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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:28.12.2017 Inkrafttreten01.03.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2018 bis 30.09.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 774

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juris-Abkürzung: WindEnBRHfMastPO BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WindEnBRHfMastPO BR 2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik
(Fachspezifischer Teil)
Vom 28. Dezember 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2018 bis 30.09.2023

aufgeh. durch § 7 Absatz 2 der Ordnung vom 11. Juli 2023 (Brem.ABl. S. 1000)

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 19. Juni 2019 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), den vom Fachbereichsrat auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossenen fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 28. März 2017 (Brem.ABl. S. 677) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet eine integrierte Praxisphase, die Masterarbeit und das Kolloquium.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 90 Leistungspunkte zu erbringen.

§ 2
Praxisphase

Die Praxisphase findet in der Regel im 3. Semester statt und umfasst einen Zeitraum von 9 bis 14 Wochen. Die Praxisphase soll in einem Unternehmen oder einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Anzahl, Art und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(3) Von den drei im Wahlbereich angebotenen Modulen (WM) können auf Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Module im Umfang von 10 CP durch Module eines anderen Masterstudienganges ersetzt werden.

§ 4
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterarbeit und dem Kolloquium, in dem die Masterarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 55 Leistungspunkte erreicht hat.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit beträgt bei ausschließlicher Beschäftigung mit der Masterarbeit 16 Wochen. Die Masterarbeit soll in einem Unternehmen bzw. einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden.

§ 5
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Masterarbeit, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 75 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1. Der Durchschnitt der Modulnoten wird mit den Leistungspunkten gewichtet berechnet.

§ 6
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“.

§ 7
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt der fachspezifische Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik vom 26. Mai 2015 (Brem.ABl. S. 676) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Masterprüfung nach dem fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik vom 26. Mai 2015 (Brem.ABl. S. 676) ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2021. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können.

Bremerhaven, den 19. Juni 2019

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage 1:

Anlage 1: Studien- und Prüfungsleistungen

Prüf.-Nr.

Modul-
bez.

Sem

Modul /
Lehrveranstaltungen

SWS

SL

PL

GF

CP

11000

WE-WEA

1

Windenergieanlage (WM)

 

 

K, M, R

1

5

11010

 

 

Wind Energy Techniques
(Lehrsprache: englisch)

2

 

 

 

 

 

 

Rotoraerodynamik, -strukturen & -materialien

3

 

 

 

 

11200

WE-MSD

1

Messtechnik & Daten

 

 

K, M, P

1

7

11210

 

 

Messtechnik, Sensorik und Datenanalyse (MSD)

2

 

 

 

 

 

 

Labor MSD

4

 

 

 

 

11300

WE-STR

1

Auslegung

 

 

K, M

1

5

11310

 

 

Statische und dynamische Strukturauslegung

2

 

 

 

 

 

 

Übungen statische und dynamische Strukturauslegung

1

 

 

 

 

 

 

Entwurf und Konstruktion

1

 

 

 

 

11400

WE-KOM

1

Komponenten (WM)

 

 

K, M

1

5

11410

 

 

Komponentenauslegung und Nachweisführung

2

 

 

 

 

 

 

Übungen Komponentenauslegung und Nachweisführung

1

 

 

 

 

11500

WE-WPP

1

Windpark (WM)

 

 

 

 

5

 

 

 

Windparkplanung in der Praxis

1

 

 

 

 

11510

 

 

Projekt Windpark

1

 

K, M, P

0,5

 

11520

 

 

Technisches Anlagen- und Parkmanagement

2

 

K, M, P

0,5

 

11600

WE-PEN

1,2

Projekt Entwurf WEA

 

 

P

1

6

11610

 

 

Entwurf WEA

1

 

 

 

 

 

 

Projekt Entwurf WEA

2

 

 

 

 

11700

WE-PBF

1,2

Projekt Betriebsführung

2

 

P

1

5

11710

 

 

Projekt Betriebsführung

2

 

 

 

 

21000

WE-SRT

2

Steuer- und Regelungstechnik

 

 

K, P, M

1

5

21010

 

 

WEA Steuer- und Regelungstechnik

2

 

 

 

 

 

 

Labor Steuer- und Regelungstechnik

3

 

 

 

 

21100

WE-AER

2

Lasten

 

 

K, M, P

1

7

21110

 

 

Aeroelastische Lastensimulation

3

 

 

 

 

 

 

Übung Aeroelastische Lastensimulation

3

 

 

 

 

21200

WE-MAN

2

Management

 

 

K, M, P

 

5

21210

 

 

Sicherheit in Offshore- Windparks

1

 

 

 

 

 

 

Führungsthemen im Management

3

 

 

 

 

21300

WE-TRS

2

Triebstrang

 

 

K, M, P

1

5

21310

 

 

Mechanischer Triebstrang

1

 

 

 

 

 

 

Elektrischer Triebstrang & Netzanbindung

2

 

 

 

 

31000

 

3

Praxisphase

 

H

 

 

10

31100

 

3

Masterarbeit

 

 

 

 

20

 

 

 

Masterarbeit

0

 

 

0,8

 

 

 

 

Kolloquium

0

 

 

0,2

 

Erläuterungen und Abkürzungen:

Prüf.-Nr.:

Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)

Sem:

Semester

Modulbez.:

Modulbezeichnung (vom Fachbereich festgelegt)

Art:

Veranstaltungsart (V - Vorlesung, L - Labor, Ü - Übung)

SWS:

Semesterwochenstunden,

SL:

Studienleistung (unbenotet),

PL:

Prüfungsleistung,

GF:

Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält,

CP:

Leistungspunkte (Credit-Points)
nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS),

Abkürzungen bei den Studien- und Prüfungsleistungen:

K:

schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur),

M:

Mündliche Prüfung,

R:

schriftlich ausgearbeitetes Referat,

H:

Hausarbeit,

P:

Projektarbeit,

V:

Praktischer Versuch.

„ , “:

Alternative Prüfungsleistungen


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