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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen (Anerkennungsordnung) vom 25. Februar 198001.03.1980 bis 31.03.2008
Eingangsformel01.03.1980 bis 31.03.2008
§ 1 - Grundsatz01.03.1980 bis 31.03.2008
§ 2 - Berufspraktikum02.11.1999 bis 31.03.2008
§ 3 - Sozialpraktische Tätigkeit02.11.1999 bis 31.03.2008
§ 4 - Praxisstellen02.11.1999 bis 31.03.2008
§ 5 - Ausbildungsplanung02.11.1999 bis 31.03.2008
§ 6 - Beurteilung02.11.1999 bis 31.03.2008
§ 7 - Verlängerung und Unterbrechung der sozialpraktischen Tätigkeit01.03.1980 bis 31.03.2008
§ 8 - Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen02.11.1999 bis 31.03.2008
§ 9 - Kolloquium und Erfahrungsbericht02.11.1999 bis 31.03.2008
§ 10 - Staatliche Anerkennung02.11.1999 bis 31.03.2008
§ 11 - Versagung und Widerruf der staatlichen Anerkennung02.11.1999 bis 31.03.2008
§ 12 - Anrechnung von sozialpraktischen Tätigkeiten auf das Berufspraktikum02.11.1999 bis 31.03.2008
§ 13 - Übergangsbestimmungen01.03.1980 bis 31.03.2008
§ 14 - Inkrafttreten08.12.2006 bis 31.03.2008
Anlage 1 - Mögliche; Gliederung der sozialpraktischen Tätigkeit01.03.1980 bis 31.03.2008
Schwerpunkt 1 - Gemeinwesenentwicklung01.03.1980 bis 31.03.2008
Schwerpunkt 2 - Elementarerziehung01.03.1980 bis 31.03.2008
Schwerpunkt 3 - Jugend- und Erwachsenenarbeit01.03.1980 bis 31.03.2008
Schwerpunkt 4 - Soziale Hilfen01.03.1980 bis 31.03.2008
Schwerpunkt 5 - Erziehung Fremdplazierter Kinder und Jugendlicher01.03.1980 bis 31.03.2008
Schwerpunkt 6 - Resozialisierung01.03.1980 bis 31.03.2008
Schwerpunkt 7 - Rehabilitation / Behindertenarbeit01.03.1980 bis 31.03.2008
Anlage 201.03.1980 bis 31.03.2008
Anlage 301.03.1980 bis 31.03.2008
Anlage 425.04.1981 bis 31.03.2008

Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen (Anerkennungsordnung)

Anerkennungsordnung

Veröffentlichungsdatum:28.03.1980 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.03.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 69 vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1980, S. 67
Gliederungsnummer:221-k-1

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juris-Abkürzung: SozAnerkO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-k-1
juris-Abkürzung:SozAnerkO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-k-1
Ordnung zur staatlichen Anerkennung
der Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen
(Anerkennungsordnung)
Vom 25. Februar 1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.03.2008

V aufgeh. durch § 14 Abs. 2 der Ordnung vom 27. März 2008 (Brem.GBl. S. 119)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 69 vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund des § 130 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 14. November 1977 (Brem.GBl. S. 317 221-a-1) erläßt der Senator für Soziales, Jugend und Sport als Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit dem Senator für Wissenschaft und Kunst nachstehende Ordnung:

§ 1
Grundsatz

Die staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge/Sozialarbeiter erhält, wer nach erfolgreichem Abschluß des Studiums im Studiengang Sozialpädagogik/Sozialarbeit an der Bremer Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie seine berufliche Eignung in einem einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat.

§ 2
Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum besteht aus der sozialpraktischen Tätigkeit, aus gleichzeitigen praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen und aus einem Kolloquium.

(2) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung, Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialpädagogik vor allem im Bereich der öffentlichen und freien Träger der Jugend-, Familien- und Sozialhilfe selbständig und verantwortlich wahrzunehmen.

(3) Im Berufspraktikum soll dem Berufspraktikanten Gelegenheit gegeben werden, unter Berücksichtigung seiner Studienschwerpunkte

1.

im Studium erworbene theoretische und methodische Kenntnisse und Fähigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen,

2.

eigene Wirkungsmöglichkeiten zu erproben und sich in der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften zu üben,

3.

die Tätigkeitsbereiche und ihre besonderen Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen kennenzulernen und sich selbst als Beteiligter in Problemlösungsprozessen zu erfahren,

sowie

4.

rechtliche, organisatorische und institutionelle Zusammenhänge und die Bedeutung übergeordneter Verfahrens- und Entscheidungsprozesse zu erfassen.

(4) Das Berufspraktikum soll in der Regel unmittelbar nach der Hochschulprüfung begonnen werden und 3 Jahre nach dieser beendet sein; über Ausnahmen von dieser Frist, die insgesamt 5 Jahre nicht überschreiten darf, entscheidet auf Antrag der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Die gleichen Fristen gelten bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Ausnahmegründe kommen insbesondere Krankheit, die Versorgung eigener Kinder oder ein berufsverwandtes Aufbaustudium in Betracht.

§ 3
Sozialpraktische Tätigkeit

(1) Die sozialpraktische Tätigkeit ist in Praxisstellen der Jugend-, Familien- und Sozialhilfe sowie in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Rechtspflege oder anderen Praxisstellen, soweit sie sozialpraktische Aufgaben wahrnehmen, abzuleisten.

(2) Die sozialpraktische Tätigkeit dauert 1 Jahr. Sie umfaßt eine 9-monatige sozialpädagogische Tätigkeit, die in einem der nachgewiesenen Studienschwerpunkte abzuleisten ist, sowie eine 3-monatige Tätigkeit im Sozialverwaltungsbereich. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales entscheidet in fachlich begründeten Einzelfällen auf Antrag über Ausnahmen von dieser Regelung.

(3) Während der sozialpädagogischen Tätigkeit soll sich der Praktikant im Umgang mit Zielgruppen erfahren. Ihm sollen zunehmend Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen werden. Er soll lernen, Methoden und Kenntnisse der Sozialarbeit für die Arbeit der Zielgruppen anzuwenden.

(4) Während der Sozialverwaltungstätigkeit soll der Berufspraktikant in die rechtlichen Grundlagen sozialer Arbeit eingeführt und mit den Grundfunktionen von Verwaltungshandeln vertraut gemacht werden. Er soll einen Überblick über die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche gewinnen.

(5) Die sozialpädagogische Tätigkeit kann grundsätzlich bei allen Trägern abgeleistet werden, sofern sie die Bedingungen nach § 4 erfüllen. Die Sozialverwaltungstätigkeit ist in der Regel in kommunalen oder staatlichen Behörden abzuleisten. Letztere kann auch in der Verwaltung eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege abgeleistet werden, wenn die Aufgaben den Aufgaben in einer öffentlichen Verwaltung vergleichbar sind. Die möglichen Aufgliederungen der sozialpraktischen Tätigkeit ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Anerkennungsordnung.

(6) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales berät die Berufspraktikanten bei der Suche und der Auswahl der Praxisstellen sowie im Hinblick auf eine zweckmäßige Aufgliederung der sozialpraktischen Tätigkeit.

§ 4
Praxisstellen

(1) Die sozialpraktische Tätigkeit ist in Praxisstellen auszuüben, die Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialpädagogik wahrnehmen. Die Anleitung der Berufspraktikanten durch ständig dort beschäftigte, staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit in der Regel mindestens dreijähriger Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung oder durch Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung und Berufserfahrung muß gewährleistet sein. Die Fachkräfte müssen in der Lage sein, die Berufspraktikanten aktiv in dem Bemühen zu unterstützen, die im § 2 Abs. 2 und 3 aufgeführten Ziele zu erreichen.

(2) Die Praxisstellen und ihre Träger sind für die Durchführung der sozialpraktischen Tätigkeit verantwortlich. Sie haben die Anleitung der Berufspraktikanten auf der Grundlage der Ausbildungsplanung gemäß § 5 sicherzustellen und über den Berufspraktikanten Beurteilungen gemäß § 6 abzugeben. Die Praxisstelle soll

1.

dem Berufspraktikanten einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur, in die Rechtsgrundlagen ihrer Tätigkeit und in Mittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben geben;

2.

dem Berufspraktikanten unter Berücksichtigung seines Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben übertragen, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung seiner Reflexions- und Entscheidungsfähigkeiten beiträgt.

(3) Der Träger der Praxisstelle hat mit dem Berufspraktikanten einen Praktikantenvertrag abzuschließen.

(4) Die Praxisstellen müssen vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales anerkannt sein. Die Anerkennung ist zu beantragen. Im Antrag auf Anerkennung müssen folgende Angaben enthalten sein:

1.

Bezeichnung und Anschrift der Praxisstelle;

2.

Angaben über Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Praxisstelle; Angaben zum methodischen Vorgehen.

3.

Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkräfte;

4.

Beschreibung der Aufgaben, die der Berufspraktikant während der Ausbildung in der Praxisstelle wahrnehmen soll.

Die Anerkennung wird nur erteilt, wenn die Praxisstelle die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt. Die Anerkennung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt ein Verzeichnis der anerkannten Praxisstellen.

(5) Zum Erfahrungsaustausch, zur Fort- und Weiterbildung aller an der Ausbildung beteiligten Fachkräfte und zur Bearbeitung von Grundsatzfragen bietet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales regelmäßig Veranstaltungen an. Jeder Anleiter soll mindestens einmal im Zeitraum von 5 Jahren an einer Veranstaltung zu Fragen der Aus- und Weiterbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen teilnehmen, um den in Absatz 1 vorgeschriebenen Anforderungen gerecht werden zu können.

(6) Der Berufspraktikant hat spätestens zwei Monate vor Aufnahme seines Berufspraktikums dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales seine Praxisstelle mitzuteilen.

(7) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist zu beteiligen, wenn zwischen der Praxisstelle und dem Berufspraktikanten Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikantenvertrages ist ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten zu führen.

§ 5
Ausbildungsplanung

(1) Für den Berufspraktikanten ist für jeden Teil der sozialpraktischen Tätigkeit ein Ausbildungsplan zu erstellen und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan ist das Ergebnis der Ausbildungsplanung. Sie soll den in § 2 Abs. 2 und 3 und in § 4 Abs. 2 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des jeweiligen Berufspraktikanten berücksichtigen.

(2) Der Ausbildungsplan nach Anlage 2 zu dieser Anerkennungsordnung ist von der Praxisstelle gemeinsam mit den Berufspraktikanten unmittelbar nach Beginn des jeweiligen Abschnitts der sozialpraktischen Tätigkeit zu erstellen und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Dem Berufspraktikanten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

(3) Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist innerhalb von 6 Wochen nach Beginn des jeweiligen Abschnittes der sozialpraktischen Tätigkeit beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vorzulegen.

(4) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales prüft die vorgeschlagene Planung und teilt der Praxisstelle und dem Berufspraktikanten schriftlich mit, ob er dem Ausbildungsplan zustimmt. Die Zustimmung kann auch unter Vorbehalt erfolgen.

§ 6
Beurteilung

(1) Über die sozialpraktische Tätigkeit hat der Träger der Praxisstelle Beurteilungen gemäß Anlage 3 dieser Anerkennungsordnung abzugeben.

(2) Zum Abschluß jedes Praktikumsabschnittes ist eine Beurteilung zu erstellen, in der die Aussage getroffen wird, ob die sozialpraktische Tätigkeit in diesem Abschnitt mit oder ohne Erfolg abgeleistet wurde.

(3) Über die sozialpädagogische Tätigkeit soll nach 5 Monaten eine vorläufige Beurteilung erstellt werden, aus der hervorgeht, ob die Tätigkeit voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird.

(4) In den Beurteilungen sind Aussagen über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Berufspraktikanten, seine Beziehungen zur Zielgruppe und zu den Mitarbeitern sowie seine fachliche Eignung mit seinen Stärken und Schwächen zu treffen.

(5) Alle Beurteilungen sind unter Beteiligung des Praktikanten von den an der Ausbildung in der Praxisstelle Beteiligten zu erstellen und zu unterzeichnen.

(6) Die Beurteilungen sind in einfacher Ausfertigung dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales unverzüglich nach Abschluß des jeweiligen Praktikumsabschnittes oder nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist zuzuleiten.

(7) Ein Anspruch auf ein Zeugnis nach anderen rechtlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7
Verlängerung und Unterbrechung der sozialpraktischen Tätigkeit

(1) Die sozialpraktische Tätigkeit ist zu verlängern, wenn ein Praktikumsabschnitt nicht mit Erfolg abgeleistet wurde. Für die sozialpädagogische Tätigkeit beträgt die Verlängerung mindestens 6 Monate. Die Sozialverwaltungstätigkeit ist zu wiederholen. Eine Verlängerung des Berufspraktikums darf insgesamt 12 Monate nicht überschreiten.

(2) Wird die sozialpraktische Tätigkeit länger als 8 Wochen nicht ausgeübt, verlängert sich das Berufspraktikum um die Ausfallzeit.

(3) Das Berufspraktikum gilt als unterbrochen, wenn die sozialpraktische Tätigkeit länger als 14 Wochen nicht ausgeübt wurde. In diesem Falle kann die Wiederholung des ganzen Praktikumsabschnittes verlangt werden.

§ 8
Praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen

(1) Gleichzeitig mit der sozialpraktischen Tätigkeit führt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales praxisbegleitende Ausbildungsveranstaltungen durch.

(2) Die praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen dienen der theoretischen Aufarbeitung der Praxiserfahrungen, der Vertiefung der vorhandenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der ausbildungsplatzübergreifenden Information. Formen der Veranstaltungen sind Kleingruppenarbeit, Lehrgänge und Seminare.

(3) Die Berufspraktikanten finden sich nach Schwerpunkten in Gruppen zusammen. Jede Gruppe erhält einen Gruppenberater, der die Federführung für die Ausbildungsveranstaltungen in enger Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Praxis und Hochschule übernimmt. Über die Veranstaltungen sind Protokolle zu führen.

(4) Die praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen finden an insgesamt 38 Tagen im Ausbildungsjahr statt. Inhalte und Arbeitsformen orientieren sich an den Gegebenheiten und Anforderungen der jeweiligen Schwerpunkte nach Anlage 1 zu dieser Anerkennungsordnung.

(5) Die Berufspraktikanten sind verpflichtet, regelmäßig an den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme ist zu belegen.

§ 9
Kolloquium und Erfahrungsbericht

(1) Das Kolloquium dient der Feststellung, ob der Berufspraktikant über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, um selbständig und verantwortlich Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialpädagogik wahrnehmen zu können. Das Kolloquium wird von einer Kommission durchgeführt.

(2) Das Kolloquium wird in der Regel mit einer Gruppe von jeweils vier Praktikanten geführt. Einzelprüfung ist auf Antrag möglich. Als Gesprächsdauer ist für jeden Berufspraktikanten ein Zeitraum von 15, höchstens jedoch von 30 Minuten vorzusehen.

(3) Ausgangspunkt des Kolloquiums ist der Erfahrungsbericht. Er kann als Gruppenbericht oder als Einzelbericht vorgelegt werden. An einem Gruppenbericht sollen nicht mehr als vier Praktikanten beteiligt sein. Im Bericht sollen die Berufspraktikanten die im Berufspraktikum gemachten Erfahrungen darstellen und sich mit der Umsetzbarkeit der theoretischen Kenntnisse in die Praxis kritisch auseinandersetzen. Der Bericht soll mit Maschine geschrieben sein und den Umfang von 20 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten.

(4) Das Kolloquium kann frühestens drei Monate vor Beendigung und muß spätestens drei Monate nach Beendigung der gesamten sozialpraktischen Tätigkeit geführt werden. Der Bericht ist vom Berufspraktikanten acht Wochen vor dem Kolloquiumstermin beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales in zehnfacher Ausfertigung einzureichen.

(5) Schwerbehinderten Berufspraktikanten sind für das Kolloquium und den Bericht die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren.

(6) Zum Kolloquium wird vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zugelassen, wer

1.

die Bedingungen nach Absatz 4 erfüllt,

2.

an den praxisbegleitenden Ausbildungsveranstaltungen regelmäßig teilgenommen hat,

3.

einen Erfahrungsbericht gemäß Absatz 3 vorgelegt hat, sowie

4.

die Zulassung zum Kolloquium beantragt hat.

Dem Antrag auf Zulassung sind ein kurzgefaßter Lebenslauf und eine beglaubigte Kopie über die Abschlußprüfung an der Fachhochschule beizufügen.

(7) Der Kommission gehören an:

1.

Zwei Vertreter des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, von denen einer den Vorsitz führt;

2.

zwei Vertreter aus dem Bereich des Senators für Wissenschaft und Kunst, davon mindestens 1 Hochschullehrer der Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie in Bremen;

3.

ein Vertreter aus einem anderen Senatsbereich, sofern im Kolloquium voraussichtlich Fragen dieses Bereiches berührt werden;

4.

ein Vertreter der Senatskommission für das Personalwesen;

5.

zwei in der Praxis erfahrene und tätige Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, wobei der eine von den gewerkschaftlichen und der andere von den berufsständischen Organisationen benannt werden soll;

6.

ein Mitglied der jeweiligen Praktikantengruppe (§ 8 Abs. 3) als gewählter Vertreter dieser Gruppe;

7.

ein Beauftragter des Gesamtpersonalrats.

(8) Die Kommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob der Berufspraktikant den gemäß Absatz 1 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Erfahrungsbericht heranziehen, wenn dies im Interesse des Berufspraktikanten liegt. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei der unter Absatz 7 Nr. 1 bis 3 genannten Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Das Kolloquium kann frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Die Kommission kann Empfehlungen geben, insbesondere im Hinblick darauf, in welchem Umfange vom Berufspraktikanten zusätzliche sozialpraktische Tätigkeit abzuleisten, eine zusätzliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nachzuweisen und ob ein neuer Erfahrungsbericht vorzulegen ist.

(10) Eine erneute Zulassung zum Kolloquium kann mit entsprechenden Auflagen verbunden werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zulässig.

(11) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Fragestellungen und das Ergebnis der Beratungen festzuhalten sind.

(12) Das Kolloquium ist nicht öffentlich.

§ 10
Staatliche Anerkennung

(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erteilt auf Antrag die staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge/Sozialarbeiter, wenn der Antragsteller das Kolloquium bestanden und die sozialpraktische Tätigkeit mit Erfolg abgeleistet hat.

(2) Dem Antrag auf staatliche Anerkennung sind ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes beizufügen. Diese Zeugnisse dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung der staatlichen Anerkennung in der Regel nicht älter als drei Monate sein.

(3) Die staatliche Anerkennung wird erteilt mit Wirkung des ersten Tages des Monats, der auf die Beendigung der sozialpraktischen Tätigkeit folgt, sofern der Antragsteller alle Voraussetzungen erfüllt. Anderenfalls wird die staatliche Anerkennung erteilt mit Wirkung des ersten Tages des Monats, der auf die Erfüllung der letzten erforderlichen Voraussetzung erfolgt.

(4) Über die staatliche Anerkennung erhält der Sozialpädagoge/Sozialarbeiter eine Urkunde gemäß der Anlage 4 dieser Anerkennungsordnung.

§ 11
Versagung und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales soll die staatliche Anerkennung versagen, wenn der Berufspraktikant an einer Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte leidet, die mit der Ausübung seines Berufes nicht zu vereinbaren ist.

(2) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales soll die Anerkennung versagen, wenn der Berufspraktikant wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und sich daraus ergibt, daß er zur Ausübung des Berufes nicht geeignet ist. Ist gegen den Berufspraktikanten wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, aus dem sich ergeben kann, daß er zur Ausübung des Berufes nicht geeignet ist, so kann der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Entscheidung über den Antrag auf staatliche Anerkennung aussetzen.

(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach Erteilung der staatlichen Anerkennung Versagungsgründe gemäß Absatz 1 oder 2 eingetreten sind.

(4) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Versagung oder den Widerruf nicht mehr vorliegen.

§ 12
Anrechnung von sozialpraktischen Tätigkeiten auf das Berufspraktikum

(1) Sozialpraktische Tätigkeiten, die vor dem Berufspraktikum geleistet wurden, können vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf Antrag auf das Berufspraktikum angerechnet werden. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Beendigung des Studiums gestellt werden. Er ist spätestens 2 Monate vor Aufnahme des Berufspraktikums einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

Ein kurz gefaßter Lebenslauf,

2.

Bescheinigungen über den zeitlichen Umfang und die Art der Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird und

3.

eine Beurteilung im Sinne von § 6 durch die Stelle, bei der diese Tätigkeit ausgeübt wurde.

(2) Die sozialpraktische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als 6 Jahre zurückliegen. Mindestens 6 Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung in Vollbeschäftigung abgeleistet worden sein.

(3) Die Anrechnung von sozialpraktischen Tätigkeiten erfolgt nach Maßgabe folgender Grundsätze:

1.

Sozialpraktische Tätigkeiten, die nach erfolgreichem Abschluß des Studiums im Studiengang Sozialpädagogik/Sozialarbeit geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 3 entsprechen. Eine sonstige sozialpädagogische Tätigkeit nach der Hochschulprüfung kann mit 3 Monaten auf das Berufspraktikum angerechnet werden, sofern eine Beurteilung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß mindestens 5 Monate unter Praktikumsbedingungen mit Erfolg abgeleistet wurden.

2.

Eine sozialpädagogische Tätigkeit, die nach einer sonstigen sozialpädagogischen Fachausbildung und der staatlichen Anerkennung erbracht wurde, kann mit 3 Monaten auf das sozialpädagogische Praktikum angerechnet werden.

3.

Eine sozialpraktische Tätigkeit, die im Sozialverwaltungsbereich nach der Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes und der Stadtgemeinde Bremen oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung abgeleistet wurde und mindestens 6 Monate umfaßte, kann mit 3 Monaten auf das Sozialverwaltungspraktikum angerechnet werden.

(4) Über den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag auf Anrechnung der sozialpraktischen Tätigkeit auf das Berufspraktikum wird erst entschieden, wenn der erfolgreiche Abschluß des Studiums nachgewiesen ist.

§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Absolventen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits mit dem Berufspraktikum begonnen haben, erhalten die staatliche Anerkennung nach Maßgabe der Vorläufigen Neufassung der der Ausbildung, Prüfung, des Berufspraktikums und der Staatlichen Anerkennung für Sozialarbeiter im Lande Bremen vom 3. Februar 1970 (Brem.ABl. S. 75), zuletzt geändert am 13. Mai 1975 (Brem.ABl. S. 413) oder der Vorläufigen Ordnung der Ausbildung, Prüfung, des Berufspraktikums und der Staatlichen Anerkennung für Sozialpädagogen im Lande Bremen vom 1. Juli 1968, zuletzt geändert am 13. Mai 1975; jedoch sind § 9 Abs. 5 und Abs. 7 - 12 dieser Anerkennungsordnung anzuwenden.

(2) Absolventen der Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie, die ihr Studium bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits abgeschlossen haben, sowie Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung die Prüfung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 23 Abs. 2 der Ordnung der Zwischenprüfung und der Abschlußprüfung des Studiengangs Sozialpädagogik/Sozialarbeit an der Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie Bremen vom 1. April 1978 (Brem.ABl. S. 209) ablegen werden, können auf Antrag bis längstens zum 1. April 1982 das Berufspraktikum nach Maßgabe der Vorläufigen Neufassung der Ordnung der Ausbildung, Prüfung, des Berufspraktikums und der Staatlichen Anerkennung für Sozialarbeiter im Lande Bremen vom 3. Februar 1970 oder der Vorläufigen Ordnung der Ausbildung, Prüfung, des Berufspraktikums und der Staatlichen Anerkennung für Sozialpädagogen im Lande Bremen vom 1. Juli 1968 durchführen und danach staatlich anerkannt werden; jedoch sind § 9 Abs. 5 und Abs. 7 - 12 dieser Anerkennungsordnung anzuwenden.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1980 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Abschnitte IV und V der Vorläufigen Neufassung der Ordnung der Ausbildung, Prüfung, des Berufspraktikums und der Staatlichen Anerkennung für Sozialarbeiter im Lande Bremen vom 3. Februar 1970 (Brem.ABl. S. 75), zuletzt geändert am 13. Mai 1975 (Brem.ABl. S. 413) und der Vorläufigen Ordnung der Ausbildung, Prüfung, des Berufspraktikums und der Staatlichen Anerkennung für Sozialpädagogen im Lande Bremen vom 1. Juli 1968, zuletzt geändert am 13. Mai 1975 außer Kraft.

(3) Diese Ordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Bremen, den 25. Februar 1980

Der Senator für Soziales, Jugend und Sport

Anlage 1

Mögliche; Gliederung der sozialpraktischen Tätigkeit

Bei der Auflistung möglicher Untergliederungen der sozialpraktischen Tätigkeit wird von Tätigkeitsmerkmalen und Tätigkeitsbereichen ausgegangen; die Zuordnung dieser Tätigkeiten zu bestimmten Dienststellen oder Einrichtungen kann regional verschieden sein. Dabei soll das Sozialverwaltungspraktikum eine sinnvolle und andersartige Ergänzung zum Hauptbestandteil der sozialpraktischen Tätigkeit, dem sozialpädagogischen Praktikum, darstellen. Von daher soll das Sozialverwaltungspraktikum entweder einen Einblick in die Tätigkeit während des sozialpädagogischen Praktikums aus anderer Sicht vermitteln oder aber einen Einblick in das Praxisfeld des zweiten studierten Schwerpunktes gewähren (§ 3 Abs. 3). Beide Praktikumsanteile können nur dann an demselben Einsatzort abgeleistet werden, wenn sich die Art des Einsatzes nach Maßgabe der Bedingungen des § 3 unterscheidet. Auch ist darauf hinzuweisen, daß die Möglichkeit der Zuordnung einer Praxisstelle zu einem Schwerpunkt oder einem Tätigkeitsfeld noch keine Aussäge darüber ist, ob in einer konkreten Praxisstelle die Ableistung von sozialpraktischer Tätigkeit möglich ist oder nicht.

Schwerpunkt 1 - Gemeinwesenentwicklung

sozialpädagogische Tätigkeit
9 Monate
Bereich / Einrichtung

 

Sozialverwaltungstätigkeit 3 Monate
Bereich / Einrichtung

Soziale Projekt- und Gemeinwesenarbeit
Stadtteilarbeit

-

Dienstleistungszentren

-

Gemeinschaftshäuser

-

Bürgerhäuser

-

Horthäuser

-

Bürgerinitiativen

Sozialberatung

 

allgemeine Sozialhilfe
Wohnungshilfe
Altenhilfe
Sozialplanung

Schwerpunkt 2 - Elementarerziehung

sozialpädagogische Tätigkeit
9 Monate
Bereich / Einrichtung

 

Sozialverwaltungstätigkeit
3 Monate
Bereich / Einrichtung

Arbeit mit Gruppen

-

in Kindertagesstätten

-

in Vorklassen/Vorschulen

-

auf Spielplätzen

-

im Vorschulbereich von Sondereinrichtungen

-

in Horten

-

in Kinderkliniken

Sozialpädagogische Schülerhilfen

 

Leitungsfunktionen

-

in Kindertagesstätten

-

in Horteinrichtungen

regionale Sozialdienste
allgemeine Erziehungshilfe
Erziehungsberatung
Schulsozialarbeit
Schulpsychologische Dienste
Kinderzentren
Heimaufsicht
wirtschaftliche Heimverwaltung

Schwerpunkt 3 - Jugend- und Erwachsenenarbeit

sozialpädagogische Tätigkeit
9 Monate
Bereich / Einrichtung

 

Sozialverwaltungstätigkeit
3 Monate
Bereich / Einrichtung

Arbeit mit Gruppen von Jugendlichen und/oder Erwachsenen

-

Freizeitheime

-

Schulen

-

Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung

-

Horthäuser

-

Spielplätze

-

Initiativen

-

sozialtherapeutische Wohnheime

Jugendverbandsarbeit

Projekte mit

-

Ausländern

-

Arbeitslosen

-

Alten Menschen Altenarbeit

 

Leitungsfunktion in / Verwaltung von

-

Freizeiteinrichtungen

-

Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung

-

Horthäusern

Jugendverbandsarbeit
Internationale Begegnung
Jugend- und Familienerholung
Projektplanung / Sozialplanung
Regionale Sozialdienste
Sozialdienst in Schulen
Allgemeine Erziehungshilfe
Drogenberatung / Suchtkrankenhilfe
Altenhilfe

Schwerpunkt 4 - Soziale Hilfen

sozialpädagogische Tätigkeit
9 Monate
Bereich / Einrichtung

 

Sozialverwaltungstätigkeit
3 Monate
Bereich / Einrichtung

Erziehungshilfe

-

allgemeine Erziehungshilfe

-

Erziehungsbeistandschaft

-

Erziehungsberatung

-

Pflegekinderdienst

-

Adoptionsvermittlung Familienhilfe

-

regionaler Sozialdienst

-

Sozialdienst im Krankenhaus

-

Sozialdienst in Schulen

-

Sozialdienst im Altenheim

Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft
allgemeine Beratungsdienste

 

Allgemeine Erziehungshilfe
Familiengerichts- und Vormundschaftsgerichtshilfe
Allgemeine Sozialhilfe
Jugendsozialhilfe
Arbeitshilfe
Vormundschaftshilfe
Sozialplanung
Altenhilfe

Schwerpunkt 5 - Erziehung Fremdplazierter Kinder und Jugendlicher

sozialpädagogische Tätigkeit
9 Monate
Bereich / Einrichtung

 

Sozialverwaltungstätigkeit
3 Monate
Bereich / Einrichtung

Arbeit mit Gruppen in Wohnheimen für

-

Kinder

-

Jugendliche Arbeit mit Gruppen in

-

Kleinstheimen

-

Wohngemeinschaften

 

Leitungsfunktion in / Verwaltung von ....
Wohnheimen für

-

Kinder

-

Jugendliche

Allgemeine Erziehungshilfe
Wirtschaftliche Heimverwaltung
Beratungsdienst für Fremdplazierungen
Heimaufsicht
Regionale Sozialdienste (Familienhilfe)
Pflegekinderdienst / Adoptionsvermittlung

Schwerpunkt 6 - Resozialisierung

sozialpädagogische Tätigkeit
9 Monate
Bereich / Einrichtung

 

Sozialverwaltungstätigkeit
3 Monate
Bereich / Einrichtung

Sozialdienst im Justizvollzugsbereich Jugendgerichtshilfe Gerichtshilfe für Erwachsene Bewährungshilfen
Nachgehende Betreuung für Strafentlassene

-

Übergangswohnheime

-

Wohngruppen Sozialtherapeutische Wohnheime Drogenberatung / Suchtkrankenhilfe Beratungsstellen für psychische Gesundheit

 

Justizvollzugsamt
Straffälligenhilfe
Allgemeine Sozialhilfe
Arbeitshilfe
Drogenhilfe
Bewährungshilfen

Schwerpunkt 7 - Rehabilitation / Behindertenarbeit

sozialpädagogische Tätigkeit 9 Monate

Bereich / Einrichtung

 

Sozialverwaltungstätigkeit
3 Monate
Bereich / Einrichtung

Sozialtherapeutische Dienste Sozialpsychiatrische Dienste Soziale Sonderdienste für

-

Gehörlose

-

Dialysepatienten

-

TBC-Erkrankungen

-

Geschwulstkranke

-

Lungenkranke

-

Haut- und Geschlechtskranke

Sozialtherapeutische Wohnheime / Heime für psychisch Behinderte Arbeitshilfe / Berufliche Rehabilitation Nachgehende Hilfe im Arbeitsleben Behindertenberatung Sondereinrichtungen für Behinderte

-

Werkstätten für Behinderte

-

Wohnheime für Behinderte

-

Tagesbildungsstätten

-

Sonderschulen

-

Berufsbildungswerke

-

Behindertenzentren

Sonstige sozialpädagogische Hilfen für Behinderte

 

Allgemeine Sozialhilfe TBC-Hilfe Krebshilfe Behindertenhilfe
Schwerbehindertenhilfe des überörtlichen Trägers
Altenhilfe
Wohnungshilfe

Anlage 2

Link auf Abbildung

Anlage 3

Link auf Abbildung
Link auf Abbildung

Anlage 4

AUSWEIS
für staatlich anerkannte SOZIALPÄDAGOGEN / SOZIALARBEITER

 

Frau/Herr

 

geb. am

in

wird mit Wirkung vom

als SOZIALPÄDAGOGE / SOZIALARBEITER staatlich anerkannt.

Sie/Er hat an der Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie in Bremen die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß als Diplom-Sozialpädagoge/Sozialarbeiter am ... mit Erfolg abgelegt.

Sie/Er hat ein einjähriges Berufspraktikum mit einer neunmonatigen sozialpädagogischen Tätigkeit im/in der ... und eine dreimonatige Sozial-Verwaltungstätigkeit im/in der

mit Erfolg abgeleistet.

Sie/Er hat in einem Kolloquium erkennen lassen, daß sie/er über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, um selbständig und verantwortlich Aufgaben der Sozialarbeit und Sozialpädagogik wahrnehmen zu können.

2800 Bremen, den

Der Senator für Soziales,
Jugend und Sport
Im Auftrag


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