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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
(1) Die Beitragspflicht entsteht bei Beantragung der Herstellung des Anschlusses an den Anschlußkanal durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und, sofern das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist.
(1) Für Anschlüsse mit einer Rohrweite bis 0,20 m wird ein Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 1 500 Euro erhoben. Für Rohrweiten über 0,20 m beträgt der Beitrag 4 000 Euro.
(2) Bei Straßen, in denen Trennkanalisation vorhanden ist, ist an Stelle der Beiträge zu den Kosten für ein Anschlußpaar (Niederschlagswasser- und Schmutzwasserkanalanschluß) lediglich ein Beitrag zu den Kosten für einen Kanalanschluß zu berechnen. Dabei ist der zuerst hergestellte Anschluß des Anschlußpaares und, sofern beide Anschlüsse gleichzeitig hergestellt werden, der Anschluß mit der größten Rohrweite der Berechnung zugrunde zu legen.
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Ortsgesetz sind die Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist für die Beleihung Dritter aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes zuständig. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes beliehen sind, ist der Beliehene zuständige Behörde für Aufgaben nach diesem Ortsgesetz.