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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Zukunftsfähige Energie- und Umweltsysteme (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:22.04.2025 Inkrafttreten01.04.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 704
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Zukunftsfähige Energie- und Umweltsysteme (Fachspezifischer Teil) vom 22. April 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 704)"

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juris-Abkürzung: ZEnSysUTMAfPO BR 2025
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ZEnSysUTMAfPO BR 2025
Ausfertigungsdatum:22.04.2025
Gültig ab:01.04.2026
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 704
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den Studiengang Zukunftsfähige Energie- und Umweltsysteme
(Fachspezifischer Teil)
Vom 22. April 2025
Zum 17.07.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 4. Juli 2025 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 382), die vom Abteilungsrat der Fakultät 2 Abteilung 2 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Zukunftsfähige Energie- und Umweltsysteme (Fachspezifischer Teil) genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 800) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Studierende müssen sich zu mindestens drei von vier der gewählten Studienrichtung zugeordneten Module anmelden und diese erfolgreich abschließen; das dritte Wahlpflichtmodul können sie aus der jeweils anderen fachlichen Differenzierung wählen.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Formen der abzulegenden Modulprüfungen regelt die Anlage.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn mindestens 48 Leistungspunkte im Masterstudiengang erreicht wurden.

(2) Die Bearbeitungsdauer der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

(3) Die Masterthesis sowie alle relevanten Materialien sind zusätzlich nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses in einem digitalen Format einzureichen.

(4) Zur Masterthesis wird ein Kolloquium durchgeführt.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 65 % aus dem Durchschnitt der Modulnoten der Module 1.1 bis 2.3 nach der Anlage, zu 30 % aus der Note der Masterthesis und zu 5 % aus der Note des Kolloquiums.

(2) Bei der Bildung der Durchschnittsnote der Module 1.1 bis 2.3 wird das Modul 2.3 entsprechend seinem Umfang in Leistungspunkten dreifach gewichtet.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Engineering“ („M. Eng.“).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Zukunftsfähige Energie- und Umweltsysteme (Fachspezifischer Teil) vom 3. Januar 2018 (Brem.ABl. S. 54), die zuletzt durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1136) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Zukunftsfähige Energie- und Umweltsysteme (Fachspezifischer Teil) vom 3. Januar 2018 (Brem.ABl. S. 54), die zuletzt durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1136) geändert wurde, aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bedingungen ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen so weit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2028. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen so weit wie möglich anerkannt werden.

Anlage

Anlage: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

Modul / Lehrveranstaltung

SWS1

Credits2

Prüfungsleistung3

1. Semester

1.1 Räumliche Planung von Umwelt- und Energiesystemen

 

6

PF

1.1.1 Räumliche Planung / Genehmigungsplanung

2

 

 

1.1.2 Digi-Lab Energiesysteme

2

 

 

1.2 Wahlpflichtmodul 1

 

6

 

1.2.1 Wahlpflichtmodul 1

4

 

 

1.3 Wahlpflichtmodul 2

 

6

 

1.3.1 Wahlpflichtmodul 2

4

 

 

1.4 Wahlpflichtmodul 3

 

6

 

1.4.1 Wahlpflichtmodul 3

4

 

 

1.5 Wahlpflichtmodul 4

 

6

 

1.5.1 Wahlpflichtmodul 4

4

 

 

Liste der Wahlpflichtfächer für die fachliche Differenzierung Umweltsysteme

1.6 Circular Bioeconomy

 

6

PF

1.6.1 Part A: Technical Sessions

2

 

 

1.6.2 Part B: Physical Mobility

1

 

 

1.6.3 Part C: Project

1

 

 

1.7 Wasserkreisläufe

 

6

PF

1.7.1 Wasserwirtschaft

4

 

 

1.8 Kreislaufwirtschaft

 

6

PF

1.8.1 Kreislaufwirtschaft

4

 

 

1.9 Umweltbewertung

 

6

PF

1.9.1 Grundlagen der Umweltbewertung und Umweltmanagementsysteme

2

 

 

1.9.2 Lebenszyklusanalysen

2

 

 

Liste der Wahlpflichtfächer für die fachliche Differenzierung Energiesysteme

1.10 Erneuerbare Energien Wärme / Quartiersversorgung

 

6

PF

1.10.1 Technische Grundlagen Quartiersversorgung

2

 

 

1.10.2 Quartierslösungen

2

 

 

1.11 Erneuerbare Energien Strom / Windparkplanung

 

6

PF

1.11.1 Technische Grundlagen EE-Strom

2

 

 

1.11.2 Windparkplanung

2

 

 

1.12 Wasserstoffwirtschaft

 

6

PF

1.12.1 Wasserstoffwirtschaft

4

 

 

1.13 Elektrische Netze und Speicher

 

6

KL od. MP und SL

1.13.1 Elektrische Netze und Speicher (Seminar)

2

 

 

1.13.2 Elektrische Netze und Speicher (Übung)

2

 

 

1.14 Energiewirtschaft

 

6

KL

1.14.1 Energiewirtschaft

4

 

 

2. Semester

2.1 Digitalisierung und Wirtschaftlichkeit

 

6

EA

2.1.1 Digitalisierung (Data Science mit Python)

2

 

 

2.1.2 Wirtschaftlichkeitsanalysen

2

 

 

2.2 Projektmanagement

 

6

PF

2.2.1 Wissenschaftliches Arbeiten / Grundlagen PM

2

 

 

2.2.2 Team- und Führungstraining

2

 

 

2.3 Projekt „Zukunftsfähige Energie- und Umweltsysteme“

 

18

PF

2.3.1 Material und Methoden

4

 

 

2.3.2 Durchführung

4

 

 

2.3.3 Auswertung

4

 

 

3. Semester

3.1 Masterthesis

 

30

Thesis + Kolloquium

3.1.1 Masterthesis (Seminar)

4

 

 

Summe

44

90

 

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung/Kolloquium, R - Referat, HA - Hausarbeit, PA - Projektarbeit, PF - Portfolio, EA - Entwicklungsarbeit.


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