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Ortsgesetz zur Durchführung der Innenrevision beim Magistrat der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:09.07.2018 Inkrafttreten10.07.2018
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 309
Bezug (Rechtsnorm)Stadtverfassung
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz zur Durchführung der Innenrevision beim Magistrat der Stadt Bremerhaven vom 14. Juni 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 309)"

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juris-Abkürzung: IRevDBRHOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IRevDBRHOG BR
Ausfertigungsdatum:14.06.2018
Gültig ab:10.07.2018
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2018, 309
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz zur Durchführung der Innenrevision
beim Magistrat der Stadt Bremerhaven
Vom 14. Juni 2018
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Organisation

(1) Die Tätigkeit der Innenrevision im Sinne des § 104a Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung erstreckt sich auf alle Organisationseinheiten des Magistrats der Stadt Bremerhaven (Ämter, Amtsstellen, Referate) einschließlich der Eigen- und Wirtschaftsbetriebe nach § 26 Landeshaushaltsordnung. Die Innenrevision ist mit Ausnahme von Absatz 3 unmittelbar der Amts- oder Betriebsleitung unterstellt. Im Übrigen nimmt sie ihre Aufgaben selbständig und unabhängig wahr. Ihr Prüfungs- und Informationsrecht darf nicht eingeschränkt werden.

(2) Interessenkollisionen sind bei der Ausübung der Revisionstätigkeit zu vermeiden. Vorgänge, an denen eine Prüferin oder ein Prüfer der Innenrevision oder ihre oder seine Angehörigen mitgewirkt haben, sind deren Prüfung entzogen. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) In Ämtern oder Betrieben ohne eigene Innenrevision werden die Aufgaben der Innenrevision von einer zentralen Innenrevision (Stabsstelle) wahrgenommen. Dies gilt insbesondere für Anlassfälle, die von einer Amts- oder Betriebsleitung ohne eigene Innenrevision bestimmt werden. Das Nähere über die zentrale Innenrevision regelt der Magistrat.

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§ 2
Informationsrecht

(1) Die Innenrevision ist auch außerhalb von Prüfungshandlungen über alle Vorschriften und Verfügungen, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, aufgehoben oder geändert werden, sowie über Dienstanweisungen und Geschäftsverteilungspläne zu informieren. Dies gilt auch für Protokolle über Dienstbesprechungen sowie sonstige Unterlagen, sofern sie von der Innenrevision angefordert werden.

(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Innenrevision alle Prüfungen vornehmen, alle Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten einsehen und verlangen, dass ihr alle gewünschten Auskünfte erteilt werden sowie Einrichtungen und sonstige Gegenstände zugänglich sind. Das gilt bei der Innenrevision des Personalamtes auch für den Zugang zu Personalakten.

(3) Die Innenrevision darf bei ihren Prüfungen externen Sachverstand hinzuziehen.

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§ 3
Aufgaben

(1) Im Rahmen ihrer Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich der Organisationseinheit prüft die Innenrevision unabhängig von den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung. Außerdem soll sie die Amts- oder Betriebsleitung durch Beratung bei der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht unterstützen.

(2) Die Innenrevision soll Abweichungen und Schwachstellen aufdecken und Empfehlungen für deren Beseitigung und künftigen Vermeidung geben. Sie prüft die zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel unter Beachtung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Tätigkeit umfasst auch die Prüfung der Sicherheit der ablauf- und aufbauorganisatorischen Regelungen sowie der formellen und materiellen Richtigkeit der Vorgangsbearbeitung. Hierzu führt sie auch risikoorientierte Systemprüfungen durch. Außerdem sind Arbeitsabläufe auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen.

(3) Die Innenrevision prüft insbesondere, ob

1.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden,

2.

amts- oder betriebsinterne Regelungen zweckmäßig sind und eingehalten werden,

3.

Grundsätze wirtschaftlichen Handelns beachtet werden,

4.

Vermögensgegenstände ausreichend gesichert sind,

5.

Zielvorgaben zweckmäßig umgesetzt und ordnungsgemäß erfüllt werden,

6.

das interne Kontrollsystem, das Risikomanagementsystem sowie die Informationssysteme und Geschäftsprozesse lückenlos eingerichtet sind und wirksam arbeiten,

7.

Vorgesetzte ihre Führungsfunktion und die Dienst- und Fachaufsicht ordnungsgemäß wahrnehmen,

8.

Genehmigungs-, Zulassungs- und Vergabeverfahren beachtet werden und bei Zahlungsvorgängen die hierzu ergangenen Verfahrensvorschriften und Beschleunigungsgrundsätze sowie das Vier-Augen-Prinzip eingehalten werden,

9.

die Prozess- und Leistungsqualität verbessert werden kann (Prozessoptimierung),

10.

Datenschutz- und Datensicherungskonzepte vorhanden sind und umgesetzt werden.

(4) Die Innenrevision trifft bei ihren Prüfungen auch Feststellungen zu

1.

unklaren Zuweisungen von Aufgaben,

2.

nicht ausreichender Aufgabentrennung,

3.

fehlenden oder mangelhaften Verwaltungskontrollen,

4.

mangelhafter Weitergabe wesentlicher Informationen,

5.

Eingabe- oder Übertragungsfehlern,

6.

Über- oder Minderzahlungen sowie Doppelzahlungen,

7.

rechtswidrigen Handlungen.

(5) Soweit Organisationseinheiten für den Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsverfahren zuständig sind, prüft die Innenrevision auch die Berechtigungs- und Sicherheitskonzepte dieser Programme.

(6) Die Innenrevision hat auch Sachverhalte aufzuklären, bei denen sich der Verdacht auf strafbare Handlungen oder arbeits- oder dienstrechtliches Fehlverhalten ergibt. Ihre Aufgabe beschränkt sich in diesen Fällen jedoch auf eine interne Verwaltungsermittlung ausschließlich zur Tatsachenfeststellung.

(7) Bei begründetem Verdacht, insbesondere bei Gefahr der Verdunkelung oder Verschleierung, kann die Innenrevision auch Prüfungen nach eigenem Ermessen vornehmen. In diesen Fällen hat sie unverzüglich die Amts- oder Betriebsleitung zu informieren.

(8) Die Innenrevision trägt durch ihre Prüftätigkeit auch zur Korruptionsprävention bei. Sofern im Rahmen ihrer Prüftätigkeit korruptionsrelevante Sachverhalte festgestellt werden, unterrichtet sie unverzüglich die Amts- oder Betriebsleitung und die oder den Antikorruptionsbeauftragten.

(9) Soweit im Rahmen von Innenrevisionsprüfungen ein Verstoß gegen das Bremische Datenschutzgesetz festgestellt wird, ist die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte zu unterrichten.

(10) Die Innenrevision unterstützt die Amts- oder Betriebsleitung bei der Erstellung eines Risikokatasters, in dem den jeweiligen Prüfgegenständen bestimmte Risikoaspekte zugeordnet werden.

(11) Bei revisionsrelevanten Organisationsfragen, Rechtsfragen, Dienstvorschriften und sonstigen Regelungen soll die Innenrevision beratend mitwirken.

(12) Die Innenrevision arbeitet bei gemeinsamen Prüfungsinteressen nach Zustimmung des Magistrats mit dem Rechnungsprüfungsamt zusammen.

(13) Der Innenrevision obliegen nicht:

1.

die Ausübung von Fachaufgaben, wie die Umsetzung der Prüfungsempfehlungen oder von Schulungsmaßnahmen,

2.

das Controlling,

3.

die Dienst- oder Fachaufsicht,

4.

das dienstaufsichtliche und fachliche Weisungsrecht,

5.

dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen,

6.

polizeiliche oder staatsanwaltliche Maßnahmen.

(14) Die Innenrevision kann beratend in Arbeitsgruppen und Kommissionen der Stadtverwaltung sowie der Freien Hansestadt Bremen mitwirken.

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§ 4
Prüfungsplanung

(1) Die Innenrevision stellt auf der Grundlage eines Risikokatasters (§ 3 Absatz 10) in der Regel jährlich einen Plan über durchzuführende Prüfungen auf, der von der Amts- oder Betriebsleitung zu genehmigen ist. Die Prüfungsplanung soll entsprechend gewonnener Erfahrungen oder aufgrund geänderter Rahmenbedingungen ergänzt oder fortgeschrieben werden und soll die grobe Terminierung, die Prüfungsfelder und die zu prüfende Organisationseinheit ausweisen.

(2) Die Amts- oder Betriebsleitung kann jederzeit anlassbezogene Prüfungen anordnen.

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§ 5
Prüfungsverfahren

(1) Zur Prüfung gehören die Planung, Durchführung, Auswertung, Berichterstattung und gegebenenfalls eine Nachschauprüfung.

(2) Die Innenrevision soll ihre Prüfungen grundsätzlich gegenüber der Leitung der zu prüfenden Organisationseinheit schriftlich ankündigen. Soweit der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, sollen Erläuterungen zum Prüfungsinhalt und Prüfungsverlauf angegeben werden. Eine Unterrichtung soll unterbleiben, wenn die Prüfung anlassbedingt durchgeführt wird, weil sich bereits im Vorfeld der Prüfung Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen oder andere Vorkommnisse, die auf Unregelmäßigkeiten schließen lassen, ergeben haben oder die Sorge besteht, dass in dem Zeitraum zwischen Unterrichtung und Prüfung Unregelmäßigkeiten oder strafbare Handlungen verdunkelt werden können.

(3) Die Prüfungen werden als Plan- oder Anlassprüfung durchgeführt. Die Entscheidung, ob generelle oder stichprobenartige Prüfungen für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt werden, liegt grundsätzlich bei der Innenrevision.

(4) Im Rahmen der Prüfung erhebt und bewertet die Innenrevision Sachverhalte, dokumentiert die Prüfungshandlungen, Prüfungsfeststellungen und ihre Bewertungen; dies schließt auch Belegprüfungen ein. Während der Prüfung gewonnene Erkenntnisse und die darauf aufbauenden Vorschläge zu Maßnahmen sollen mit der geprüften Organisationseinheit zeitnah erörtert werden. Feststellungen von erheblicher Bedeutung sind der Dienststellenleitung unverzüglich zu berichten. Das gleiche gilt bei Verdacht auf strafbare Handlungen oder schwerwiegendes arbeits- oder dienstrechtliches Fehlverhalten.

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§ 6
Prüfungsergebnisse

(1) Die Feststellungen der Innenrevision sind in einem schriftlichen Bericht objektiv gegenüber dem geprüften Bereich darzustellen. Der Bericht soll auch eine ausgewogene Bewertung aller relevanten Umstände enthalten und Empfehlungen zur Risikominimierung und Qualitätsverbesserung geben.

(2) Jegliche Einflussnahme auf die Feststellungen, Bewertungen und Empfehlungen der Innenrevision ist unzulässig.

(3) Soweit die Innenrevision Sachverhalte feststellt, die zum Nachteil des öffentlichen Vermögens führen können oder bereits geführt haben, ist die Amts- oder Betriebsleitung unverzüglich zu unterrichten. Diese leitet unverzüglich die Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Ortsgesetzes über die Rechnungsprüfung in der Stadtgemeinde Bremerhaven ein. Außerdem ist dem zuständigen Magistratsmitglied unverzüglich zu berichten. Dies gilt auch bei dem Verdacht strafbarer Handlungen; bei korruptionsrelevanten Sachverhalten gilt zusätzlich § 3 Absatz 8.

(4) Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz für Vorgänge der Innenrevision besteht nicht.

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§ 7
Schlussbesprechung

(1) Der Bericht ist der geprüften Organisationseinheit zuzuleiten. Dies gilt nicht bei dem Verdacht strafbarer Handlungen; hier gilt § 6 Absatz 3.

(2) Mit der geprüften Organisationseinheit ist der Bericht abschließend zu erörtern. Dabei ist ihr Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Ergebnisse der Schlussbesprechung sind zu dokumentieren.

(3) Im Anschluss ist der Prüfungsbericht der Amts- oder Betriebsleitung vorzulegen. Hierbei hat die Innenrevision auch die Stellungnahme der geprüften Organisationseinheit, die dem Bericht beigefügt werden soll, zu berücksichtigen und zu bewerten. Die geprüfte Organisationseinheit erhält grundsätzlich eine Ausfertigung des Prüfungsberichts.

(4) Die Amts- oder Betriebsleitung hat zu entscheiden, inwieweit festgestellten Beanstandungen Rechnung getragen werden soll und die Empfehlungen der Innenrevision umgesetzt werden sollen. Gegen Rechtsverstöße muss die Amts- oder Betriebsleitung einschreiten.

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§ 8
Nachschauprüfung

Im Rahmen einer Nachschauprüfung soll festgestellt werden, ob festgestellten Beanstandungen Rechnung getragen worden ist, die Empfehlungen der Innenrevision umgesetzt worden sind und gegen Rechtsverstöße eingeschritten worden ist. Hierüber ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen. § 7 Absatz 3 findet entsprechend Anwendung.

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§ 9
Qualifizierung und Qualitätssicherung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Innenrevision sollen mindestens eine Qualifikation für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 14 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes oder eine vergleichbare Qualifikation haben und über hinreichende Berufserfahrungen verfügen. Sie haben sich regelmäßig und aufgabenspezifisch fortzubilden.

(2) Die Innenrevision hat durch geeignete Maßnahmen die Qualität ihrer Arbeit zu sichern. Das kann erfolgen durch:

1.

transparente und standardisierte Prüfungsprozesse,

2.

einheitliches Berichtswesen,

3.

Erfahrungsaustausch,

4.

Hospitation bei anderen Innenrevisionen oder sonstigen Prüfungsorganisationen.


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§ 10
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 14. Juni 2018

Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister

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