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Öffentliche Impfempfehlung des Landes Bremen

Vom 6. März 2018

Veröffentlichungsdatum:12.03.2018 Inkrafttreten31.12.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 198
Bezug (Rechtsnorm)AMG 1976 § 73, IfSG § 20, IfSG § 60
Zitiervorschlag: "Öffentliche Impfempfehlung des Landes Bremen (Brem.ABl. 2018, S. 198)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:06.03.2018
Fassung vom:09.08.2022
Gültig ab:31.12.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 73 AMG 1976, § 20 IfSG, § 60 IfSG
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 198
Öffentliche Impfempfehlung des Landes Bremen

Öffentliche Impfempfehlung des Landes Bremen

Vom 6. März 2018

Geändert durch Bekanntmachung vom 09.08.2022 (Brem.ABl. 2022 S. 1098)

Für das Land Bremen werden gemäß § 20 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), alle von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch- Institut (STIKO) aktuell empfohlenen Impfungen öffentlich empfohlen. Dies gilt für alle Standardimpfungen für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene der Kategorien Indikations- und Auffrischimpfungen einschließlich Nachholimpfungen, Impfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, Impfempfehlungen für Aussiedler, Flüchtlinge oder Asylsuchende in Gemeinschaftseinrichtungen, sowie postexpositionelle Impfungen einschließlich Riegelungsimpfungen.

Darüber hinaus werden die Influenzaschutzimpfung für alle Altersgruppen, die Masernschutzimpfung für Personen, die vor 1970 geboren wurden sowie die HPV-Impfung sowohl für Mädchen als auch für Jungen öffentlich empfohlen. Ferner wird eine Schutzimpfung für die Postexpositionsprophylaxe (PEP) nach Affenpockenexposition (Orthopoxvirus simiae, Monkeypos virus, MPVX) und für die Indikationsimpfung von Personen mit einem erhöhten Expositions- und Infektionsrisiko in Bezug auf Affenpocken nach Maßgabe der jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut öffentlich empfohlen.

Des Weiteren werden Impfungen aus Anlass von Reisen, soweit sie nicht ohnehin zu den oben genannten Kategorien gehören oder auf Grund des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) durchgeführt worden sind, öffentlich empfohlen. Dies gilt nur für Personen, die entweder zum Zwecke der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland geimpft werden und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung im Ausland waren, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

Öffentlich empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, soweit sie von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut empfohlen werden.

Die Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen. Die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut sowie die Fachinformationen des jeweiligen Impfstoffherstellers sind zu beachten. Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht der vom Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der Sorgfaltspflicht ergebenen Haftung.

Für die empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe dürfen nur Impfstoffe und Medikamente verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Impfstoffe und Biomedizinische Arzneimittel (Paul- Ehrlich- Institut) oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen und deren einzelne Chargen vom Paul- Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.

In Ausnahmefällen darf ein anderer Impfstoff als Einzelimport gemäß § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bei Engpässen in der Impfstoffversorgung oder bei Anhaltspunkten für Allergien des Impflings gegen Impfstoffbestandteile verwendet werden, sofern entsprechende allergenfreie Impfstoffe in Deutschland nicht zur Verfügung stehen.

Wer durch eine nach dieser Bekanntmachung öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine nicht nur vorübergehende gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung gemäß § 60 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. Der Antrag ist beim Amt für Versorgung und Integration Bremen zu stellen.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2018 in Kraft.

Bremen, den 6. März 2018

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit
und Verbraucherschutz

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