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  • Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets „Waller Heerstraße“ vom 17. Dezember 2002

Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets „Waller Heerstraße“

Veröffentlichungsdatum:19.12.2002 Inkrafttreten20.12.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2002 bis 02.12.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2002, S. 849
Gliederungsnummer:2130-m-24

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juris-Abkürzung: HeerSanOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-m-24
juris-Abkürzung:HeerSanOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-m-24
Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets „Waller Heerstraße“
Vom 17. Dezember 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2002 bis 02.12.2019

aufgeh. durch Ortgesetz vom 26. November 2019 (Brem.ABl. S. 1348)

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 19981 S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S 2850) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet im Stadtteil Walle wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.

(2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches. Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sollen die Lebensbedingungen im Gebiet wesentlich verbessert und seine Funktions- und Entwicklungsfähigkeit gestärkt werden.

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§ 2
Abgrenzung des Sanierungsgebiets

(1) Das Sanierungsgebiet „Waller Heerstraße“ wird durch die nachfolgend beschriebenen Anlagen und Straßen begrenzt:

Achterbergstraße, Eisenbahn Bremen-Bremerhaven (ausschließlich), Bahnhof Bremen-Walle, Ratzeburger Straße, Glücksburger Straße, Fiegenstraße (ausschließlich), Osterfeuerberger Ring, Wiedaustraße, Eisenbahn Bremen-Bremerhaven (ausschließlich), Eisenbahnunterführung Osterfeuerbergstraße, Eisenbahn Bremen-Bremerhaven (ausschließlich), Postamt 8 (ausschließlich), Utbremer Straße, ehemaliger Spielplatz an der Hansestraße, Wartburgstraße, St.-Magnus-Straße, Wartburgplatz, Probststraße (teilweise), Utbremer Straße, Grenzstraße, Grohner Straße, Reuterstraße (teilweise), Waller Heerstraße, Hoffnungsstraße, Waller Heerstraße, Elisabethstraße (teilweise), Zietenstraße (ausschließlich), Helgolander Straße, Vegesacker Straße (ausschließlich), Schulzentrum an der Helgolander Straße, Geestemünder Straße (teilweise), Auf dem Pickkamp (ausschließlich), Waller Ring (ausschließlich), Waller Heerstraße, Apenrader Straße, Stiftstraße und Grünzug Walle/Oslebshausen.

(2) Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebiets ergibt sich aus dem Übersichtsplan vom 30. Juli 2002, der Bestandteil des Ortsgesetzes ist (Anlage). Eine Ausfertigung des Übersichtsplans liegt in der Plankammer des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung zu kostenfreier Einsichtnahme durch jedermann aus.

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§ 3
Verfahren

Die Anwendung der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuches wird für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren). Weiterhin wird die Anwendung des § 144 Abs. 2 des Baugesetzbuches für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen. Auf die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 Baugesetzbuch wird hingewiesen.

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§ 4
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Bremen, den 17. Dezember 2002

Der Senat

Hinweise:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und Mängel der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Ortsgesetzes über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Waller Heerstraße“ schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 214 i. V. m. § 215 Baugesetzbuch).

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