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Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
(1) Die Stadt Bremerhaven stellt Unterkünfte zur Verfügung, die zur vorübergehenden Unterbringung der in § 2 Nummer 1 bis 6 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG) genannten Personengruppen dienen, die der Stadt Bremerhaven aufgrund von Bundes- oder Länderregelungen zugewiesen wurden.
(2) Bei den Personengruppen im Sinne des Absatzes 1 handelt es sich um:
Ausländische Personen, die Schutz gemäß § 1 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) beantragen,
Andere ausländische Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 bis 6 Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG), und
Spätaussiedelnde und deren Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von Spätaussiedelnden, die nach § 8 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(3) Als Unterkunft nach Absatz 1 kommen in Betracht: Wohnungen, Wohngebäude oder Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften, die im Eigentum der Stadt stehen oder von ihr angemietet sind.
(1) Unterzubringende Personen werden durch die Stadt Bremerhaven durch zeitlich befristete, schriftliche Zuweisungsverfügungen in Unterkünfte zugewiesen. Die auf diese Weise zugewiesenen Personen sind Benutzende im Sinne dieses Gesetzes. Die Zuweisung ist jederzeit frei widerruflich. Die Zuweisungsverfügung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einer Befristung, einem Widerrufsvorbehalt oder einer auflösenden Bedingung versehen werden.
(2) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem im Zuweisungsbescheid festgelegten Datum, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Schlüssel für die zugewiesene Unterkunft. Das Benutzungsverhältnis beginnt nicht, wenn die Benutzenden die Unterkunft nicht beziehen.
(3) Die Benutzenden haben keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft, einer Unterkunft bestimmter Art und Größe oder eines bestimmten Unterkunftsstandards.
(4) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
(5) Für die Benutzung der Unterkünfte wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe bestimmt sich nach der Gebührenordnung für die Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Personen und Spätaussiedelnden in der Stadt Bremerhaven.
(1) Für den Aufenthalt in den Unterkünften gilt die jeweilige Hausordnung, sie ist nicht nur von den Benutzenden, sondern auch von den Besuchenden zu beachten.
(2) Das Hausrecht in den Unterkünften wird durch die Stadt Bremerhaven, insbesondere durch städtische Bedienstete des Sozialamtes oder des Wirtschaftsbetriebes Seestadt Immobilien ausgeübt, ferner durch hierfür von der Stadt Beauftragte. Das Hausrecht umfasst insbesondere das Recht Weisungen gegenüber den Benutzenden als auch den Besuchenden zu erteilen, Abmahnungen auszusprechen, die bei Nichtbefolgen zu einem Zuweisungswiderruf führen können, befristete oder unbefristete Hausverbote auszusprechen und vorübergehende Hausverweise zu erteilen. Mietet die Stadt selbst zur Unterbringung Wohnungen oder Zimmer an, bleibt hierneben das eigene Hausrecht des Vermieters bestehen.
(1) Die zugewiesene Unterkunft darf ausschließlich von den in der Zuweisungsverfügung benannten Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
(2) Die Benutzenden sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Unterkünfte und das ihnen überlassene Wohnmobiliar, zu dem auch sämtliche Elektrogeräte gehören sowie gegebenenfalls Gemeinschaftsräume wie unter anderem Küche, Dusche, Flur, WC und Treppenhaus pfleglich zu behandeln.
(3) Veränderungen, wie zum Beispiel Um-, An- und Einbauten sowie Installationen, an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nicht vorgenommen werden. Die Benutzenden sind im Übrigen verpflichtet, die Stadt Bremerhaven unverzüglich von Schäden in den Unterkünften zu unterrichten.
(4) Das Anbringen von Antennen, Satellitenschüsseln oder sonstigen Außenanlagen und andere bauliche Maßnahmen am Außengebäude der zugewiesenen Unterkunft bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Bremerhaven. Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen versehen erteilt werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. Ohne Zustimmung der Stadt Bremerhaven vorgenommene bauliche oder sonstige Veränderungen können von der Stadt Bremerhaven auf Kosten der Benutzenden beseitigt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
(5) Der Stadt Bremerhaven steht das Recht zu, Unterkünfte zu betreten. Dieses Recht wird insbesondere durch Bedienstete des Sozialamtes und des Wirtschaftsbetriebes Seestadt Immobilien sowie von durch die Stadt Beauftragte ausgeübt. Das Betreten ist nach vorheriger Ankündigung mit Zustimmung der Benutzenden jederzeit möglich, um insbesondere die Belegung und den Zustand der Unterkunft zu überprüfen, sowie um Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Das Betreten der Unterkunft ist ferner zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Gefahr für Leib und Leben von Einzelpersonen jederzeit auch gegen den Willen der Benutzenden statthaft.
(1) Das Benutzungsverhältnis endet
durch Ablauf der zeitlichen Befristung,
durch Widerruf der Zuweisung,
durch Tod der Benutzenden.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist zeitlich auf längstens 24 Monate befristet. Es kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Benutzende nachweist, dass er sich nachhaltig, jedoch ohne Erfolg um eine Unterkunft außerhalb der zugewiesenen Unterkunft bemüht hat und Obdachlosigkeit droht.
(3) Das Benutzungsverhältnis kann im Übrigen jederzeit durch schriftlichen Bescheid der Stadt Bremerhaven widerrufen werden, auch können den Benutzenden andere Unterkünfte zugewiesen werden.
(4) Absatz 3 findet insbesondere Anwendung, wenn
die Benutzenden nicht mehr unter den in § 1 Absatz 2 genannten Personenkreis fallen,
dies zur Gewährleistung einer vollen Auslastung oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit einer Übergangseinrichtung notwendig ist,
bei einer von der Stadt Bremerhaven angemieteten Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Bremerhaven und Dritten beendet wird.
trotz Abmahnung wegen Verhaltensverstößen die Benutzenden oder deren Besucher wiederholt gegen dieses Gesetz oder die für die jeweilige Unterkunft geltende Hausordnung verstoßen,
trotz Abmahnung ein Gebührenrückstand für die zugewiesene Unterkunft von 2 Monaten besteht. Das gilt auch für Bezieher von Leistungen zu den Kosten der Unterkunft wie unter anderem nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), §§ 35 und 35a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), wenn sie diesen Leistungsanspruch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern nicht an die Stadt Bremerhaven abtreten.
die Benutzenden nicht zugewiesene Personen ohne vorherige Zustimmung der Stadt Bremerhaven aufnehmen,
ohne Zustimmung der Stadt Bremerhaven die Benutzenden die ihnen zugewiesene Unterkunft länger als 4 Wochen nicht nutzen,
die Benutzenden oder deren Besucher Alkoholmissbrauch oder Missbrauch mit anderen Drogen betreiben,
die Benutzenden oder deren Besucher innerhalb der zugewiesenen Unterkunft nebst Gemeinschaftsräumen Stich-, Schlag- und Schusswaffen mit sich führen oder aufbewahren.
die Benutzenden vorsätzlich Schäden in den Unterkünften verursachen, wie insbesondere an der Einrichtung und den zum Gebrauch überlassenen Gegenständen.
andere besonders schwerwiegende Gründe in der Person der Benutzenden vorliegen, die eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses in der zugewiesenen Unterkunft unzumutbar machen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Benutzenden rechtswidrig körperliche oder psychische Gewalt gegen andere Unterkunftsbewohner oder städtische Mitarbeitende oder von der Stadt Beauftragte ausüben.
(5) Das Benutzungsverhältnis kann auch im gegenseitigen Einvernehmen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende beendet werden.
(6) Soweit die tatsächliche Benutzung der Unterkunft über das Ende der Befristung, den mit Widerrufsverfügung genannten Beendigungszeitpunkt oder den frei vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Gebührenordnung mit der Räumung der Unterkunft.
(1) Zum Beendigungszeitpunkt des Benutzungsverhältnisses, spätestens zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe, haben die Benutzenden die Unterkunft zu verlassen und die Unterkunft besenrein von im Eigentum der Benutzenden stehenden Gegenständen und persönlichen Gegenständen geräumt an die Stadt Bremerhaven herauszugeben. Die Herausgabepflicht erstreckt sich auf die Rückgabe sämtlicher ausgehändigter Schlüssel inklusive der nachgemachten für die Unterkunft. Der Zustand der Unterkunft bei Rückgabe wird im Rahmen einer Abnahme durch die Stadt Bremerhaven, in der Regel durch städtische Bedienstete des Sozialamtes oder des Wirtschaftsbetriebes Seestadt Immobilien festgestellt.
(2) Kommen die Benutzenden ihrer Räumungsverpflichtung nicht nach, kann diese mit Zwangsmitteln nach dem Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (BremVwVG) durchgesetzt werden.
(3) Benutzende, denen gegenüber der Zuweisungsbescheid für eine bestimmte Unterkunft erteilt wurde, haften für alle Schäden an der zugewiesenen Unterkunft. Sie haben den entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie haften für sämtliche Schäden, die nicht auf gewöhnlicher Abnutzung beruhen und an den zugewiesenen Unterkünften nebst Einrichtung und Zubehör und gemeinschaftlich benutzten Einrichtungen (wie unter anderem gegebenenfalls Bad, Küche, Flur, Treppenhaus, Keller und anderes) entstanden sind. Die Haftung besteht auch, wenn der Schaden durch Haushaltsangehörige oder Dritte verursacht wurde, die sich mit dem Willen der Benutzenden in der Unterkunft aufhielten. Eine Haftung der Dritten bleibt hiervon unberührt. Erfolgte die Zuweisung gegenüber einer Personenmehrheit als Adressat, wie zum Beispiel bei Ehepartnern oder einer Lebensgemeinschaft oder aber im Verhältnis Eltern und erwachsene Kinder, so haften diese als Gesamtschuldner.
(4) Benutzende, die ihre Unterkunft entgegen Absatz 1, nicht in einem besenreinen Zustand zurückgeben, haften für entstehende Reinigungskosten. Bei Zuweisung an Personenmehrheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 4 besteht eine gesamtschuldnerische Haftung.
Räumen Benutzende ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung ergangen ist, kann die Umsetzung oder Räumung durch unmittelbaren Zwang beziehungsweise Ersatzvornahme nach Maßgabe des Gesetzes über das Verfahren zur Erzwingung von Handlung, Duldungen oder Unterlassungen (BremVwVG) erfolgen. Die Kosten der angewandten Zwangsmittel tragen die Benutzenden, sie werden im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben.
Die Benutzenden sind verpflichtet, der Stadt Bremerhaven wahrheitsgemäß Auskünfte über ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu erteilen. Sie haben, status- und aufenthaltsrechtliche Änderungen sowie Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, die nach Bezug der Unterkunft eintreten unverzüglich der Stadt Bremerhaven mitzuteilen.