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Öffentliche Bekanntgabe der Port Authority Bremen – Hansestadt Bremisches Hafenamt über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz

Vom 8. Juli 2025

Veröffentlichungsdatum:10.07.2025 Inkrafttreten11.07.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 609
Bezug (Rechtsnorm)BremVwZG § 1, VWZG § 10
Zitiervorschlag: "Öffentliche Bekanntgabe der Port Authority Bremen – Hansestadt Bremisches Hafenamt über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz vom 8. Juli 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 609)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Erlassdatum:08.07.2025
Fassung vom:08.07.2025
Gültig ab:11.07.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 BremVwZG, § 10 VWZG
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 609
Öffentliche Bekanntgabe der Port Authority Bremen – Hansestadt Bremisches Hafenamt über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz

Öffentliche Bekanntgabe der Port Authority Bremen – Hansestadt Bremisches
Hafenamt über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10
Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Bremisches
Verwaltungszustellungsgesetz

Vom 8. Juli 2025

Auf Grundlage von § 10 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz wird für den Fall einer öffentlichen Zustellung der Port Authority Bremen – Hansestadt Bremisches Hafenamt die Internetseite https://www.hbh.bremen.de/wir-ueber-uns/bekanntmachungen-28253 allgemein bestimmt.

Die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung erfolgt gem. § 10 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz, wenn eine direkte Zustellung amtlicher Schriftstücke nicht möglich ist (z.B. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht).

Bremen, 8. Juli 2025

Port Authority Bremen – Hansestadt Bremisches Hafenamt


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