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Neufassung der Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen der
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen an das Versorgungswerk
der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (Anschluss-Satzung)
Die Kammerversammlung hat am 12. November 2025 folgende Neufassung der Anschlusssatzung beschlossen:
„-Anschlusssatzung-
1. Anschluss an das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
(1) Die Mitglieder der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen sind Mitglieder des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerk) nach Maßgabe der in der Versorgungssatzung enthaltenen Regelungen zur Mitgliedschaft sowie zu den Befreiungsmöglichkeiten. Das Gleiche gilt auf deren Antrag für Absolventen von Hochschulen und Fachhochschulen, soweit sie die Voraussetzungen zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen.
(2) Das Versorgungswerk gewährt den Mitgliedern der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen und deren Familienangehörigen Versorgung nach Maßgabe der „Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen“ (Versorgungssatzung).
(3) Mitglieder, die trotz Pflichtteilnahme an der berufsständischen Versorgungseinrichtung keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat haben, können auf ihren Antrag hin befreit werden.
2. Geltung der Versorgungssatzung (dynamische Verweisung)
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen und der Absolventen einschließlich der Versorgungsberechtigten als Mitglieder des Versorgungswerks ergeben sich aus den Bestimmungen dieser Anschlusssatzung und der Versorgungssatzung. Es ist - auch soweit Ziffer 1 darauf Bezug nimmt - die Versorgungssatzung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
3. Beendigung des Anschlusses
(1) Im Falle der Aufhebung dieser Anschlusssatzung oder der korrespondierenden Anschlusssatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen übernimmt die Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen als Gesamtrechtsnachfolgerin die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Ziffer 1 dieser Anschlusssatzung. Dies erfolgt nach einer Frist von fünf Jahren nach Ende des Jahres, in welchem die Aufhebung wirksam wird. Erfolgt die Aufhebung dieser Anschlusssatzung, weil die Bestimmungen des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW vom 14.12.2021 (GV. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 84 S. 1345 bis 1408) oder der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen gegenüber der beim Inkrafttreten dieser Anschlusssatzung geltenden Fassung wesentlich geändert werden, kann die Frist nach Satz 2 durch Beschluss der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen, der zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung dieser Satzung getroffen werden muss, auf bis zu ein Jahr zum Ende eines Kalenderjahres verkürzt werden. Eine wesentliche Änderung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des Versorgungswerks, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerks nicht nur unerheblich geändert werden.
(2) Mit dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge nach Abs. 1 Satz 1 gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten auf die Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen über. Dies schließt die Versorgungsverhältnisse der Hinterbliebenen, der versorgungsausgleichberechtigten Personen und diesen nach der Satzung des Versorgungswerks gleichgestellten Personen ein. Hinsichtlich der Hinterbliebenen gilt dies nur, wenn das verstorbene Mitglied des Versorgungswerks bis zum Beginn des Bezugs der Hinterbliebenenrente oder, sofern das verstorbene Mitglied zu diesem Zeitpunkt selbst Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat, bei Beginn seines Rentenbezugs Mitglied der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen war. Durch die Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen kann innerhalb der Fristen nach Abs. 1 Satz 2 und 3 auch ein anderer geeigneter Gesamtrechtsnachfolger bestimmt werden, der an die Stelle der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen tritt.
Bis zur Übertragung des Vermögens in Vollzug der Auseinandersetzung nach Abs. 3 auf den Gesamtrechtsnachfolger, erfüllt das Versorgungswerk die bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen und den in Satz 2 genannten Personen, längstens jedoch für 12 Monate beginnend ab dem Übernahmezeitpunkt nach Absatz 1, im Namen und für Rechnung des Gesamtrechtsnachfolgers.
(3) Im Fall der Aufhebung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Aufhebung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Buchwerte zugrunde zu legen sind die nach den entsprechenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des letzten Jahresabschlusses und bei Ermangelung solcher, nach allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften ermittelt werden. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Bezugspunkte hierfür sind die Passiva-Positionen Andere Rückstellungen (C), Andere Verbindlichkeiten (D), und Rechnungsabgrenzungsposten (E) der Bilanz. Das so ermittelte Vermögen ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf die den ausscheidenden und den verbleibenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten auf Basis einer Auseinandersetzungsbilanz des verantwortlichen Aktuars/eines geeigneten Versicherungsmathematikers aufzuteilen. Dabei sind insbesondere das verwendete Finanzierungsverfahren, der Kapitalisierungsgrad und wesentliche Risiken im Versichertenbestand zu berücksichtigen. Soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Am Eigenkapital des Versorgungswerks ist die ausscheidende Kammer prozentual - bezogen auf das prozentuale Verhältnis der jeweiligen Deckungsrückstellung - zu beteiligen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Grundbesitz und andere illiquide Kapitalanlagen in Geldwert abzulösen. Die Kosten, die dem Versorgungswerk aufgrund der Kündigung entstehen werden, werden vom Versorgungswerk und der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen entsprechend dem prozentualen Verhältnis der jeweiligen Deckungsrückstellung getragen. Soweit im Falle einer Aufhebung eine Auseinandersetzung im Einvernehmen mit allen Satzungspartnern dieser Anschlusssatzung und dem aufnehmenden Gesamtrechtsnachfolger zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist, können sich die Satzungspartner dieser Anschlusssatzung zur Auseinandersetzung auf eine kürzere Aufhebungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres einigen.
(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit der in der Freien Hansestadt Bremen für die Versicherungsaufsicht zuständigen senatorischen Dienststelle herzustellen.
(5) Soweit im Falle einer Aufhebung über die Bestimmungen der Absatz 1 bis 3 hinausgehende Maßnahmen zu treffen sind, regeln die Satzungspartner diese im gegenseitigen Einvernehmen.
4. Schlussbestimmungen
(1) Für das Versorgungswerk gilt das Landesrecht Nordrhein-Westfalen. Dies betrifft insbesondere das Verwaltungsverfahrensrecht.
(2) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 tritt die Satzung über den Anschluss der Mitglieder der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen an das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 23.05.1984 und 20.11.2019 außer Kraft.“
Ausgefertigt am 26. November 2025
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Die von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen am 12. November 2025 beschlossene Satzungsänderung wird gemäß §§ 14 Absatz 4, 16 Absatz 4 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 – 711-f-1) in der zurzeit geltenden Fassung genehmigt. Der Senator für Finanzen hat sein Einvernehmen erteilt.
Bremen, den 18. Dezember 2025
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
- Aufsichtsbehörde -