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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen - Nachhaltiges Planen und Bauen (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:16.04.2024 Inkrafttreten01.10.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 955
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen - Nachhaltiges Planen und Bauen (Fachspezifischer Teil) vom 16. April 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 955)"

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juris-Abkürzung: InfStruktMasfPO BR 2024
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:InfStruktMasfPO BR 2024
Ausfertigungsdatum:16.04.2024
Gültig ab:01.10.2024
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 955
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen - Nachhaltiges Planen und Bauen
(Fachspezifischer Teil)
Vom 16. April 2024
Zum 02.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 12. Juli 2024 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), die vom Abteilungsrat der Fakultät 2 Abteilung 2 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauingenieurwesen - Nachhaltiges Planen und Bauen in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 800) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Studierende müssen aus dem Angebot der gemäß Anlage den ersten beiden Semestern zugeordneten Module je Semester zwingend das Projektmodul sowie nach eigener Entscheidung drei weitere Module absolvieren; das fünfte Modul können sie aus dem Studienangebot dieses Masterstudiengangs oder aus dem Masterstudienangebot der STARS-EU-Partnerhochschulen Strategic Alliance for Regional Transition (STARS EU) wählen. Für externe Module wird ein learning agreement abgeschlossen.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die Anlage.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(3) Prüfungen nach Absatz 1 werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten auch in Form des Entwurfs (ENT) erbracht. Ein Entwurf ist eine schriftliche und zeichnerische Darstellung von Ergebnissen eines Arbeitsvorhabens mit eine Thema aus dem Lehrveranstaltungszusammenhang, die in der Regel durch eine Präsentation oder mündliche Prüfung abzuschließen ist.

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann nur stattgegeben werden, wenn unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO mindestens 48 Leistungspunkte im Masterstudiengang erreicht wurden.

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22,5 Wochen.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Thesis beträgt 30 Leistungspunkte.

(4) Die Masterthesis sowie alle relevanten Materialien sind zusätzlich in einer geeigneten elektronischen Form einzureichen.

(5) Zur Masterthesis wird ein Kolloquium durchgeführt.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 65 % aus dem Durchschnitt der Modulnoten der Module 1.1 bis 2.5 nach Anlage 1, zu 30 % aus der Note der Masterthesis und zu 5 % aus der Note des Kolloquiums.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“ („M. Sc.“).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauen und Umwelt (Infrastruktur) (Fachspezifischer Teil) vom 3. Januar 2018 (Brem.ABl. S. 17), die zuletzt durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1109) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauen und Umwelt (Infrastruktur) (Fachspezifischer Teil) vom 3. Januar 2018 (Brem.ABl. S. 17), die zuletzt durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1109) geändert wurde, aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bedingungen ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2028. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich angerechnet werden.

Anlage

Anlage: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

1.

Semester

Nr.

Modultitel

SWS1

ECTS2

PL3

1.1

Projekt 1

 

6

PA

1.1.1

Projekt 1 (Bauen im Bestand)

4

 

 

1.2

Bestandsanalyse im Bauwesen

 

6

HA

1.2.1

Bautechnische Bestandsaufnahme und Baudiagnose

2

 

 

1.2.2

Digitale Baudiagnostik, Digitaler Zwilling

2

 

 

1.3

Rückbau und Entsorgung, Recycling

 

6

PA + MP

1.3.1

Rückbautechnik

2

 

 

1.3.2

Materialtrennung und Abfallrecht

2

 

 

1.4

Tragwerksplanung im Bestand

 

6

PF

1.4.1

Stahlbetonbau und Spannbetonbau im Bestand

2

 

 

1.4.2

Stahlbau im Bestand

2

 

 

1.5

Wahlpflichtmodul 1

4

6

 

Summen

20

30

 

Wahlpflichtmodule 1. Semester

Nr.

Modultitel

SWS

ECTS

PL

1.6

Mobilitätsbauten

 

6

PF

1.6.1

Multimodalität, Barrierefreiheit, städtebauliche Integration

4

 

 

1.7

Experiment, Modell und Simulation

 

6

HA

1.7.1

Experimentelle Statik

2

 

 

1.7.2

FEM-Laborpraktikum

2

 

 

2.

Semester

Nr.

Modultitel

SWS

ECTS

PL

2.1

Projekt 2

 

6

PA

2.1.1

Projekt 2 (Zukunftsweisendes Bauen)

4

 

 

2.2

BIM Management und Führung

 

6

PF

2.2.1

BIM Management und Führung

3

 

 

2.2.2

BIM Labor

1

 

 

2.3

Nachhaltigkeit im Bauwesen

 

6

PF

2.3.1

Nachhaltigkeit im Bauwesen

2

 

 

2.3.2

Lebenszyklusorientierte Bauplanung

2

 

 

2.4

Wasserbau und Geotechnik

 

6

PF

2.4.1

Wasserbau

2

 

 

2.4.2

Geotechnik

2

 

 

2.5

Wahlpflichtmodul 2

4

6

 

 

20

30

 

Wahlpflichtmodule 2. Semester

Nr.

Modultitel

SWS

ECTS

PL

2.6

Zukunftsfähiges Planen und Bauen in der Infrastruktur

 

6

PF

2.6.1

Quartiersplanung Wasserwirtschaft

2

 

 

2.6.2

Quartiersplanung nachhaltig Mobilität

2

 

 

2.7

Zukunftsfähiges Planen und Bauen im Konstruktiven Ingenieurbau

 

6

PF

2.7.1

Massivbauten

2

 

 

2.7.2

Stahlbauten

2

 

 

3.

Semester

Nr.

Modultitel

SWS

ECTS

PL

3.1

Masterthesis

 

30

Thesis + Kolloquium

3.1.1

Masterthesis (Seminar)

4

 

 

 

Summen

44

90

 

Fußnoten

1

Stundenumfang in Semesterwochenstunden.

2

Leistungspunkte (Credits) nach ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System).

3

Formen der Prüfungsleistungen wie in § 7 Absatz 2 AT-MPO sowie § 2 beschrieben.


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