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Praktikumsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“

Veröffentlichungsdatum:03.02.2015 Inkrafttreten19.01.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 37
Zitiervorschlag: "Praktikumsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ vom 13. Januar 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 37)"

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juris-Abkürzung: BSchulLehrMAPraktO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BSchulLehrMAPraktO BR
Ausfertigungsdatum:13.01.2015
Gültig ab:19.01.2015
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 37
Gliederungs-Nr:-
Praktikumsordnung für den Master of Education
„Lehramt an beruflichen Schulen“
Vom 13. Januar 2015
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Universität Bremen hat am 19. Januar 2015 nach §110 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), die Praktikumsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen“ in der nachstehenden Fassung genehmigt:

Die Praktikumsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung und in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen vom 1. Juli 2014 mit den zugehörigen Fachanlagen.

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§ 1
Allgemeine Angaben

(1) Studierende im Master of Education für das Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik, Informationstechnik, Fahrzeugtechnik oder Metalltechnik (in der MPO auch als Erstfach bezeichnet) absolvieren ein Fachdidaktisches Projekt.

(2) Das Fachdidaktische Projekt besteht aus der universitären Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung des schulpraktischen Teils, der die Anwesenheit der Studierenden in den Schulen umfasst.

(3) Die Verantwortung für das Fachdidaktische Projekt liegt bei der Universität Bremen. Die Durchführung des schulpraktischen Teils an den Schulen obliegt der jeweiligen Schulleitung in Absprache mit der Universität Bremen.

(4) Während des Aufenthalts an der Schule unterliegen die Studierenden dem Weisungsrecht der Schulleitung. Die Studierenden haben über die in der Schule bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese der vertraulichen Behandlung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler, Eltern, Lehrpersonen oder anderer Personen verletzen könnte, sind vertraulich zu behandeln.

(5) Die senatorische Behörde informiert jährlich das Zentrum für Lehrerbildung, wie viele Praktikumsplätze pro Schule für das Fachdidaktische Projekt zur Verfügung stehen. Das Fachdidaktische Projekt wird in der Regel im Land Bremen durchgeführt.

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§ 2
Ziele und Inhalte des Fachdidaktischen Projekts

(1) Im Rahmen des Fachdidaktischen Projekts sollen bei den Studierenden Kompetenzen entwickelt und gefördert werden, die ihnen die Planung, Durchführung, Analyse sowie die theoriegeleitete Reflexion von arbeitsprozessbezogenem Unterricht in der beruflichen Fachrichtung sowie im Zweitfach ermöglichen. Dies beinhaltet, dass die Studierenden die Komplexität der schulischen Aufgaben von Lehrerinnen bzw. Lehrern verstehen lernen und diese exemplarisch bewältigen. Die Grundlagen für die Unterrichtseinsätze bilden berufspädagogische und berufswissenschaftliche Theorien und Forschungsergebnisse, die Gegenstand der Lehrveranstaltungen außerhalb der schulischen Praktikumsphasen sind. Darüber hinaus soll das Fachdidaktische Projekt bei den Studierenden eine kritische Reflexion über die eigene berufliche Entwicklung anregen und unterstützen.

(2) Mit dem Fachdidaktischen Projekt werden insbesondere folgende Ziele verknüpft:

Die Studierenden können:

-

auf der Basis von Bedingungsanalyse und didaktischer Analyse Unterricht in der beruflichen Fachrichtung und im Zweitfach theoriegeleitet und lehrplankonform planen;

-

Fachinhalte didaktisch begründet auswählen, strukturieren und in einen Prozesszusammenhang einbetten;

-

geplanten Unterricht in der beruflichen Fachrichtung und im Zweitfach unter Berücksichtigung der Heterogenität der Lerngruppen adressaten- und situationsgerecht durchführen;

-

verschiedene Diagnoseinstrumente für den Umgang mit Heterogenität im Unterricht anwenden und zudem Verfahren der Sprachförderung in jede Unterrichtsplanung einbeziehen;

-

adressatengerechte Leistungsrückmeldungen geben und Schülerinnen/Schüler beraten;

-

Unterricht selbstkritisch sowie theorie- und kriteriengeleitet analysieren und reflektieren;

-

das Fachdidaktische Projekt in seiner Bedeutung für den Studienverlauf einordnen und für eine kritische Reflexion ihrer eigenen beruflichen Entwicklung nutzen;

-

den Stellenwert des Lernorts berufliche Schule als zukünftigen Arbeitsort bewerten und vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen kritisch reflektieren;

-

eine didaktisch begründete und theoriegeleitete Auswahl von Methoden zur Umsetzung eines arbeitsprozessorientierten Unterrichts vornehmen;

-

Medien zur Unterstützung eines arbeitsprozessorientierten Unterrichts auswählen, gestalten und situationsgerecht einsetzen;

-

angemessen mit Schülerinnen/Schülern, Kolleginnen/Kollegen und Ausbildungspartnerinnen/Ausbildungspartnern umgehen;

-

sich im Sinne des forschenden Lernens mit ausgewählten Aspekten der Schul- und Unterrichtswirklichkeit auseinandersetzen.

(3) Im Fachdidaktischen Projekt werden folgende Inhalte behandelt:

-

Fachdidaktisches Projekt: Leitidee, Gegenstände, Ziele, Ablauf, Rahmenbedingungen;

-

Einbettung des Fachdidaktischen Projekts in das Masterstudium;

-

Relevanz des Fachdidaktischen Projekts sowohl für die Anschlussfähigkeit an die zweite Ausbildungsphase (Referendariat) als auch hinsichtlich der Abgrenzung zu dieser;

-

Praktikumsbericht: Funktion, Aufbau, Inhalte und Ziele;

-

Abschlusspräsentation in Schule und Universität: Gliederung, Inhalte und Ziele;

-

Lernfeldbezogene Unterrichtsplanung: Bedingungsanalyse, didaktische Analyse, didaktische Rekonstruktion, Methodenwahl und -einsatz, Mediengestaltung und -einsatz;

-

Methoden und Medien zur Umsetzung der Arbeitsorientierung;

-

Unterrichtsentwürfe: Planungspapiere, Ablaufschemata;

-

Unterrichtsminiaturen;

-

Lernsituationen: Anspruch und Wirklichkeit;

-

Eigenverantwortlicher Unterricht: Einstieg, Erarbeitung, Ergebnissicherung;

-

Projektort Schule: Art, Aufbau und Organisation der Schule, Schulleitung und Kollegium, Ausbildungsberufe und Bildungsgänge, Gremien;

-

Lehrerinnen/Lehrer: Berufliche Identität, Lehrerrolle, Lehrerverhalten, Berufseignung, Professionalisierung, Lehrer-Schüler-Beziehung, Bildungsgangteams

-

Schülerinnen/Schüler: Herkunft, Heterogenität, Lerntypen, Lernschwierigkeiten;

-

Hospitation: Vollzeit− und Teilzeitunterricht, Mentoren, Kriterien zur Beobachtung und Reflexion von Unterrichtspraxis;

-

Feedback, Erfahrungsaustausch, Coaching, Mentoring;

-

Theorie- und kriteriengeleitete Analyse und Reflexion von Unterricht.


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§3
Zeitpunkt, Dauer und Umfang des Fachdidaktischen
Projekts und Anwesenheit in der Schule

(1) Das Fachdidaktische Projekt umfasst zwei Semester; es beginnt im Sommersemester.

(2) Das Fachdidaktische Projekt umfasst insgesamt 12 CP, davon entfallen 6 CP auf den schulpraktischen Teil.

(3) Der schulpraktische Teil des Fachdidaktischen Projekts besteht aus zwei Abschnitten. Im Sommersemester verbringen die Studierenden fünf Tage an einer berufsbildenden Schule (Abschnitt 1). In der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem Sommersemester und dem Wintersemester sind die Studierenden vier Wochen an einer berufsbildenden Schule. Die Mindestanwesenheit beträgt 25 Stunden pro Woche. Die Anwesenheit wird in einer Schulbescheinigung bestätigt.

(4) Fehlzeiten in der Schule, die von Studierenden nicht zu vertreten sind (z. B. wegen längerer nachgewiesener Erkrankung), sind - wenn eine Gesamtzeit von zwei Tagen überschritten ist - nach Maßgabe von schulorganisatorischen Möglichkeiten und in Abstimmung mit allen Beteiligten nachzuholen. Beträgt die Fehlzeit mehr als eine Woche, ist der Praxisblock zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. Bereits erbrachte Leistungen können in diesem Fall angerechnet werden.

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§ 4
Teilweise oder vollständig selbst gestalteter Unterricht

(1) Im Fachdidaktischen Projekt ist von den Studierenden im Umfang von 8 Doppelstunden Unterricht zu planen, unter Begleitung durchzuführen und zu reflektieren. Davon sind 5 - 6 Doppelstunden in der beruflichen Fachrichtung und 2 - 3 Doppelstunden im Zweitfach zu erbringen.

(2) Die unterrichtliche Tätigkeit erfolgt in der Regel in Anwesenheit einer zuständigen Lehrperson, die die Studierenden unterstützt und berät.

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§ 5
Qualitätssicherung des schulpraktischen Teils

(1) Zwischen der/dem Modul-Verantwortlichen an der Universität und der/dem für die Organisation und die Durchführung des Fachdidaktischen Projekts Verantwortlichen an der berufsbildenden Schule gibt es zu Beginn und nach Abschluss des schulpraktischen Teils einen Informationsaustausch in Bezug auf dessen Ziele, Inhalte und Verlauf.

(2) Die berufsbildende Schule erhält von der/dem Modul-Verantwortlichen die für das Fachdidaktische Projekt relevanten Vorgaben (Praktikumsordnung, Modulbeschreibung, Grundsätze des Fachdidaktischen Projekts, Praktikumsvertrag, Dokumentationsvorlagen).

(3) Das Fachdidaktische Projekt schließt mit einem Feedback zwischen der/dem Studierenden und den Verantwortlichen der berufsbildenden Schule ab. Gegenstände sind

-

eine Präsentation der/des Studierenden zum Verlauf und zu den Inhalten des schulpraktischen Teils des Fachdidaktischen Projekts sowie

-

ein Gespräch, in dem die/der Studierende eine differenzierte Rückmeldung aus der berufsbildenden Schule zum schulpraktischen Teil des Fachdidaktischen Projekts erhält.

Als Bezugspunkte dienen die für das Fachdidaktische Projekt relevanten Vorgaben.

(4) Die Präsentation sowie eine Dokumentation des Gesprächs sind Bestandteil des Praktikumsberichts.

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§ 6
Prüfungs- und Studienleistungen

Im Fachdidaktischen Projekt werden Studien- und Prüfungsleistungen erstellt. Näheres regeln die Prüfungsordnung und die Modulbeschreibung.

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§ 7
Konfliktregelung

Bei Konflikten zwischen den Verfahrensbeteiligten über Auslegung und Anwendung dieser Ordnung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Hinweise der Schule.

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§ 8
Inkrafttreten

Diese Praktikumsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Praktikumsordnung vom 17. Juli 2014 außer Kraft.

Genehmigt, Bremen, den 19. Januar 2015

Der Rektor der Universität Bremen

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