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  • Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen (BremSVITOG) vom 18. Dezember 2001

Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen (BremSVITOG)

Veröffentlichungsdatum:28.12.2001 Inkrafttreten24.04.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.04.2009 bis 31.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 556
Gliederungsnummer:63-I-2

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juris-Abkürzung: BremSVITOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-I-2
Amtliche Abkürzung:BremSVITOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-I-2
Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen
(BremSVITOG)
Vom 18. Dezember 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.04.2009 bis 31.12.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsverzeichnis:
§ 1Errichtung
§ 2Zweck und Umfang
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4Vermögenstrennung
§ 5Geschäftsführung, Aufsicht
§ 6Liegenschaftsausschuss
§ 7Aufgaben des Liegenschaftsausschusses
§ 8Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 9Inkrafttreten

§ 1
Errichtung

(1) Die Stadtgemeinde Bremen bildet unter dem Namen „Sondervermögen Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen (SVIT-S)“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen stehenden Grundstücke und Gebäude des Verwaltungsgrundvermögens einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen.

(3) Zu dem Sondervermögen gehören ferner die vom Senat zugewiesenen mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsgegenstände.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf

1.

Vermögen im Sinne des Absatzes 2, soweit es am 1. Januar 2002 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern der Stadtgemeinde zugewiesen wurde,

2.

Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.

(5) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.

§ 2
Zweck und Umfang

(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie Anlage- und Ausstattungsgegenstände für Zwecke der Stadtgemeinde Bremen nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.

(2) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten der Stadtgemeinde Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte des Verwaltungsgrundvermögens sowie aus dem Erwerb und der Veräußerung von mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsgegenständen gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens über.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Stadtgemeinde Bremen unbeschränkt.

§ 4
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Stadtgemeinde Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 5
Geschäftsführung, Aufsicht

(1) Die Geschäftsführung des Sondervermögens kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag durch den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa auf Dritte übertragen werden. Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zulasten des Sondervermögens.

(2) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa führt die Aufsicht über das Sondervermögen. In fachlichen Fragen des mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsvermögens stellt er das Einvernehmen mit den diese Vermögensbereiche nutzenden Senatsressorts her.

§ 6
Sondervermögensausschuss

Für das Sondervermögen wird ein Sondervermögensausschuss gebildet. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr.

§ 7
Aufgaben des Sondervermögensausschusses

Der Sondervermögensausschuss berät und beschließt über

1.

die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,

3.

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung,

4.

die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,

5.

grundsätzliche Fragen des Vermieter- und Mieterverhältnisses zwischen Nutzern und den nach § 5 Absatz 1 mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten,

6.

die Festlegung von Grundregeln einschließlich Wertgrenzen für den An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Vermietung, Verpachtung und Zwischennutzung von Grundstücken und Gebäuden,

7.

sowie über Prioritätensetzungen und die Abwicklung der Gebäudesanierungsprogramme.


§ 8
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Regelungen des Abschnitts 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 und 3 und § 16 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Das Sondervermögen stellt eine Erfolgsübersicht auf, aus der sich jeweils die auf das Verwaltungsgrundvermögen und das mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsvermögen entfallenden Anteile an den Erträgen und Aufwendungen ergeben. Für das mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsvermögen kann eine Untergliederung nach nutzenden Fachbereichen vorgesehen werden. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2001

Der Senat


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