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  • Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Informatik - Vertrauenswürdige Systeme (Fachspezifischer Teil) vom 1. Oktober 2024

Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Informatik - Vertrauenswürdige Systeme (Fachspezifischer Teil)

Fachspezifischer Teil

Veröffentlichungsdatum:01.10.2024 Inkrafttreten01.04.2025
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 1481
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Informatik - Vertrauenswürdige Systeme (Fachspezifischer Teil) vom 1. Oktober 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 1481)"

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juris-Abkürzung: DigInnMISMAfPO BR 2024
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:DigInnMISMAfPO BR 2024
Ausfertigungsdatum:01.10.2024
Gültig ab:01.04.2025
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 1481
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Informatik - Vertrauenswürdige Systeme (Fachspezifischer Teil)
Vom 1. Oktober 2024
Zum 27.06.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 29. Oktober 2024 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305, 311), die vom Fachbereichsrat auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Informatik - Vertrauenswürdige Systeme (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 13. August 2024 (Brem.ABl. S.1096) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterarbeit und das Kolloquium.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 90 Leistungspunkte zu erbringen.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen sowie in Form des Entwurfs erbracht. In einem Entwurf wird ein Design oder ein Modell in der Regel in Gruppenarbeit mit fachspezifischen Methoden entwickelt und erforderlichenfalls implementiert. Eine Projektarbeit nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 AT-MPO kann von einer Gruppe von Studierenden unter der Anleitung von einem oder zwei Lehrenden bearbeitet werden. Über die Projektarbeit fertigen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen schriftlichen Bericht an und präsentieren die Ergebnisse im Rahmen einer Abnahme.

(2) Die Form sowie gegebenenfalls die Gewichtung der in Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen regelt Anlage 1.

(3) Module, die ganz oder teilweise in Englisch unterrichtet werden, können in dieser Sprache geprüft werden.

§ 3
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 54 Leistungspunkte erreicht hat.

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit beträgt 22 Wochen.

(3) Die Masterarbeit ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.

(4) Das Kolloquium besteht aus einem Vortrag und einer Verteidigung. Beide Teile sollten den gleichen zeitlichen Umfang haben.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 35 % aus der Note des Moduls 3.10 entsprechend des Gewichtungsfaktors sowie zu 65 % aus den entsprechend der zugeteilten Leistungspunkte gewichteten Noten der übrigen Module.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium im Studiengang Informatik - Vertrauenswürdige Systeme aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitalisierung, Innovation und Informationsmanagement (Fachspezifischer Teil) vom 6. Dezember 2022 (Brem.ABl. 2023 S. 20) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Masterprüfung nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Digitalisierung, Innovation und Informationsmanagement (Fachspezifischer Teil) vom 6. Dezember 2022 (Brem.ABl. 2023 S. 20) ab. Auf Antrag können sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2027. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden.

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen

Prüf.-
nr.

Se
m

Modul
bez.

Modul / Lehrveranstaltung

Spr

SWS

PL

GF

CP

11000

 

1.10

Masterprojekt I

 

4

P

1

12

11010

1

 

Masterprojekt I

D/E

4

 

 

 

11100

 

1.11

System- und Softwarearchitekturen

 

4

E/PF/H

1

6

11110

1

 

System- und Softwarearchitekturen

D/E

4

 

 

 

11200

 

1.12

IT-Sicherheit

 

4

K/PF/R

1

6

11210

1

 

IT-Sicherheit

D/E

4

 

 

 

11300

 

1.13

Künstliche Intelligenz, Big Data und Data Science

 

4

E/R/PF

1

6

11310

1

 

Künstliche Intelligenz, Big Data und Data Science

D/E

4

 

 

 

21000

 

2.10

Masterprojekt II

 

4

P

1

12

21010

2

 

Masterprojekt II

D/E

4

 

 

 

21100

 

2.11

Qualitätssicherung von Softwaresystemen

 

4

E/R/PF

1

6

21110

2

 

Qualitätssicherung von Softwaresystemen

D/E

4

 

 

 

21200

 

2.12

Informationssysteme

 

4

E/PF/H

1

6

21210

2

 

Informationssysteme

D/E

4

 

 

 

21300

 

2.13

Aktuelles aus der Forschung

 

4

R/PF

1

6

21310

2

 

Aktuelles aus der Forschung

D/E

4

 

 

 

31000

 

3.10

Masterarbeit und Kolloquium

 

 

 

 

30

31010

3

 

Masterarbeit

D/E

 

MA

0,8

 

31020

3

 

Kolloquium

D/E

 

M

0,2

 

Erläuterungen und Abkürzungen:

Prüf.-nr.:

Prüfungsnummer

Sem:

Semester

Modulbez.:

Modulbezeichnung

Spr:

Sprache (D - deutsch, E - englisch)

SWS:

Semesterwochenstunden

PL:

Prüfungsleistung

GF:

Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält

CP:

Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

Abkürzungen bei den Prüfungsleistungen:

E:

Entwurf

K:

schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

P:

Projektarbeit

R:

schriftlich ausgearbeitetes Referat

H:

Hausarbeit

PF:

Portfolioprüfung

MA:

Masterarbeit

M:

mündliche Prüfung / Kolloquium

/:

Alternative Prüfungsform


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