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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 1 Satz 2 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 566) beschlossene Ortsgesetz:
Die Stadtgemeinde Bremen ist ein Gebiet im Sinne des § 1 Satz 1 des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.