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Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 14. Juli 2020 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), den vom Abteilungsrat der Fakultät 5 Abteilung 1 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010, 2/2019) sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossenen fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Aeronautical Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 19. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 539) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen erbracht.
(2) Der oder die zu Prüfende kann für alle Prüfungsformen mit Ausnahme der Klausur Themen vorschlagen. Prüfungsleistungen können - mit Ausnahme der Klausur - in Gruppenarbeit durchgeführt werden.
(3) Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen werden nach § 18 Absatz 3 AT-MPO nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann nur stattgegeben werden, wenn in den dem ersten Semester zugeordneten Modulen mindestens 24 Leistungspunkte erreicht wurden.
(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 13 Wochen.
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird mit den in Anlage 1 vorgegebenen Gewichten berechnet.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang Aeronautical Management (Fachspezifischer Teil) vom 7. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 685), die zuletzt durch Ordnung vom 11. April 2016 (Brem.ABl. S. 839) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang Aeronautical Management (Fachspezifischer Teil) vom 7. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 685), die zuletzt durch Ordnung vom 11. April 2016 (Brem.ABl. S. 839) geändert wurde, aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Prüfungsbestimmungen ab. Sie können die Masterprüfung auf Antrag nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regel gilt bis zum 31. März 2022. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.
Genehmigt, Bremen, den 14. Juli 2020
Die Rektorin der Hochschule Bremen
Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung
| SWS1 | Credits2 | Prüfungs- | Gewicht4 |
Modul 1.1: International Law / Airlaw | 4 | 6 | KL oder R | 10 % |
Modul 1.2: Air Transport Business Administration | 4 | 6 | KL oder R | 10 % |
Modul 1.3: Management Systems | 4 | 6 | HA oder R | 10 % |
Modul 1.4: Human Factors in Leadership | 4 | 6 | KL oder MP | 10 % |
Modul 1.5: Modelling and Simulation | 4 | 6 | PA | 10 % |
Modul 2.1: Risk Management in Airline Operation | 4 | 6 | R oder MP | 10 % |
Modul 2.2: Simulation of Logistic Aviation Systems | 4 | 6 | R oder MP | 10 % |
Modul 2.3: Masterthesis und Kolloquium | 4 | 18 |
| 30 % |
Summen | 32 | 60 |
| 100 % |
Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
Leistungspunkte nach ECTS.
Form der Prüfungsleistung:
1. Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur), abgekürzt: „KL“,
2. mündliche Prüfung, abgekürzt: „MP“,
3. schriftlich ausgearbeitetes Referat, abgekürzt: „R“,
4. Hausarbeit, abgekürzt: „HA“,
5. Projektarbeit, abgekürzt: „PA“.
Gewichtung bei der Bildung der Gesamtnote; auf die Masterthesis entfällt ein Gewicht von 20 %, auf das Kolloquium ein Gewicht von 10 %.