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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Schiffbau und Meerestechnik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:24.01.2014 Inkrafttreten01.03.2020 Zuletzt geändert durch:§ 6 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 13.02.2020 (Brem.ABl. S. 190, 294)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 80
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Schiffbau und Meerestechnik (Fachspezifischer Teil) vom 29. Oktober 2013 (Brem.ABl. 2014, S. 80), zuletzt § 6 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 13. Februar 2020 (Brem.ABl. S. 190, 294)"

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juris-Abkürzung: Sch/MeerTMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Sch/MeerTMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:29.10.2013
Gültig ab:01.03.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 80
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den konsekutiven Studiengang Schiffbau und Meerestechnik (Fachspezifischer Teil)
Vom 29. Oktober 2013
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 13.02.2020 (Brem.ABl. S. 190, 294)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 13. Januar 2014 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Schiffbau und Meerestechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 3. Juli 2013 (Brem.ABl. S. 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen erbracht.

(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1, außer für Klausuren und mündliche Prüfungen, Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Satz 1 können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn aus den bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erbringenden Leistungspunkten mindestens 48 erreicht wurden.

(3) Das Thema der Masterthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Masterthesis sowie alle relevanten Materialien und Daten sind zusätzlich auf einem gängigen Datenträger einzureichen.

(5) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterthesis, zu 10 % aus der Note des Kolloquiums und zu 60 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Engineering“ („M.Eng.“).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft.

(2) Studierende, die das Studium nach Anlage 1 in der bis zum 29. Februar 2020 gültigen Fassung aufgenommen haben, können die Prüfungen der Module des zweiten Semesters des Regelstudienverlaufs noch bis zum 28. Februar 2021 nach den bisherigen Regelungen ablegen. Danach muss die Masterprüfung nach Anlage 1 in der Fassung dieser Änderungsordnung abgelegt werden.

Bremen, den 13. Januar 2014

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1:

Prüfungs- und Studienleistungen der Masterprüfung

Modul
nr.

Modulname

SWS

Cre-
dits

Prüfungs-/
Studienleistung

1.1

Angewandte Mathematik

 

6

KL oder PF

1.1.1

Angewandte Mathematik

4

 

 

1.2

Wissenschaftliche Datenverarbeitung im Schiffbau

 

6

KL oder PF

1.2.1

Programmieren von Algorithmen

2

 

 

1.2.2

Geometrische Datenverarbeitung

2

 

 

1.3

Rechnergestützte Entwurfsverfahren für den Schiffbau

 

6

 

1.3.1

Schnittstellen der CAD/CAE Systeme

2

 

HA

1.3.2

Numerische Strömungsanalyse CFD

2

 

KL oder PF

1.4

Sicherheit des Schiffs

 

6

 

1.4.1

Stabilität, Überlebenswahrscheinlichkeit

2

 

HA oder PF

1.4.2

Seegangsverhalten

2

 

KL oder PF

1.5

Höhere Festigkeitslehre

 

6

KL

1.5.1

Höhere Festigkeitslehre

4

 

 

2.1

Entwurfsprojekt

 

12

PF1

2.1.1

Entwurfsprojekt

8

 

 

2.2

Meerestechnik Vertiefung

 

6

KL oder PF

2.2.1

Meerestechnik Vertiefung

4

 

 

2.3

Wahlpflichtmodul

 

6

 

2.3.1

Wahlpflichtmodul

4

 

 

2.4

Spezielle Schiffsstrukturanalyse

 

6

KL

2.4.1

Spezielle Schiffsstrukturanalyse

4

 

 

3.1

Masterthesis

 

30

 

3.1.1

Masterthesis

8

 

Masterthesis und Kolloquium

 

Summe:

48

90

 

 

 

 

 

 

Wahlpflichtmodule:
Aus dem nachstehenden Katalog kann ein Modul ausgewählt werden. Das Modul kann auch aus dem Modulangebot der Hochschule gewählt werden; die Auswahl bedarf dann der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

2.5

Spezielle Schiffsstrukturkonstruktion

 

6

HA

2.5.1

Spezielle Schiffsstrukturkonstruktion

4

 

 

2.6

Schiffsstrukturanalyse Vertiefung

 

6

HA

2.6.1

Schiffsstrukturanalyse Vertiefung

4

 

 

2.7

Spezielle Simulationsverfahren

 

6

HA oder PF

2.7.1

Spezielle Simulationsverfahren

4

 

 

Fußnoten

1

Die Note des Entwurfsprojekts wird entsprechend des Umfangs des Moduls in Leistungspunkten doppelt gewichtet.


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