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  • Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil) vom 10. Mai 2022

Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:20.07.2022 Inkrafttreten01.04.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 523
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil) vom 10. Mai 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 523)"

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juris-Abkürzung: EnTMastPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EnTMastPO BR
Ausfertigungsdatum:10.05.2022
Gültig ab:01.04.2023
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 523
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil)
Vom 10. Mai 2022
Zum 21.01.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 14. Juli 2022 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159), die vom Abteilungsrat der Fakultät 5 Abteilung 1 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Energietechnik (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 3. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 249) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die Anlage. Die Projektarbeit (§ 7 Absatz 2 Nummer 5 AT-MPO) ist innerhalb eines Semesters abzuschließen.

(2) Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen in Form von Rechnerprogrammen erbracht. Rechnerprogramme umfassen in der Regel:

-

die Aufgabenbeschreibung,

-

die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen zur Bearbeitung und die Auswahl geeigneter Methoden zur Lösung der Aufgabe unter Einbeziehung einschlägiger Literatur,

-

die Codierung der verwendeten Algorithmen in einer geeigneten Programmiersprache,

-

das Testen des Programms und Überprüfen der Ergebnisse auf ihrer Richtigkeit,

-

die Programmdokumentation mit Angabe der verwendeten Methoden und mit einem Programmablauf oder Struktogramm,

-

den Programmtext (Quellcode) und das Ergebnis.

(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(4) Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen werden nach § 18 Absatz 5 AT-MPO nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

§ 3
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

-

vier Professorinnen oder Professoren,

-

zwei Studierenden,

-

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.


§ 4
Masterthesis und Kolloquium

(1) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nur stattgegeben werden, wenn bis zum Ende des zweiten Semesters mindestens 48 Leistungspunkte erreicht wurden.

(2) Die Masterthesis ist in einem Kolloquium zu verteidigen.

(3) Die Zusammenfassung der Masterthesis ist in englischer Sprache abzufassen.

(4) Die Bearbeitungsdauer der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

§ 5
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet aus dem Durchschnitt der Modulnoten unter Berücksichtigung der in der Anlage vorgegebenen Gewichtungen.

§ 6
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Engineering“ („M. Eng.“).

§ 7
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.

Anlage

Anlage: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

 

SWS1

Credits2

Prüfungsleistung3

Gewicht

Modul 1.1 Rechnergestützte höhere Mathematik

 

6

RP

6 %

1.1.1. Rechnergestützte höhere Mathematik

4

 

 

 

Modul 1.2 Energiewirtschaft

 

6

KL

6 %

1.2.1. Energiewirtschaft

4

 

 

 

Modul 1.3 Modellierung, Simulation und Regelung technischer Systeme

 

6

KL, PA

6 %

1.3.1. Modellierung, Simulation und Regelung technischer Systeme

4

 

 

 

Modul 1.4 Wahlpflichtmodul 1.6 oder 1.7

 

6

 

6 %

Modul 1.5 Interdisziplinäres Projekt I

 

6

HA

6 %

1.5.1. Interdisziplinäres Projekt I

4

 

 

 

Modul 2.1 Speichertechnologien

 

6

KL

6 %

2.1.1. Speichertechnologien

4

 

 

 

Modul 2.2 Wahlpflichtmodul 2.6 oder 2.7

 

6

 

6%

Modul 2.3 Anwendungen der Leistungselektronik

 

6

EX

6%

2.3.1. Anwendungen der Leistungselektronik

4

 

 

 

Modul 2.4 Wahlpflichtmodul 2.8 oder 2.9

 

6

 

6 %

Modul 2.5 Interdisziplinäres Projekt II

 

6

PA

6 %

2.5.1. Interdisziplinäres Projekt II

4

 

 

 

Modul 3.1 Masterthesis

 

30

Masterthesis
+Kolloquium

32 %

3.1.1. Masterthesis

4

 

8 %

Summe

44

90

 

 

Wahlpflichtmodule:

 

 

 

 

1.6 Methoden der rechnergestützten Produktentwicklung

4

 

KL

 

1.7 Elektrische Netze und Speicher

4

 

KL

 

2.6 Advanced Thermodynamics and Heat Transfer

4

 

KL

 

2.7 HiL-Verfahren

4

 

EX

 

2.8 Strömungssimulation

4

 

HA

 

2.9 Measurement and Instrumentation

4

 

KL, EX

 

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, HA - Hausarbeit, RP - Rechnerprogramm, PA - Projektarbeit; die Angabe mehr als einer Prüfungsform kennzeichnet eine Auswahl.


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