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Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen (BremSVITOG)

Veröffentlichungsdatum:28.12.2001 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 556
Gliederungsnummer:63-I-2
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen (BremSVITOG) vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 556), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: BremSVITOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-I-2
Amtliche Abkürzung:BremSVITOG
Ausfertigungsdatum:18.12.2001
Gültig ab:01.01.2002
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2001, 556
Gliederungs-Nr:63-I-2
Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen
(BremSVITOG)
Vom 18. Dezember 2001
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsverzeichnis:
§ 1Errichtung
§ 2Zweck und Umfang
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4Vermögenstrennung
§ 5Geschäftsführung, Aufsicht
§ 6Liegenschaftsausschuss
§ 7Aufgaben des Liegenschaftsausschusses
§ 8Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 9Inkrafttreten

§ 1
Errichtung

(1) Die Stadtgemeinde Bremen bildet unter dem Namen „Sondervermögen Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen (SVIT-S)“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen stehenden Grundstücke und Gebäude des Verwaltungsgrundvermögens einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen.

(3) Zu dem Sondervermögen gehören ferner die vom Senat zugewiesenen mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsgegenstände.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf

1.

Vermögen im Sinne des Absatzes 2, soweit es am 1. Januar 2002 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern der Stadtgemeinde zugewiesen wurde,

2.

Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.

(5) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.

§ 2
Zweck und Umfang

(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie Anlage- und Ausstattungsgegenstände für Zwecke der Stadtgemeinde Bremen nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.

(2) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten der Stadtgemeinde Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte des Verwaltungsgrundvermögens sowie aus dem Erwerb und der Veräußerung von mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsgegenständen gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens über.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Stadtgemeinde Bremen unbeschränkt.

§ 4
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Stadtgemeinde Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 5
Geschäftsführung, Aufsicht

(1) Die Geschäftsführung des Sondervermögens kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau auf Dritte übertragen werden. Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zulasten des Sondervermögens.

(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau führt die Aufsicht über das Sondervermögen. In fachlichen Fragen des mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsvermögens stellt er das Einvernehmen mit den diese Vermögensbereiche nutzenden Senatsressorts her.

§ 6
Sondervermögensausschuss

Sondervermögensausschuss ist der städtische Haushalts- und Finanzausschuss.

§ 7
Aufgaben des Sondervermögensausschusses

Der Sondervermögensausschuss berät und beschließt über die nach dem Bremischen Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden zugewiesenen Gegenstände sowie über

1.

grundsätzliche Fragen des Vermieter- und Mieterverhältnisses zwischen Nutzern und den nach § 5 Absatz 1 mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten,

2.

die Festlegung von Grundregeln einschließlich Wertgrenzen für den An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Vermietung, Verpachtung und Zwischennutzung von Grundstücken und Gebäuden und

3.

Prioritätensetzungen und die Abwicklung der Gebäudesanierungsprogramme.


§ 8
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2001

Der Senat


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