - Blue

Sciences - Sustainability

4

6

PA

Lehrformen: S = Seminaristischer Unterricht, L = Labor/Praktikum, P = Projekt, MT = Masterthesis.

ECTS = Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System.

Prüfungsleistungen: HA = Hausarbeit, R = Referat, PF = Portfolio, PA = Projektarbeit, KL = Klausur, PR = Präsentation, EX = Experimentelles Arbeiten; bei Trennung durch Komma handelt es sich um Alternativen.

Fußnoten

1)

Verpflichtend sind Module „1.6 Molekulare Biomedizin“ und „1.7 Proteomics“ (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder „1.11 Aquatische Ökosysteme“ und „1.12 Terrestrische Ökosysteme“ (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie).

1)

Verpflichtend sind Module „1.6 Molekulare Biomedizin“ und „1.7 Proteomics“ (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder „1.11 Aquatische Ökosysteme“ und „1.12 Terrestrische Ökosysteme“ (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie).

1)

Verpflichtend sind Module „1.6 Molekulare Biomedizin“ und „1.7 Proteomics“ (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder „1.11 Aquatische Ökosysteme“ und „1.12 Terrestrische Ökosysteme“ (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie).

1)

Verpflichtend sind Module „1.6 Molekulare Biomedizin“ und „1.7 Proteomics“ (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder „1.11 Aquatische Ökosysteme“ und „1.12 Terrestrische Ökosysteme“ (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie).

1)

Verpflichtend sind Module „1.6 Molekulare Biomedizin“ und „1.7 Proteomics“ (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder „1.11 Aquatische Ökosysteme“ und „1.12 Terrestrische Ökosysteme“ (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie).

1)

Verpflichtend sind Module „1.6 Molekulare Biomedizin“ und „1.7 Proteomics“ (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder „1.11 Aquatische Ökosysteme“ und „1.12 Terrestrische Ökosysteme“ (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie).

1)

Verpflichtend sind Module „1.6 Molekulare Biomedizin“ und „1.7 Proteomics“ (Vertiefungsrichtung Industriebiologie) oder „1.11 Aquatische Ökosysteme“ und „1.12 Terrestrische Ökosysteme“ (Vertiefungsrichtung Umweltbiologie).

2)

Die Note des Moduls 2.3 wird entsprechend seinem Umfang in Leistungspunkten doppelt gewichtet.

3)

In den freien Modulen sind Veranstaltungen aus dem fachlichen Kontext der Industrie- oder Umweltbiologie im Umfang von 6 Leistungspunkten aus Lehrangeboten der Hochschule Bremen, anderer deutscher Hochschulen oder der Partnerhochschulen im Ausland zu belegen.

3)

In den freien Modulen sind Veranstaltungen aus dem fachlichen Kontext der Industrie- oder Umweltbiologie im Umfang von 6 Leistungspunkten aus Lehrangeboten der Hochschule Bremen, anderer deutscher Hochschulen oder der Partnerhochschulen im Ausland zu belegen.


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