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(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes werden die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Bremerhaven, welche die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, als ein Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven, Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven“.
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 35.790.500 Euro.
(1) Der Eigenbetrieb nimmt auf dem Gebiet der Stadt Bremerhaven folgende Aufgaben wahr:
die Abfallentsorgung, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 377),
der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993 (Brem.GBl. S. 386)
in ihren jeweils geltenden Fassungen;
die Abwasserbeseitigung, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund
des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45),
des Bremischen Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 267),
des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven vom 3. Juli 1997 (Brem. GBl. S.273),
der Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 200)
in ihren jeweils geltenden Fassungen;
die Straßenreinigung, soweit sie Aufgabe der Stadt Bremerhaven ist, insbesondere aufgrund des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem. GBl. S. 341) in der jeweils geltenden Fassung;
die Unterhaltung der Deichkörper, Uferböschungen und Kajenanlagen, soweit es sich um Aufgaben der Stadt Bremerhaven handelt, einschließlich der Kontrolle, Wartung und Instandsetzung der dort installierten Rettungsmittel und
alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte.
Der Eigenbetrieb ist ferner zuständig für sämtliche Verwaltungsaufgaben, die mit dem Vollzug der vorstehend genannten Ortsgesetze verbunden sind.
(2) Darüber hinaus kann der Magistrat der Stadt Bremerhaven den Eigenbetrieb mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet, die aus einem(r) Betriebsleiter(in) besteht.
(2) Nach vorheriger Beschlußfassung durch den Entsorgungsbetriebsausschuß wird vom Magistrat der Stadt Bremerhaven der/die Betriebsleiter(in) für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt und abberufen. Eine Abberufung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode kann aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(3) Der/Die Betriebsleiter(in) vertritt den Eigenbetrieb in seinen außergerichtlichen Angelegenheiten. Der/Die Betriebsleiter(in) kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit der Vertretung beauftragen.
(1) Neben den Aufgaben nach § 7 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden obliegt der Betriebsleitung insbesondere
die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie deren sonstige Personalangelegenheiten,
die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Dienst- und Werkverträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern und die
Planung und Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Vorsitzenden des Entsorgungsbetriebsausschusses die Beschlußvorlagen für den Entsorgungsbetriebsausschuß vor.
(1) Der Magistrat der Stadt Bremerhaven führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
wählt den/die Abschlußprüfer(in) für den Jahresabschluß,
legt nach Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Betriebsausschuss vor,
kann Vertragsmuster einführen.
(3) Der Zustimmung des Magistrats bedürfen
der Abschluß von wichtigen Verträgen,
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen.
(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung des Magistrats.
(1) Der Bau- und Umweltausschuss der Stadtverordnetenversammlung ist nach § 8 in Verbindung mit § 9 BremSVG der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes. Er führt den Namen „Entsorgungsbetriebsausschuss“.
(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Entsorgungsbetriebsausschusses teilzunehmen. Sie hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Entsorgungsbetriebsausschuss berät und beschließt neben den Aufgaben nach § 11 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden über die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind und soweit sie nicht nur von geringfügiger finanzieller Bedeutung sind.
(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob sie Lieferungen und Leistungen von Dienststellen des Landes, von den Gemeinden des Landes oder von anderen in Anspruch nimmt.
(2) Wollen die Entsorgungsbetriebe der Stadt Bremerhaven von Dienststellen des Landes oder von den Gemeinden des Landes Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so soll dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig gemacht werden. In der Vereinbarung sind insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln.