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Öffentliche Bekanntgabe der Senatorin für Wissenschaft und Häfen über die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz i. V. m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:15.06.2020 Inkrafttreten16.06.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 442
Bezug (Rechtsnorm)BremVwZG § 1, VWZG § 10
Zitiervorschlag: "Öffentliche Bekanntgabe der Senatorin für Wissenschaft und Häfen über die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz i. V. m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz (Brem.ABl. 2020, S. 442)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Erlassdatum:28.05.2020
Fassung vom:28.05.2020
Gültig ab:16.06.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 BremVwZG, § 10 VWZG
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 442
Öffentliche Bekanntgabe der Senatorin für Wissenschaft und Häfen über die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz i. V. m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz

Öffentliche Bekanntgabe der Senatorin für Wissenschaft und Häfen
über die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz
i. V. m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz

Vom 28. Mai 2020

Auf Grundlage von § 10 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz i. V. m. § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz wird für den Fall einer nötigen öffentlichen Zustellung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Internetseite https://wissenschaft-haefen.bremen.de (unter „Bekanntmachungen“) allgemein bestimmt.

Die Bekanntmachung der Benachrichtigung durch eine öffentliche Zustellung erfolgt, wenn eine direkte Zustellung amtlicher Schriftstücke nicht möglich ist (z. B. wenn die Adresse des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter nicht möglich ist).

Bremen, den 28. Mai 2020

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen


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