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Polizeiverordnung über das Verbot des Führens und Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen

Veröffentlichungsdatum:26.11.2021 Inkrafttreten27.11.2021
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 737
Zitiervorschlag: "Polizeiverordnung über das Verbot des Führens und Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen vom 19. November 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 737)"

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juris-Abkürzung: PyroGegPolVerbV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PyroGegPolVerbV BR
Ausfertigungsdatum:19.11.2021
Gültig ab:27.11.2021
Gültig bis:30.11.2026
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 737
Gliederungs-Nr:-
Polizeiverordnung über das Verbot des Führens und Abbrennens
von pyrotechnischen Gegenständen
Vom 19. November 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.11.2021 bis 30.11.2026

Auf Grund des § 110 in Verbindung mit § 111 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1568) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:

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§ 1
Verbot

(1) Innerhalb des in der Anlage zu dieser Polizeiverordnung orange markierten Gebiets ist das Mitführen und das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 auf öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen oder Plätzen in der Zeit vom 31. Dezember (Silvester), 18.00 Uhr, bis zum 1. Januar (Neujahr), 3.00 Uhr, verboten, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Innerhalb des in der Anlage zu dieser Polizeiverordnung blau markierten Gebiets ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 auf öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen oder Plätzen in der Zeit vom 31. Dezember (Silvester), 18.00 Uhr, bis zum 1. Januar (Neujahr), 3.00 Uhr, verboten, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Mitführen im Sinne des Absatzes 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.

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§ 2
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 1 Absatz 1 und 2 sind das Mitführen und das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände als Leuchtzeichen in der Schifffahrt, im Flugverkehr oder zum Zwecke der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben.

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§ 3
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 115 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F2 mitführt oder abbrennt oder entgegen § 1 Absatz 2 einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F2 abbrennt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 115 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes eingezogen werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ordnungsamt Bremen.

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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft.

Bremen, den 19. November 2021

Ordnungsamt Bremen

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