Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren für den Bremerhavener Frühjahrsmarkt und Bremerhavener Freimarkt (Jahrmarktgebührenordnung) vom 28. Januar 1993

Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren für den Bremerhavener Frühjahrsmarkt und Bremerhavener Freimarkt (Jahrmarktgebührenordnung)

Jahrmarktgebührenordnung

Veröffentlichungsdatum:26.02.1993 Inkrafttreten01.10.1993
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 85
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren für den Bremerhavener Frühjahrsmarkt und Bremerhavener Freimarkt (Jahrmarktgebührenordnung) vom 28. Januar 1993 (Brem.GBl. 1993, S. 85)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: JahrMBRHVGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:JahrMBRHVGebO BR
Ausfertigungsdatum:28.01.1993
Gültig ab:01.10.1993
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1993, 85
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren für den
Bremerhavener Frühjahrsmarkt und Bremerhavener Freimarkt
(Jahrmarktgebührenordnung)
Vom 28. Januar 1993
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-l), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. S.483), beschlossene Ortsgesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Gegenstand der Gebühr

Die Überlassung eines Standplatzes auf dem Bremerhavener Frühjahrsmarkt und dem Bremerhavener Freimarkt zu den jeweils geltenden Bedingungen ist gebührenpflichtig.

Einzelansicht Seitenanfang

§2
Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr beträgt je Markttag und Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:

Lfd. Nr.

Branche

DM

1

Verkaufsgeschäfte

1,20

2

Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr (Imbisse aller Art, Eis, Fisch, Schmalzkuchen)

1,50

3

Verkauf von Spielwaren, Töpfer- und Haushaltswaren

0,60

4

Verlosungen

1,60

5

Sonstige Ausspielungen, Schießgeschäfte

1,50

6

Schaugeschäfte

0,50

7

Karusselle, Geisterbahnen, Belustigungsgeschäfte, Schienenbahnen

1,10

8

Kinderfahrgeschäfte, Reitbahnen, Schiffschaukeln, Loopingschaukeln

0,70

9

Autoskooter, Go-Kart-Bahnen

0,90

10

Achterbahnen, Wildwasserbahnen

0,40

 

für durch andere Geschäfte verdeckte Flächen reduziert sich die Gebühr um 50 %

 

11

Riesenräder

 

 

a) bis 250 m² Gesamtfläche

0,80

 

b) über 250 m² Gesamtfläche

0,70

12

Zeltgaststätten über 400 m²

0,60

13

sonstige Schankbetriebe mit überwiegend

Sitzgelegenheiten

0,80

14

Schankbetriebe mit Stehausschank

1,-

(2) Als fester Satz wird je Tag erhoben für

a)

Toilettenwagen, sofern diese nicht einem Schankbetrieb zuzurechnen sind, 5,-

b)

kleine Geschäfte aller Branchen, sofern nicht nach Abs. 1 eine höhere Gebühr zu erheben ist. 7,-

(3) Für Eckplätze werden zu den nach Abs. 1 und 2 b zu entrichtenden Gebühren folgende Zuschläge erhoben:

a)

bei Verkaufsgeschäften außer Imbiß und Ausschank 10 %

b)

bei Fahr-, Spiel-, Imbiß- und Ausschankgeschäften 20 %

(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 nicht besonders genannten Geschäfte sind die Gebühren nach den Sätzen der Geschäfte zu berechnen, denen sie ihrer Art nach am meisten gleichen.

(5) Der Gebühr ist die nach dem Umsatzsteuergesetz zu zahlende Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sofern die Einnahme der Umsatzsteuer unterliegt.

Einzelansicht Seitenanfang

§3
Gebührenberechnung

Bei der Berechnung der Gebühr ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche auszugehen, die für das aufgestellte Geschäft in Anspruch genommen wird. Dachüberstände, Markisen, Klappen u.ä. werden nur soweit nicht berechnet, wie sie über die Marktstraßen ragen. Dasselbe gilt für Rosten, Rampen und Stufen, die sich in den Marktstraßen befinden, sowie für Kassen und angebaute Treppen von Fahrgeschäften, wenn sie über den Umfang der Geschäfte nicht über 6 m² hinausragen.

Einzelansicht Seitenanfang

§4
Gebührenermäßigung

Die Marktverwaltung kann für Geschäfte auf besonders ungünstigen Standplätzen oder Geschäfte, an denen im Interesse eines vielseitigen und ansprechenden Marktbildes ein besonderes Interesse besteht, die Gebühr nach § 2 niedriger festsetzen, nachträglich ermäßigen oder auf die Festsetzung einer Gebühr verzichten.

Einzelansicht Seitenanfang

§5
Zahlung

(1) Die Gebühr ist zu den im Zulassungsbescheid festgesetzten Terminen fällig. Diese Zahlungstermine sollen so festgesetzt werden, daß die Gesamtgebühr mindestens einen Monat vor dem Veranstaltungsbeginn entrichtet sein muß.

(2) Erklärt ein zugelassener Marktbezieher mindestens einen Monat vor Marktbeginn den Verzicht auf eine Teilnahme am Markt, wird anstelle der nach § 2 festgesetzten Benutzungsgebühr eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 50,- DM, höchstens jedoch in Höhe der Benutzungsgebühr erhoben. Sie ist abhängig von dem durch die Absage verursachten Verwaltungsaufwand sowie dem der Marktverwaltung entstandenen Schaden. Wird der Verzicht innerhalb des letzten Monats vor Marktbeginn angezeigt, berührt dies die Verpflichtung des Gebührenschuldners zur Zahlung der vollen Benutzungsgebühr nicht. In diesem Fall wird anstelle der Benutzungsgebühr lediglich die Bearbeitungsgebühr nach Satz 1 erhoben, wenn der Platz an andere geeignete Bewerber vergeben wird oder der zugelassene Marktbezieher durch höhere Gewalt an einer Teilnahme am Markt gehindert und nicht in der Lage gewesen ist, dies der Marktverwaltung mindestens einen Monat vor Marktbeginn anzuzeigen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Sonstige Bestimmungen

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der Jahrmärkte der Stadt Bremerhaven vom 15. April 1965 (Brem.GBl. S. 97), zuletzt geändert durch das Dritte Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der Jahrmärkte der Stadt Bremerhaven vom 4. Dezember 1980 (Brem.GBl. S. 310), außer Kraft.

Bremerhaven, den 28. Januar 1993

Magistrat der Stadt Bremerhaven

gez. Willms

Oberbürgermeister

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.