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Orientierungshilfe zur Zusammenarbeit mehrerer Aufsichtsbehörden im Rahmen von § Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG

Version 1.0
Dezember 2025

Seit dem 26. März 2024 gilt das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG). Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, für gemein-wohlorientierte Forschungsvorhaben "die Verfahren zur Abstimmung mit den Datenschutzaufsichtsbehörden zu vereinfachen und gleichzeitig den Gesundheitsdatenschutz zu stärken".
Zu diesem Zweck soll bei gemeinsamen Vorhaben der Gesundheitsforschung mehrerer verantwortlicher Stellen, die der Datenschutzaufsicht unterschiedlicher staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen, einer Aufsichtsbehörde die Federführung (§ 5 Absatz 1 bis 3 GDNG) oder die alleinige Zuständigkeit (§ 5 Absatz 4 GDNG) übertragen werden können. Die nachfolgenden Ausführungen dienen als Hilfestellung für die entsprechenden Anzeige-Verfahren.

Ressort
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Verantwortliche Stelle
Der Landesbeauftragte für Datenschutz
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