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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 27. Februar 197805.04.1978 bis 30.10.2002
Eingangsformel05.04.1978 bis 30.10.2002
Inhaltsverzeichnis05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 1 - Zweck der Prüfung05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 2 - Umfang der Prüfung01.08.1995 bis 30.10.2002
§ 3 - Zuständigkeit05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 4 - Prüfungskommission05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 5 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 6 - Meldung zur Prüfung01.02.1990 bis 30.10.2002
§ 7 - Entscheidung über die Zulassung05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 8 - Ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen01.08.1995 bis 30.10.2002
§ 9 - Schriftliche Hausarbeit02.08.1984 bis 30.10.2002
§ 10 - Erlaß der schriftlichen Hausarbeit05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 11 - Mündliche Prüfung02.08.1984 bis 30.10.2002
§ 12 - Prüfungsakte und Niederschriften01.08.1995 bis 30.10.2002
§ 13 - Beurteilung der Prüfungsleistungen20.05.1993 bis 30.10.2002
§ 14 - Ergebnis der Prüfung05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 15 - Verstoß gegen die Prüfungsordnung05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 16 - Rücktritt und Versäumnisse02.08.1984 bis 30.10.2002
§ 17 - Wiederholung der Prüfung02.08.1984 bis 30.10.2002
§ 18 - Prüfungszeugnis05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 19 - Sonderbestimmungen05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 19a - Erweiterungsprüfung20.05.1993 bis 30.10.2002
§ 20 - Außerkrafttreten05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 21 - Übergangsbestimmungen05.04.1978 bis 30.10.2002
§ 22 - Inkrafttreten05.04.1978 bis 30.10.2002

Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen

Veröffentlichungsdatum:04.04.1978 Inkrafttreten01.08.1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1995 bis 30.10.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.06.1996 (Brem.GBl. S. 188)
Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 81

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juris-Abkürzung: LehrAStPr2O BR 1978
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:LehrAStPr2O BR 1978
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen
Vom 27. Februar 1978
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1995 bis 30.10.2002

V aufgeh. durch § 22 Abs. 2 der Verordnung vom 12. November 2002 (Brem.GBl. S. 535)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.06.1996 (Brem.GBl. S. 188)

Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 1974 (Brem.GBl. S. 279 - 221-i-1) verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht
§ 1Zweck der Prüfung
§ 2Umfang der Prüfung
§ 3Zuständigkeit
§ 4Prüfungskommission
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 6Meldung zur Prüfung
§ 7Entscheidung über die Zulassung
§ 8Ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen
§ 9Schriftliche Hausarbeit
§ 10Erlaß der schriftlichen Hausarbeit
§ 11Mündliche Prüfung
§ 12Prüfungsakte und Niederschriften
§ 13Beurteilung der Prüfungsleistungen
§ 14Ergebnis der Prüfung
§ 15Verstoß gegen die Prüfungsordnung
§ 16Rücktritt und Versäumnisse
§ 17Wiederholung der Prüfung
§ 18Prüfungszeugnisse
§ 19Sonderbestimmungen
§ 20Außerkrafttreten
§ 21Übergangsbestimmungen
§ 22Inkrafttreten

§ 1
Zweck der Prüfung

(1) In der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Prüfung) hat der Kandidat nachzuweisen, daß er fähig ist, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und berufspraktischer Kompetenz sein Lehramt selbständig auszuüben.

(2) In der Prüfung sollen die Qualifikationen des Kandidaten für den von ihm gewählten stufenbezogenen Schwerpunkt festgestellt werden.

(3) Das Zeugnis über die bestandene Prüfung bescheinigt dem Kandidaten, daß er, vorbehaltlich der Erfüllung der personalrechtlichen Vorschriften, die Voraussetzungen erfüllt, als Lehrer an öffentlichen Schulen eingestellt zu werden.

§ 2
Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht für den vom Kandidaten gewählten stufenbezogenen Schwerpunkt in seinen beiden Fächern und den Erziehungswissenschaften aus folgenden Prüfungsteilen:

1.

den abgeschichteten Teilen in Form von ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen,

2.

der Abschlußarbeit in Form einer schriftlichen Hausarbeit,

3.

der mündlichen Prüfung.

(2) Stufenbezogene Schwerpunkte sind:

1.

Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Primarstufe (mit Sekundarstufe I),

2.

Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Sekundarstufe I (mit Primarstufe),

3.

Schwerpunkt Sekundarstufe II.

(3) Die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, sonderpädagogischen Fachrichtungen, berufsbildenden Fachrichtungen und pädagogischen Spezialqualifikationen (Fächer) legt der Senator für Bildung (Senator) fest.

(4) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen erläßt der Senator auf Vorschlag des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen.

§ 3
Zuständigkeit

(1) Die Prüfung wird vor dem Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen abgelegt.

(2) Die Organisation der Prüfung obliegt dem Ständigen Prüfungsausschuß des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen.

§ 4
Prüfungskommission

(1) Der Senator bestellt auf Vorschlag des Ständigen Prüfungsausschusses für jeden Kandidaten die einzelnen Mitglieder der für ihn zuständigen Prüfungskommission.

(2) Einer Prüfungskommission gehören an:

1.

als Vorsitzender ein Beamter der Behörde des Senators oder ein vom Senator Beauftragter mit der Befähigung für ein Lehramt mit dem Schwerpunkt, für das der Kandidat geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung,

2.

drei Prüfer gemäß Absatz 13, die an der Ausbildung des Kandidaten beteiligt gewesen sein sollen und von denen einer der Referent für die schriftliche Hausarbeit ist,

3.

ein Referendar mit dem stufenbezogenen Schwerpunkt, für den der Kandidat geprüft wird, als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.

(3) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert, bestellt der Senator auf Vorschlag des Ständigen Prüfungsausschusses einen Vertreter. Der Vorsitzende bestimmt einen der Prüfer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 als seinen Stellvertreter und teilt dem Kandidaten, dem Ständigen Prüfungsausschuß und dem Senator seine Entscheidung mit.

(4) Umfaßt die Prüfung in einem Fach mehrere Teilfächer, so beruft der Senator auf Vorschlag des Ständigen Prüfungsausschusses einen weiteren fachkundigen Fachleiter aus dem Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis als Prüfer für das betreffende Teilfach in die Prüfungskommission. Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen für dieses Fach haben die Fachleiter gemeinsam eine Stimme. Beurteilen mehrere Referenten die schriftliche Hausarbeit, beruft der Senator sie, sofern sie nicht Prüfer gemäß Absatz 2 Nr. 2 sind, auf Vorschlag des Ständigen Prüfungsausschusses in die Prüfungskommission. Bei der Festsetzung der Note für die Hausarbeit haben die Referenten gemeinsam eine Stimme.

(5) Der Leiter der Schule des Kandidaten oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Kollegiums nimmt an den Lehrproben und deren Beurteilung und Benotung mit beratender Stimme teil. Er soll für die Stufe zuständig sein, für die der Kandidat schwerpunktmäßig ausgebildet wird.

(6) Bei der Festlegung der Gesamtleistung der ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen gemäß § 8 Abs. 12 ist der Leiter der Schule oder das von ihm beauftragte Mitglied des Kollegiums stimmberechtigt.

(7) Der Kandidat hat das Recht, für seine Prüfung die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Absatz 2 Nr. 2 sowie den Referendar gemäß Absatz 2 Nr. 3 vorzuschlagen. Der Ständige Prüfungsausschuß soll die Vorschläge berücksichtigen.

(8) Ein vorgeschlagener Prüfer kann beim Ständigen Prüfungsausschuß seine Überlastung erklären und die Freistellung von der Prüfung beantragen. Der Antrag auf Freistellung ist schriftlich zu begründen. Es entscheidet der Ständige Prüfungsausschuß.*)

(9) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Änderungen in der Zusammensetzung der Prüfungskommission gemäß Absatz 3 Satz 1 sind dem Kandidaten unverzüglich nach der Entscheidung mitzuteilen.

(11) Falls ein Prüfer aus unvorhersehbaren Gründen an der Teilnahme an einer Lehrprobe verhindert ist und dessen Fachkompetenz durch andere Mitglieder der Prüfungskommission nicht abgedeckt werden kann, so bestimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Kandidaten einen fachkundigen Prüfer als Vertreter.

(12) Über Widersprüche im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen der Prüfer oder der Prüfungskommission entscheidet, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, der Ständige Prüfungsausschuß. Wird dem Widerspruch vom Ständigen Prüfungsausschuß stattgegeben, so wird eine neue Prüfungskommission entsprechend den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 eingesetzt.

(13) Prüfer kraft Amtes sind die Fachleiter des Wissenschaftlichen Instituts für Schulpraxis. Der Ständige Prüfungsausschuß kann dem Senator weitere Prüfer zur Berufung für jeweils höchstens zwei Jahre vorschlagen.

(14) Der Senator kann Beobachter zu allen Prüfungen entsenden.

Fußnoten

*)

Hinsichtlich des Ausschlusses von Personen und der Besorgnis der Befangenheit sind §§ 20 und 21 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten.

§ 5
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Ein Kandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit abgeleistet hat und die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen eingereicht hat oder, soweit solche fehlen, der Ständige Prüfungsausschuß gemäß § 7 Abs. 2 ihm gestattet hat, diese nachzureichen.

§ 6
Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat bis zum ersten Tag des sechzehnten Ausbildungsmonats schriftlich über das Wissenschaftliche Institut für Schulpraxis an den Ständigen Prüfungsausschuß zu richten.

(2) Bei der Meldung zur Prüfung hat der Kandidat anzugeben:

1.

für welchen stufenbezogenen Schwerpunkt gemäß § 2 Abs. 2 er die Lehrbefähigung anstrebt;

2.

in welchen Fächern gemäß § 2 Abs. 3 er ausgebildet wird;

3.

das Thema für die schriftliche Hausarbeit;

4.

ob der Wunsch besteht, die schriftliche Hausarbeit in Zusammenarbeit mit einem oder zwei anderen Kandidaten anzufertigen;

5.

welche Personen er gemäß § 4 Abs. 2 als Mitglieder der Prüfungskommission vorschlägt;

6.

ob der Wunsch besteht, daß die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt wird;

7.

ob und mit welchem Erfolg er sich bereits einer Zweiten Prüfung für ein Lehramt unterzogen hat.

(3) Der Meldung sind beizufügen:

1.

eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen;

2.

ein tabellarischer Lebenslauf mit der Darstellung des Bildungsganges;

3.

die entsprechende Bescheinigung, falls der Referendar sich schon einmal der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen unterzogen hat;

4.

die Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.


§ 7
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet der Ständige Prüfungsausschuß.

(2) Kann der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht alle in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen vorlegen, so kann der Ständige Prüfungsausschuß ihm im begründeten Ausnahmefall gestatten, die Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach §§ 5 und 6 nicht erfüllt sind.

(4) Soll ein Kandidat nicht zugelassen werden, hat der Ständige Prüfungsausschuß das Wissenschaftliche Institut für Schulpraxis sowie den Referendar zu hören (§ 28 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).

(5) Die Entscheidung über die Zulassung teilt der Ständige Prüfungsausschuß dem Kandidaten schriftlich mit. Wird die Zulassung versagt, ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen (§ 39 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).

§ 8
Ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen

(1) Die ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen bestehen aus vier gutachterlich zu erfassenden Leistungsbeurteilungen über den Kandidaten und zwei benoteten Lehrproben. Bei einer Prüfung mit dem stufenbezogenen Schwerpunkt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 kommt ein Qualifikationsnachweis in dem angrenzenden stufenbezogenen Schwerpunkt, Sekundarstufe I oder Primarstufe, hinzu.

(2) Die gutachterliche Erfassung der Leistungsbeurteilungen erfolgt aus der Sicht der beiden Fächer und der Erziehungswissenschaften durch Fachleiter des Wissenschaftlichen Instituts sowie aus der Sicht der Schule durch den Leiter der Schule oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Kollegiums. Der Leiter der Schule oder das von ihm beauftragte Mitglied des Kollegiums soll für die Stufe zuständig sein, für die der Kandidat schwerpunktmäßig ausgebildet wird.

(3) Die gutachterlich zu erfassenden Leistungsbeurteilungen werden inhaltlich durch Kriterienkataloge bestimmt, die vom Senator auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses erlassen werden. Die vier nach diesen Kriterien erstellten Leistungsbeurteilungen sind mit je einer Note zu versehen. Die Bewertung der den gutachterlich zu erfassenden Leistungsbeurteilungen zugrunde liegenden Unterrichtsleistungen wird dem Kandidaten in einem Gespräch erläutert. Der Qualifikationsnachweis in dem angrenzenden stufenbezogenen Schwerpunkt erfolgt durch den für die Ausbildung in dem angrenzenden stufenbezogenen Schwerpunkt verantwortlichen Fachleiter des Wissenschaftlichen Instituts für Schulpraxis und den Leiter der Schule oder das von ihm beauftragte Mitglied des Kollegiums auf der Grundlage einer abschließend überprüften Unterrichtsstunde. Der Qualifikationsnachweis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beurteilt. Finden Fachleiter und Leiter der Schule nicht zu einer übereinstimmenden Beurteilung, erfolgt die Beurteilung getrennt mit ausführlicher Begründung.

(4) Die ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen schließen mit je einer Lehrprobe in jedem Fach des Kandidaten ab.

(5) Die beiden Lehrproben legt der Kandidat in seinen beiden Fächern vor der Prüfungskommission ab. Soweit möglich und pädagogisch sinnvoll, sollen die Lehrproben in verschiedenen Jahrgangsstufen abgelegt werden.

(6) In den Lehrproben soll der Kandidat nachweisen, daß er auf der Grundlage von fach- und erziehungswissenschaftlichen Kenntnissen unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben Unterricht erteilen kann.

(7) Spätestens drei Tage vor einer Lehrprobe wird zwischen dem Kandidaten und dem fachlich zuständigen Prüfer das Thema der Lehrprobe festgelegt.

(8) Rechtzeitig vor Beginn jeder Lehrprobe legt der Kandidat eine schriftliche Vorbereitung vor, die seine didaktischen und methodischen Absichten und seinen Plan für den Verlauf der Unterrichtsstunde enthält. Der Unterrichtsentwurf soll höchstens vier Schreibmaschinenseiten umfassen. Er wird zur Prüfungsakte genommen.

(9) Nach den Lehrproben begründet der Kandidat in einer Aussprache seine unterrichtlichen und erzieherischen Maßnahmen und nimmt zum Verlauf der Unterrichtsstunde Stellung.

(10) Der Kandidat hat die Lehrproben und die Nachbesprechungen gemäß Absatz 9 selbständig vorzubereiten.

(11) Jede Lehrprobe wird im Anschluß an die Stellungnahme des Kandidaten von der Prüfungskommission beurteilt und benotet. Dabei steht die Durchführung der Unterrichtsstunde im Vordergrund; die schriftliche Vorbereitung und die Stellungnahme des Kandidaten werden bei der Notenfindung mit berücksichtigt.

(12) Auf der Grundlage der Noten für die gutachterlich erfaßten Leistungsbeurteilungen, der Beurteilung des Qualifikationsnachweises für den angrenzenden stufenbezogenen Schwerpunkt und der vom Kandidaten in den Lehrproben erzielten Einzelnoten faßt die Prüfungskommission bis zum Beginn der mündlichen Prüfung diese Leistungen als Gesamtleistung zu einer Note zusammen. Sie ist dem Kandidaten auf Wunsch bekannzugeben.

(13) Der Fachlehrer der Klasse und auf Wunsch des Kandidaten bis zu drei Referendare können als Zuhörer an den Lehrproben teilnehmen.

(14) Die Mitglieder des Ständigen Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Lehrproben einschließlich der Beratung jederzeit anwesend zu sein.

§ 9
Schriftliche Hausarbeit

(1) 1. Die Auswahl des Themas der schriftlichen Hausarbeit erfolgt vor der Meldung zur Prüfung im gegenseitigen Einvernehmen des Kandidaten mit einem oder mehreren fachlich zuständigen Fachleitern. Die Vereinbarung über das Thema hat schriftlich zu erfolgen. Der Ständige Prüfungsausschuß genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 und Nummer 4 erfüllt sind. Er bestätigt die Fachleiter, mit denen das Einvernehmen erzielt worden ist, als Referenten. Wird das Thema nicht genehmigt, gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

2.

Das Thema soll aus der schulpraktischen Tätigkeit des Kandidaten erwachsen und fest umrissen sein. Es muß wissenschaftliche Fragestellungen aus mindestens einem der Fächer oder den Erziehungswissenschaften unter Einbeziehung der Gesellschaftswissenschaften zum Hauptgegenstand haben. In beiden Fällen sind erziehungs- und gesellschaftwissenschaftliche beziehungsweise fachliche Fragestellungen einzubeziehen. Die Arbeit muß wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.

3.

Das Thema muß so begrenzt sein, daß die Arbeit in vier Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit oder der abgrenzbaren Eigenleistung soll 40 Seiten nicht überschreiten. Das Nähere regelt der Senator auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses im Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen.

4.

Die schriftliche Hausarbeit kann von höchstens drei Kandidaten (Kandidatengruppe) in Zusammenarbeit angefertigt werden, wenn sich das Thema hierzu eignet und die Eigenleistungen der Kandidaten voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sein werden. Die Kandidatengruppe hat mit einem oder mehreren fachlich zuständigen Fachleitern Einvernehmen über das Thema und darüber zu erzielen, daß sich die Arbeit als Gruppenarbeit im Sinne von Satz 1 eignet. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen und eine Begründung des oder der Fachleiter zu enthalten, daß sich das Thema für eine Gruppenarbeit eignet, sowie eine Erklärung der Kandidaten, daß ihre jeweilige Eigenleistung bei der Abgabe der Arbeit voneinander abgegrenzt sein wird. Im übrigen finden die Nummern 1 bis 3 Anwendung.

5.

Die Arbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag des Kandidaten und mit Zustimmung des Ständigen Prüfungsausschusses kann die Arbeit in neusprachlichen Unterrichtsfächern teilweise in der jeweiligen Sprache angefertigt werden.

6.

Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er die Arbeit oder den von ihm zu verantwortenden Teil der gemeinsamen Arbeit selbständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken, auch eigenen oder fremden unveröffentlichten Prüfungsarbeiten, im Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach entnommen sind, müssen mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden. Im Falle einer Gruppenarbeit hat jeder Kandidat seine Eigenleistung in einer persönlichen Erklärung zu benennen.

(2) 1. Der Ständige Prüfungsausschuß stellt dem Kandidaten baldmöglichst nach seiner Meldung zur Prüfung mit der Zulassung das genehmigte Thema der schriftlichen Hausarbeit zu. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung muß der Kandidat die Arbeit in drei Exemplaren dem Ständigen Prüfungsausschuß abliefern. Bei einer Gruppenarbeit muß jeder Kandidat zwei Exemplare der gesamten Arbeit abliefern.

2.

Der Ständige Prüfungsausschuß kann die Bearbeitungsfrist bis zu zwei Wochen verlängern, wenn der Kandidat spätestens zwei Wochen vor ihrem Ablauf einen begründeten Antrag stellt. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsfrist darüber hinaus angemessen verlängert werden. Werden als Begründung sachliche Schwierigkeiten bei der Anfertigung der Arbeit angegeben, so ist der zuständige Referent vor der Entscheidung zu hören. Wird der Antrag mit einer Erkrankung begründet, hat der Kandidat eine amtsärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der die Dauer der Erkrankung hervorgeht; in diesem Fall ist die Bearbeitungsfrist entsprechend der Dauer der Erkrankung angemessen zu verlängern.

3.

Anträge auf Änderung des Themas während der Bearbeitungszeit sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie bedürfen der Befürwortung durch die Referenten und der Genehmigung durch den Ständigen Prüfungsausschuß.

(3) 1. Die schriftliche Hausarbeit wird von den Referenten und von einer gleichen Anzahl von Korreferenten gutachterlich beurteilt und benotet. Der Korreferent wird auf Vorschlag des Kandidaten bestellt. Er muß Prüfer gemäß § 4 Abs. 13 sein. Macht der Kandidat keinen Vorschlag, benennt der Ständige Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Kandidaten einen Korreferenten. Die Mitglieder der Prüfungskommission nehmen von der Arbeit Kenntnis. Stimmt der Korreferent in seiner Beurteilung der schriftlichen Hausarbeit mit der Beurteilung durch den Referenten überein, kann er sein eigenes schriftliches Gutachten durch einen entsprechenden Vermerk ersetzen.

2.

Die Prüfungskommission oder der Vorsitzende können weitere Beurteilungen anfordern.

3.

Bei schriftlichen Hausarbeiten gemäß Absatz 1 Nr. 4 wird jeweils die abgegrenzte Eigenleistung des jeweiligen Kandidaten gutachterlich beurteilt und benotet.

4.

Auf der Grundlage der Beurteilungen der Referenten und der Korreferenten sowie gegebenenfalls der weiteren Beurteilungen beschließt die Prüfungskommission die Note für die Hausarbeit.

5.

Steht das Ergebnis der schriftlichen Hausarbeit fest, ist die Note dem Kandidaten auf Wunsch bekanntzugeben.


§ 10
Erlaß der schriftlichen Hausarbeit

Ein Erlaß der schriftlichen Hausarbeit ist nicht möglich.

§ 11
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung schließt nach Eingang der Beurteilungen der schriftlichen Hausarbeit beim Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen mit der mündlichen Prüfung ab, § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er unterrichtliche und erzieherische Maßnahmen auf der Grundlage fachlicher und erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse in dialogisch-argumentativer Form zu erörtern vermag.

(3) Zwischen dem Kandidaten und jedem der drei Prüfer werden bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung jeweils zwei Themenbereiche festgelegt. Die Inhalte der Lehrproben und der Hausarbeit dürfen nicht mehr schwerpunktmäßig Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Mindestens drei der abgesprochenen sechs Themenbereiche müssen in der mündlichen Prüfung berücksichtigt werden. Die Prüfungskommission entscheidet vor Beginn der mündlichen Prüfung über die zu prüfenden Themenbereiche. Dabei sind beide Fächer und die Erziehungswissenschaften zu berücksichtigen.

(4) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder auf Antrag der Kandidaten als Gruppenprüfung in Gruppen bis zu drei Kandidaten durchgeführt werden. Sie soll für jeden Kandidaten in der Regel 60 Minuten dauern. Bei Gruppenprüfungen, die mehrere Prüfungsgebiete umfassen, kann durch Beschluß der Prüfungskommission die Prüfungszeit angemessen verkürzt werden.

(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Der jeweils fachlich zuständige Prüfer führt das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat, soweit erforderlich, den Prüfer zu veranlassen, die zwischen ihm und dem Kandidaten im Rahmen der Prüfungsanforderungen festgelegten Themengebiete zu berücksichtigen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, im Rahmen der festgelegten Themengebiete Zusatzfragen zu stellen.

(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich, sofern nicht ein Kandidat widerspricht. Die Entscheidung des Kandidaten ist in der Niederschrift zu vermerken.

(7) Die Prüfungskommission kann mit Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen, insbesondere wenn die Durchführung der Prüfung durch die Öffentlichkeit behindert wird. Die beratenden Mitglieder haben insoweit Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Die Prüfungskommission beurteilt die Gesamtleistung des Kandidaten in der mündlichen Prüfung mit einer Note auf der Grundlage der Noten für die Einzelleistungen gemäß Absatz 3. Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung soll dem Kandidaten am Ende der mündlichen Prüfung bekanntgegeben und erläutert werden.

(9) Die Mitglieder des Ständigen Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der mündlichen Prüfung einschließlich der Notenfindung jederzeit anwesend zu sein.

§ 12
Prüfungsakte und Niederschriften

(1) Für jeden Kandidaten ist beim Ständigen Prüfungsausschuß eine Prüfungsakte anzulegen.

(2) Die vier gutachterlich erfaßten Leistungsbeurteilungen, gegebenenfalls die Beurteilung des Qualifikationsnachweises für die angrenzende Stufe, die Beurteilungen und die Note der schriftlichen Hausarbeit, die Entwürfe zu den beiden Lehrproben, die Beurteilungen und die Noten der beiden Lehrproben und der mündlichen Prüfung, die Niederschriften über alle Besprechungen der Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsteilen, über den Verlauf der beiden Lehrproben und der mündlichen Prüfung sind der Prüfungsakte beizufügen.

(3) In die Niederschriften sind insbesondere aufzunehmen:

1.

die jeweils anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission,

2.

die Namen der anwesenden Personalratsvertreter,

3.

der Prüfungsteil und die Dauer der Besprechung,

4.

Themenbereiche und Dauer der mündlichen Prüfung (Beginn der Prüfung, Ende des Prüfungsgespräches, Ende des Notenfindungsgespräches),

5.

Entscheidungen nach § 4 Abs. 11 und § 11 Abs. 6 und 7.

(4) Die Niederschriften sind von stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission anzufertigen.

(5) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den bei der Prüfung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(6) Nach Abschluß der Prüfung kann dem Kandidaten oder einem von ihm Bevollmächtigten Einsicht in die Prüfungsakten nach den dafür geltenden Bestimmungen gewährt werden. § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 13
Beurteilung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Benotung der Einzelleistungen und der Gesamtleistung in jedem Prüfungsteil sind folgende Noten zu verwenden:

sehr gut(1)
gut (2)
befriedigend(3)
ausreichend(4)
mangelhaft(5)
ungenügend(6).

(2) Die Note für die Gesamtleistung in den ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen geht mit einer Gewichtung von 50 Prozent, die Noten für die schriftliche Hausarbeit und die mündliche Prüfung gehen mit einer Gewichtung von je 25 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

(3) Bei einer Erweiterungsprüfung für ein weiteres Fach nach § 19a Abs. 1 werden die Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:

Prüfung ohne schriftliche Hausarbeit: je ein Drittel für die beiden ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen und die mündliche Prüfung
Prüfung mit schriftlicher Hausarbeit:je ein Fünftel für die beiden ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen und die mündliche Prüfung, zwei Fünftel für die schriftliche Hausarbeit.

Bei einer Erweiterungsprüfung nach § 19a Abs. 4 gehen die Noten für die zusätzlichen Prüfungsleistungen in die Gesamtnote des entsprechenden Prüfungsteils ein.

§ 14
Ergebnis der Prüfung

(1) Nach Abschluß der Prüfung stellt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Noten für die Gesamtleistung in den ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen, für die Hausarbeit und für die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung mit einer der folgenden Bewertungen fest:
mit Auszeichnung bestanden
gut bestanden
befriedigend bestanden
bestanden
nicht bestanden.

(2) Die Prüfung ist, unbeschadet der Regelung des Absatzes 3,

1.

mit Auszeichnung bestanden, wenn der nach § 13 Abs. 2 gewichtete Notendurchschnitt aus den Noten der drei Prüfungsteile mindestens 1,5 ist;

2.

mit gut bestanden, wenn dieser Notendurchschnitt 1,51 bis 2,5 beträgt;

3.

mit befriedigend bestanden, wenn dieser Notendurchschnitt 2,51 bis 3,5 beträgt;

4.

bestanden, wenn dieser Notendurchschnitt 3,51 bis 4,0 beträgt.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Kandidaten in jedem der Prüfungsteile gemäß § 2 Abs. 1 mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtleistung des Kandidaten in den einzelnen Prüfungsteilen gemäß § 2 Abs. 1 nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 15
Verstoß gegen die Prüfungsordnung

(1) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen.

(2) Eine Täuschung liegt insbesondere vor, wenn der Kandidat

1.

eine der Wahrheit nicht entsprechende Versicherung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 abgibt;

2.

eine der Wahrheit nicht entsprechende Erklärung über einen vorangegangenen Prüfungsversuch gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 abgegeben hat;

3.

gegen die Bestimmung gemäß § 8 Abs. 10 verstoßen hat, wonach Lehrproben und Nachbesprechung selbständig vorzubereiten sind.

(3) Verweigert der Kandidat eine Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6, wird die schriftliche Hausarbeit mit „ungenügend“ benotet.

(4) Behindert ein Kandidat durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Kandidaten ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission. § 11 Abs. 7 gilt entsprechend. Bei einem Ausschluß gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 16
Rücktritt und Versäumnisse

(1) Tritt der Kandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen nach der Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Kann ein Kandidat einen Lehrprobentermin, den Abgabetermin für die schriftliche Hausarbeit oder den Termin der mündlichen Prüfung aus wichtigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht einhalten, bestimmt der Ständige Prüfungsausschuß für ihn einen neuen Termin.

(4) Hat ein Kandidat einen Lehrprobentermin, den Abgabetermin für die schriftliche Hausarbeit oder den Termin der mündlichen Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. Auch bei Terminversäumnissen müssen die weiteren Prüfungsteile absolviert werden. Hat ein Kandidat die schriftliche Hausarbeit nicht abgegeben, muß für die Wiederholungsprüfung ein neues Thema vereinbart werden.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 trifft der Ständige Prüfungsausschuß.

§ 17
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Über eine zweite Wiederholung, die nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich ist, entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Ständigen Prüfungsauschusses, des Wissenschaftlichen Instituts für Schulpraxis und der Ausbildungsschule.

(2) Für die Wiederholungsprüfung werden die mit mindestens „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile anerkannt.

(3) Die Meldung zur Wiederholungsprüfung muß innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung erfolgen. Sofern eine Hausarbeit anzufertigen ist, verlängert sich diese Frist auf 3 Monate.

(4) Für die erneute Meldung und die Zulassung gelten die §§ 5, 6 und 7 entsprechend.

§ 18
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis.

(2) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, erhält er eine Bescheinigung.

(3) Hat der Kandidat eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält er eine Bescheinigung.

(4) Als Datum ist der Tag des zuletzt beendeten Prüfungsteiles einzusetzen.

(5) Die Formulare für das Zeugnis und für die Bescheinigungen legt der Senator im Einvernehmen mit dem Ständigen Prüfungsausschuß und der Senatskommission für das Personalwesen fest.

§ 19
Sonderbestimmungen

(1) Ein Kandidat, der in einem primarstufenbezogenen Studium in keinem Lernbereich ausgebildet wurde, wird nach entsprechender Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes in einem Lernbereich geprüft, von dessen Fachanteilen einer Ausbildungsgegenstand seines Studiums war.

(2) Deutsch als primarstufenbezogenes Unterrichtsfach kann an die Stelle eines Lernbereichs treten, soweit es während des Studiums und des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsgegenstand des Kandidaten war.

(3) Ein Kandidat, der seine Erste Staatsprüfung in nur einem Wahlfach abgelegt hat, wird in den ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen gemäß § 8 Abs. 5 in den beiden Unterrichtsfächern geprüft, in denen er während des Vorbereitungsdienstes ausgebildet worden ist.

(4) Für das Unterrichtsfach, in dem ein Kandidat keine Erste Staatsprüfung abgelegt hat, schließt sich an die mündliche Prüfung eine fachwissenschaftliche Prüfung von bis zu 30 Minuten Dauer an.

(5) Für einen Kandidaten, dem vom Senator eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschulabschlußprüfung ohne Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen Studiums als Erste Staatsprüfung anerkannt worden ist, schließt sich an die mündliche Prüfung eine erziehungswissenschaftliche Prüfung von bis zu 30 Minuten Dauer an.

§ 19a
Erweiterungsprüfung

(1) Ein Kandidat, in dessen Zeugnis der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder der Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ein weiteres Fach ausgewiesen ist, kann frühestens mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen oder nach einer vergleichbaren Lehramtsprüfung eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung ablegen.
Ist die Erweiterungsprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das weitere Fach nicht nach den Bestimmungen des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes abgelegt worden, muß der Kandidat Studienleistungen nachweisen, die in ihrem Umfang und ihrer Qualität mit einem Fach im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vergleichbar sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Senator für Bildung und Wissenschaft.

(2) Die Erweiterungsprüfung zur Zweiten Staatsprüfung für ein weiteres Fach besteht aus den ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen in Form einer gutachterlich zu erfassenden Unterrichtsleistung in dem betreffenden Fach und einer benoteten Lehrprobe sowie der mündlichen Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer. Ein Kandidat, der in seiner Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung keine schriftliche Hausarbeit für das weitere Fach nachgewiesen hat, muß sie im Rahmen dieser Erweiterungsprüfung anfertigen.

(3) Für die Vorbereitung auf diese Erweiterungsprüfung finden die Bestimmungen der Ausbildungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

(4) Kandidaten mit dem stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe II mit einem Unterrichtsfach mit fachwissenschaftlicher Vertiefung und einem weiteren Unterrichtsfach der Sekundarstufe II, die im Zeugnis der Ersten Staatsprüfung oder einer Erweiterungsprüfung Prüfungsleistungen für die Sekundarstufe I oder einen Teil von ihr nachweisen und die in ihrer Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes Anteile der Sekundarstufe I erbracht haben, erhalten ein Zeugnis, in dem zusätzlich der stufenbezogene Schwerpunkt Sekundarstufe I bescheinigt wird, wenn sie

1.

zusätzlich je eine Lehrprobe nach § 8 Abs. 6 in ihren beiden Fächern in der Sekundarstufe I abgelegt haben und

2.

in ihren beiden Unterrichtsfächern eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 11 Abs. 2 von insgesamt 30 Minuten Dauer abgelegt haben, die bei Gruppenprüfungen nach § 11 Abs. 4 nicht verkürzt werden kann. Die Inhalte der zusätzlichen mündlichen Prüfung müssen sich auf den Unterricht der Sekundarstufe I beziehen.


§ 20
Außerkrafttreten

Die Vorläufige Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 20. Mai 1975 (Brem.ABl. S. 453) tritt außer Kraft.

§ 21
Übergangsbestimmungen

(1) Referendare, die sich am 31. Januar 1978 im Vorbereitungsdienst befinden, werden nach den Bestimmungen der Vorläufigen Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 20. Mai 1975 geprüft.

(2) Referendare, die nach dem 31. Januar 1978 in den Vorbereitungsdienst eintreten, werden nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung geprüft.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 27. Februar 1978
Der Senat


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