Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.10.2021 bis 31.05.2026
§ 1
Gefährdete Wohnraumversorgung
Die Stadtgemeinde Bremen ist ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Ortsgesetz tritt am 31. Mai 2026 außer Kraft.
Bremen, den 19. Oktober 2021
Der Senat
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