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Ordnung über die Zugangsprüfung für den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:05.07.2023 Inkrafttreten05.07.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 720
Zitiervorschlag: "Ordnung über die Zugangsprüfung für den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Universität Bremen vom 5. Juli 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 720)"

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juris-Abkürzung: BAuslHSchulZugPrO BR 2023
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BAuslHSchulZugPrO BR 2023
Ausfertigungsdatum:05.07.2023
Gültig ab:05.07.2023
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 720
Gliederungs-Nr:-
Ordnung über die Zugangsprüfung für den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Universität Bremen
Vom 5. Juli 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Rektorin der Universität Bremen hat am 6. Juli 2023 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68), die vom Akademischen Senat der Universität Bremen aufgrund von § 33 Absatz 3b BremHG und § 11 der Bremischen Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom 14. September 2016 (Brem.GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 442), beschlossene Ordnung über die Zugangsprüfung für den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Inhaltsübersicht
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Bewerbung und Zulassung für die Zugangsprüfung, Immatrikulation ins Vorbereitungsstudium
§ 3Zugangsprüfung an der Universität Bremen
§ 4Prüfungsformen der Zugangsprüfung
§ 5Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 6Ergebnis der Zugangsprüfung
§ 7Wiederholung
§ 8Prüfungsausschuss
§ 9Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen
§ 10Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11Inkrafttreten und Veröffentlichung
Anlage 1
Anlage 2

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Ordnung regelt die Durchführung der Zugangsprüfung gemäß der Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZV) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Bewerbung und Zulassung für die Zugangsprüfung, Immatrikulation ins Vorbereitungsstudium

(1) Für eine Zugangsprüfung zugelassen werden kann, wer bis zum 15. Januar für das Sommersemester bzw. bis zum 15. Juli für das Wintersemester eines Jahres einen Antrag auf Zulassung zur Zugangsprüfung in der vorgesehenen Form stellt und folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Nachweis der Teilnahme am Test für ausländische Studierende (TestAS), der von der Gesellschaft für akademische Studienvorbereitung und Testentwicklung e.V. (g.a.s.t.) angeboten wird. Vorzulegen ist das TestAS-Zertifikat über den Kerntest und für die gewünschte Fachrichtung gemäß Anlage 1 mit einem Testergebnis des

a)

papierbasierten TestAS: von mindestens 90 Punkten im Kerntest sowie mindestens 100 Punkten im Fachmodul, ersatzweise einer Gesamtsumme von mindestens 190 Punkten aus beiden Testteilen, oder des

b)

digitalen TestAS: von mindestens 50 Punkten im Kerntest sowie mindestens 100 Punkten im Fachmodul, ersatzweise einer Gesamtsumme von mindestens 150 Punkten aus beiden Testteilen.

c)

Alternativ können auch Nachweise über das Bestehen des chinesischen GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) oder der Aufnahmeprüfung eines Studienkollegs jeweils mit einer nach § 6 Absatz 4 ermittelten Gesamtnote von mindestens 2,7 vorgelegt werden.

2.

Nachweis über die Bewertung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung durch die Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen (uni-assist) mit der Empfehlung zum Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung.

3.

Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) sowie Nachweis fortgesetzten Spracherwerbs mit dem Ziel-Niveau C1.

4.

Angabe des Clusters nach § 3 Absatz 3, innerhalb dessen die Zugangsprüfung abgelegt werden soll, sowie des Studiengangs, für welchen die Zulassung zum Studium prioritär angestrebt wird.

Alle Urkunden über den Nachweis der Qualifikation sind bei der Antragstellung in Kopie einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind Übersetzungen beizufügen. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten, beeidigten oder ermächtigten Übersetzungsbüro vorgenommen worden sein.

(2) Auf die Zulassung zu einer Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Universität Bremen kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Zugangsprüfung nach Maßgabe der für die Prüfungsdurchführung verfügbaren personellen und sachlichen Mittel begrenzen.

(3) Bei Teilnahmebegrenzung erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach der Rangfolge des im TestAS-Zertifikat angegebenen Prozentrangs im Mittel beider Testteile. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Ergänzend können Bewerberinnen und Bewerber besondere Umstände, die für eine Zulassung sprechen, geltend machen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.

von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,

2.

auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem gewählten Studiengang vorgemerkt ist,

3.

in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

4.

aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder

5.

einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(4) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber sind nur für das jeweilige Semester zur Teilnahme am Qualifikationsprogramm im Rahmen der Zugangsprüfung berechtigt und werden für den Zeitraum der Teilnahme befristet als Vorbereitungsstudierende gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 BremHG an der Universität Bremen eingeschrieben.

(5) Nicht ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen ablehnenden Bescheid, welcher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(6) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Prüfungsausschuss; über Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor.

§ 3
Zugangsprüfung an der Universität Bremen

(1) Die Zugangsprüfung (ZuP) wird bezogen auf ein Cluster nach Absatz 3 an der Universität Bremen abgelegt. Sie wird nur in dem Semester angeboten, das einem möglichen Studienbeginn an der Universität Bremen vorangeht.

(2) Die Zugangsprüfung umfasst den studienfeldbezogenen TestAS sowie eine weitere schriftliche und eine mündliche Prüfungsleistung in deutscher Sprache. Für die verschiedenen Lehramtstypen werden die folgenden Zugangsprüfungen verlangt:

1.

Lehramt an Gymnasien und Oberschulen: ZuP in einem der beiden Lehramtsfächer (Cluster: MIN oder GKG).

2.

Lehramt an Grundschulen: ZuP entweder im Fach Deutsch oder im Fach Elementarmathematik (Cluster: MIN oder GKG).

3.

Lehrämter Grundschule sowie Gymnasien und Oberschulen in Inklusiver Pädagogik (Cluster: MIN oder GKG).

4.

Lehramt an Berufsbildenden Schulen - Technik: Fach Technik (Cluster: ING).

5.

Lehramt an Berufsbildenden Schulen - Pflege: Fach Pflege (Cluster: GKG).

Darüber hinaus wird die Zugangsprüfung für jedes Lehramt um eine unbenotete Prüfungsleistung im Fach Erziehungswissenschaften ergänzt (Anlage 1.5.1.). Die jeweils geforderten Prüfungs- und Studienleistungen sowie ggf. praktischen Anteile der Zugangsprüfung in den Clustern nach Absatz 3 sind in den Anlagen 1.1 bis 1.5 beschrieben. Als Äquivalent zum TestAS werden das chinesische GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) sowie die Aufnahmeprüfungen der Studienkollegs (durchgeführt von den lokalen Zentren für Auslandsschulwesen, ZfA) anerkannt.

(3) Die Universität Bremen bietet in Kooperation mit den anderen staatlichen Hochschulen im Land Bremen während des einsemestrigen Vorbereitungsstudiums der Zugangsprüfung ein Qualifizierungsprogramm an. Dieses ist inhaltlich geclustert entsprechend der folgenden studienfeldspezifischen Module des papierbasierten TestAS:

-

Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften (MIN),

-

Ingenieurwissenschaften (ING),

-

Wirtschaftswissenschaften (WiWi),

-

Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften (GKG)

(4) Die erfolgreich bestandene Zugangsprüfung berechtigt fachgebunden für das jeweilige Cluster bzw. für das gewählte Lehramt zum Studium an den öffentlichen Hochschulen im Land Bremen (Universität Bremen, Hochschule Bremen, Hochschule Bremerhaven, Hochschule für Künste, Hochschule für Öffentliche Verwaltung) für alle angebotenen Studiengänge.

(5) Für das Verfahren der Zugangsprüfung gelten ergänzend zu dieser Ordnung die Bestimmungen des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Prüfungsformen der Zugangsprüfung

Die Prüfungsformen der Zugangsprüfung richten sich nach den Vorgaben in Abschnitt II AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden durch Noten differenziert beurteilt. Für die Benotung sind folgende Noten zu verwenden:

1 =

sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

2 =

gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 =

befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 =

ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 =

mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine benotete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 4,0 bewertet wurde.

§ 6
Ergebnis der Zugangsprüfung

(1) Die Zugangsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn neben der erfolgreichen Teilnahme am TestAS bzw. dem GaoKao oder der Aufnahmeprüfung eines Studienkollegs alle zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen der Zugangsprüfung gemäß Anlage 1 erfolgreich abgeschlossen worden sind.

(2) Über die bestandene Zugangsprüfung erstellt die Academy HERE AHEAD für die Universität Bremen ein Zeugnis, welches die Gesamtnote, sämtliche Prüfungsleistungen sowie das Ergebnis des TestAS (Tests für ausländische Studierende) oder des GaoKao bzw. des Aufnahmetests eines Studienkollegs aufführt. Darüber hinaus wird bescheinigt, für welches studienfeldspezifische Cluster bzw. für welches Lehramtsstudium und mit welchem Gesamtergebnis die Zugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Die Gesamtnote der durch die Zugangsprüfung erworbenen Zugangsberechtigung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des erzielten Ergebnisses im Kerntest des TestAS, im studienfeld-spezifischen Modul des TestAS bzw. des Ergebnisses des GaoKao oder der Aufnahmeprüfung eines Studienkollegs und den benoteten Prüfungsleistungen gemäß Anlagen 1.1 bis 1.5.

(4) Die Umrechnung der Ergebnisse des TestAS und der Aufnahmeprüfung eines Studienkollegs in Notenwerte erfolgt nach Maßgabe der Anlage 2. Die zu berücksichtigende Note des Ergebnisses des GaoKao wird nach der modifizierten bayerischen Formel ermittelt:

X = 1 + 3 * (Nmax - Nd) / (Nmax - Nmin).

Dabei ist

X

=

die gesuchte Note;

Nmax

=

die beste erreichbare Note im ausländischen Bildungssystem;

Nmin

=

die schlechteste Note zum Bestehen im ausländischen Bildungssystem;

Nd

=

die in das deutsche Notensystem zu transformierende Note.

Das Ergebnis der Formel wird zur nächstliegenden deutschen Note gerundet. Falls das Ergebnis der Formel genau zwischen zwei Noten liegt, wird zur besseren Note gerundet.

(5) Die Gesamtnote wird mit einer Nachkommastelle ohne Rundung ausgewiesen; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Die Bewertung und das Ergebnis der Zugangsprüfung werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens sechs Wochen nach dem Termin der letzten Prüfungsleistung mitgeteilt. Der Bescheid über die bestandene oder nicht bestandene Zugangsprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über Widersprüche entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor.

§ 7
Wiederholung

(1) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Teils der Zugangsprüfung ist einmal zum nächsten angebotenen Termin der Zugangsprüfung möglich.

(2) Bei einer Wiederholung der Zugangsprüfung müssen nicht bestandene Leistungen wiederholt werden.

(3) Die Wiederholung einzelner bereits bestandener (Prüfungs-)Leistungen der Zugangsprüfung sowie die Wiederholung der gesamten bestandenen Zugangsprüfung ist ausgeschlossen.

(4) Bei einer Bewerbung für eine weitere Zugangsprüfung in einem anderen Cluster entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung bereits erworbener Teilleistungen.

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Universität Bremen einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

1.

drei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2.

ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3.

ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(3) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Ziffern 1 bis 3 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird tätig, wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses bei Sitzungen verhindert ist.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Ziffern 1 und 2 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren, die Mitglieder nach Absatz 2 Ziffer 3 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe im Akademischen Senat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Absatz 2 Ziffer 1 zur oder zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, beratend als Sachverständige zu den Sitzungen hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht widerspricht.

(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Akademischen Senat der Universität Bremen nach Gruppen getrennt gewählt.

(7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und allen damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben verantwortlich. Er beschließt abschließend über:

1.

die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,

2.

Bestehen und Nicht-Bestehen der Zugangsprüfung,

3.

die Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen,

4.

die Festsetzung von Anmeldeterminen für Prüfungen,

5.

die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern,

6.

die Ausgabe von Zeugnissen,

7.

die Ausgabe von Bescheiden.

(8) Zu Bescheiden und Widerspruchsrechten sowie zu Prüfenden und Prüfungsorganen gelten ergänzend die Bestimmungen des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung.

(9) Die administrative Zuständigkeit für die Durchführung der Zugangsprüfungen inklusive Bescheiderteilung und Zeugnisausgabe erfolgt durch die Bremer Academy HERE AHEAD.

§ 9
Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin oder der Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Bearbeitungsdauer oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

(2) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Bekanntmachung vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung. Wiederholungsprüfungen müssen nicht abgelegt werden. Eine Ablegung von Prüfungen ist trotz Mutterschutz und Beurlaubung aufgrund von Elternzeit möglich. Wer die Zugangsprüfung aus diesen Gründen nicht ablegen kann, kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag das Prüfungsverfahren wieder aufnehmen.

§ 10
Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund nicht teilnimmt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt.

(2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm zu pflegenden nahen Angehörigen gleich. Bei Rücktritt von einer Prüfung aufgrund der Krankheit einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ist zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und ein Nachweis über die Pflegetätigkeit einzureichen. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.

(3) Kann eine videogestützte Prüfung aufgrund von technischen Problemen, die während der Prüfung auftreten, nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Prüferinnen oder Prüfer die Möglichkeit eröffnet, die Prüfungsleistung zeitnah erneut zu erbringen.

(4) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(5) Hat der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung beeinflusst und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Zugangsprüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringung getäuscht wurde, für „nicht bestanden“ und die Zugangsprüfung für nicht abgeschlossen erklären.

§ 11
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Ordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung über die Zugangsprüfung für den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Universität Bremen vom 25. Mai 2022 außer Kraft.

Anlagen

 

Anlage 1:

Studiengangspezifische Regelungen

Anlage 2:

Umrechnung der TestAS-Ergebnisse

Anlage 1

Anlage 1: Studiengangspezifische Regelungen

Anlage 1.1: Cluster MIN - Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften

1.1.1 TestAS

Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.

Studiengang

Mindestwert im TestAS -
Studienfeldspezifisches Modul

Mindestwert im TestAS -
Kerntest

Alle Studiengänge und Lehramtsunterrichtsfächer für Gymnasium/Oberschule innerhalb des Clusters MIN: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften sowie das Grundschullehramt und das Lehramt für Inklusive Pädagogik

MIN: Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften,
oder
ING: Ingenieurswissenschaften, oder die Fachmodule Medizin und Lebenswissenschaften des digitalen TestAS
PL: Klausur

PL: Klausur

PL = Prüfungsleistung

Der chinesische GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) und die Aufnahmeprüfung der Studienkollegs (ZfA) werden als äquivalent zum TestAS anerkannt. Die umgerechnete Note des GaoKao bzw. der Aufnahmeprüfung des Studienkollegs wird zur Berechnung der Endnote der Zugangsprüfung doppelt einbezogen.

1.1.2 Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung

Studiengang

Verpflichtende Module

Prüfungs-/Studienleistung

Alle Studiengänge und Lehramtsunterrichtsfächer für Gymnasium/Oberschule innerhalb des Clusters MIN: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften sowie das Grundschullehramt und das Lehramt für Inklusive Pädagogik

Modul Studienfelderkundung

SL: Lerntagebuch

Modul Einführung Studienfeld inkl. Deutsch als Fachsprache

SL: Lerntagebuch

Modul Mathematik Grundlagen

SL: Lerntagebuch, Übungsaufgaben

Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module

PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung

Modul Studienkompetenzen Intensiv

SL: Aktive Teilnahme

Modul Prüfungsvorbereitung

SL: Aktive Teilnahme

PL = Prüfungsleistung; SL = Studienleistung

Anlage 1.2: Cluster ING - Ingenieurswissenschaften

1.2.1 TestAS

Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.

Studiengang

Mindestwert im TestAS -
Studienfeldspezifisches Modul

Mindestwert im TestAS -
Kerntest

Alle Studiengänge innerhalb des Clusters ING: Ingenieurswissenschaften und das Lehramt an Berufsbildenden Schulen - Technik

ING: Ingenieurswissenschaften,
oder
MIN: Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften
oder die Fachmodule Medizin und Lebenswissenschaften des digitalen TestAS
PL: Klausur

PL: Klausur

PL = Prüfungsleistung

Der chinesische GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) und die Aufnahmeprüfung der Studienkollegs (ZfA) werden als äquivalent zum TestAS anerkannt. Die umgerechnete Note des GaoKao bzw. der Aufnahmeprüfung des Studienkollegs wird zur Berechnung der Endnote der Zugangsprüfung doppelt einbezogen.

1.2.2 Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung

Studiengang

Verpflichtende Module

Prüfungs-/Studienleistung

Alle Studiengänge innerhalb des Clusters ING: Ingenieurswissenschaften und das Lehramt an Berufsbildenden Schulen - Technik

Modul Studienfelderkundung

SL: Lerntagebuch

Modul Einführung Studienfeld inkl. Deutsch als Fachsprache

SL: Lerntagebuch

Modul Mathematik Grundlagen

SL: Lerntagebuch, Übungsaufgaben

Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module

PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung

Modul Studienkompetenzen Intensiv

SL: Aktive Teilnahme

Modul Prüfungsvorbereitung

SL: Aktive Teilnahme

PL = Prüfungsleistung; SL = Studienleistung

Anlage 1.3: Cluster WiWi - Wirtschaftswissenschaften

1.3.1 TestAS

Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.

Studiengang

Mindestwert im TestAS -
Studienfeldspezifisches Modul

Mindestwert im TestAS -
Kerntest

Alle Studiengänge innerhalb des Clusters WiWi: Wirtschaftswissenschaften

WiWi: Wirtschaftswissenschaften,
PL: Klausur

PL: Klausur

PL = Prüfungsleistung

Der chinesische GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) und die Aufnahmeprüfung der Studienkollegs (ZfA) werden als äquivalent zum TestAS anerkannt. Die umgerechnete Note des GaoKao bzw. der Aufnahmeprüfung des Studienkollegs wird zur Berechnung der Endnote der Zugangsprüfung doppelt einbezogen.

1.3.2 Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung

Studiengang

Verpflichtende Module

Prüfungs-/Studienleistung

Alle Studiengänge innerhalb des Clusters WiWi: Wirtschaftswissenschaften

Modul Studienfelderkundung

SL: Lerntagebuch

Modul Einführung Studienfeld inkl. Deutsch als Fachsprache

SL: Lerntagebuch

Modul Mathematik Grundlagen

SL: Lerntagebuch, Übungsaufgaben

Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module

PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung

Modul Studienkompetenzen Intensiv

SL: Aktive Teilnahme

Modul Prüfungsvorbereitung

SL: Aktive Teilnahme

PL = Prüfungsleistung; SL = Studienleistung

Anlage 1.4: GKG - Geistes-, Kultur - und Gesellschaftswissenschaften

1.4.1 TestAS

Bewerbungsvoraussetzung für den studienpraktischen Teil der Zugangsprüfung ist die Teilnahme an einem zum Studiengang einschlägigen studienfeldspezifischen Testmodul sowie das Erreichen eines Mindestwertes im Kern- und Fachtest.

Studiengang

Mindestwert im TestAS -
Studienfeldspezifisches Modul

Mindestwert im TestAS -
Kerntest

Alle Studiengänge und Lehramtsunterrichtsfächer für Gymnasium/Oberschule innerhalb des Clusters GKG: Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften sowie das Grundschullehramt, das Lehramt für Inklusive Pädagogik und das Lehramt an Berufsbildenden Schulen - Pflege

GKG: Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften,
PL: Klausur

PL: Klausur

PL = Prüfungsleistung

Der chinesische GaoKao (auch Gao Kao, „Prüfung zur höheren Lehranstalt (Hochschule)“) und die Aufnahmeprüfung der Studienkollegs (ZfA) werden als äquivalent zum TestAS anerkannt. Die umgerechnete Note des GaoKao bzw. der Aufnahmeprüfung des Studienkollegs wird zur Berechnung der Endnote der Zugangsprüfung doppelt einbezogen.

1.4.2 Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung

Studiengang

Verpflichtende Module

Prüfungs-/Studienleistung

Alle Studiengänge und Lehramtsunterrichtsfächer für Gymnasium/Oberschule innerhalb des Clusters GKG: Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften sowie das Grundschullehramt, das Lehramt für Inklusive Pädagogik und das Lehramt an Berufsbildenden Schulen - Pflege

Modul Studienfelderkundung

SL: Lerntagebuch

Modul Einführung Studienfeld inkl. Deutsch als Fachsprache

SL: Lerntagebuch

Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module

PL: 1 schriftliche Prüfung und 1 mündliche Prüfung

Modul Mathematik Grundlagen

SL: Aktive Teilnahme, Übungsaufgaben

Modul Studienkompetenzen Intensiv

SL: Aktive Teilnahme

Modul Prüfungsvorbereitung

SL: Aktive Teilnahme

PL = Prüfungsleistung; SL = Studienleistung

Anlage 1.5 ZuP EW: Zusatzprüfung für das Lehramt

1.5.1 Pflichtmodule des studienvorbereitenden Semesters zur Zugangsprüfung

Studiengang

Verpflichtende Module

Prüfungs-/Studienleistung

Studiengang Erziehungswissenschaften

Modul Studienfelderkundung

SL: Lerntagebuch

Modul Einführung Studienfeld inkl. Deutsch als Fachsprache

SL: Lerntagebuch

Modulübergreifende Prüfung der oben genannten Module

PL: 1 mündliche Prüfung

PL = Prüfungsleistung; SL = Studienleistung

Anlage 2

Anlage 2: Umrechnung der Test-Ergebnisse

a)

TestAS

papierbasierter TestAS:

Standardwert

digitaler TestAS:

TestAS Score

 

Standardwert

≥125

124

123

122

121

120

119

118

117

116

115

TestAS Score

200

200

200

200

200

200

195

190

185

180

175

Note

1,0

1,1

1,1

1,2

1,3

1,3

1,3

1,4

1,4

1,5

1,6

 

Standardwert

114

113

112

111

110

109

108

107

106

105

TestAS Score

170

165

160

155

150

145

140

135

130

125

Note

1,7

1,7

1,8

1,9

1,9

2,0

2,0

2,1

2,2

2,2

 

Standardwert

104

103

102

101

100

99

98

97

96

95

TestAS Score

120

115

110

105

100

95

90

85

80

75

Note

2,3

2,3

2,4

2,4

2,5

2,6

2,6

2,7

2,8

2,8

 

Standardwert

94

93

92

91

90

89

88

87

86

85

TestAS Score

70

65

60

55

50

45

40

35

30

25

Note

2,9

2,9

3,0

3,1

3,1

3,2

3,2

3,3

3,4

3,4

 

Standardwert

84

83

82

81

80

79

78

77

≤76

 

TestAS Score

20

15

10

5

0

0

0

0

0

 

Note

3,5

3,6

3,7

3,7

3,8

3,8

3,8

3,9

4,0

 

b)

Aufnahmeprüfungen der Studienkollegs

Durchgeführt durch die lokalen Zentren für Auslandsschulwesen (ZfA). Die Ergebnisse der Aufnahmetests werden in Punkten ausgewiesen; die Umrechnung in Prozent erfolgt in der Academy HERE AHEAD aus der erreichten, vorgelegten Punktzahl in Relation zur maximal zu erreichenden Gesamtpunktzahl.

Skala der Notenberechnung:

Prozent

Grade

100 - 95 %

1,0

94 - 90 %

1,3

89 - 85 %

1,7

84 - 80 %

2,0

79 - 75 %

2,3

74 - 70 %

2,7

69 - 65 %

3,0

64 - 60 %

3,3

59 - 55 %

3,7

54 - 50 %

4,0

unter 50 %

= nicht bestanden



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