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Ortsgesetz über die Zahl der Mitglieder des Magistrats in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:09.07.2007 Inkrafttreten10.07.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.2007 bis 02.10.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 411

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juris-Abkürzung: BRHMagZahlOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BRHMagZahlOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Zahl der Mitglieder des Magistrats in der Stadt Bremerhaven
Vom 5. Juli 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.2007 bis 02.10.2019

aufgeh. durch § 2 Absatz 2 des Ortgesetzes vom 12. September 2019 (Brem.GBl. S. 601)

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Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1

Die Zahl der Magistratsmitglieder wird auf 11, und zwar 5 hauptamtliche und 6 ehrenamtliche Magistratsmitglieder, festgesetzt.

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§ 2

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die Zahl der Mitglieder des Magistrats der Stadt Bremerhaven vom 22. Juni 1995 (Brem. GBl. S. 361) außer Kraft.

Bremerhaven, den 5. Juli 2007

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Schulz
Oberbürgermeister

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