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Ortsgesetz über die Feststellung eines Wohnraummangels nach § 1 Satz 2 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes (WoSchOG)

Veröffentlichungsdatum:26.05.2026 Inkrafttreten01.06.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 385
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Feststellung eines Wohnraummangels nach § 1 Satz 2 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes (WoSchOG) vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 385)"

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juris-Abkürzung: WoSchOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:WoSchOG
Ausfertigungsdatum:26.05.2026
Gültig ab:01.06.2026
Gültig bis:31.05.2030
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 385
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Feststellung eines Wohnraummangels
nach § 1 Satz 2 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes (WoSchOG)
Vom 26. Mai 2026
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2026 bis 31.05.2030

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 1 Satz 2 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 566) beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Gefährdete Wohnraumversorgung

Die Stadtgemeinde Bremen ist ein Gebiet im Sinne des § 1 Satz 1 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

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§ 2
Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 31. Mai 2030 außer Kraft.

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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

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