|
|
Der Rektor der Universität Bremen hat am 29. September 2021 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216), die am 9. Februar 2021 vom Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung auf Grundlage der §§ 68a, 87 Satz 1 Ziffer 2 und 62 BremHG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und der Senatorin für Kinder und Bildung beschlossene Praktikumsordnung genehmigt.
Die Praktikumsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 i.V.m. der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in den jeweils geltenden Fassungen.
Diese Praktikumsordnung regelt Ort, Dauer und Inhalt der Praktika der Schulpraktischen Studien für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (im Folgenden: BA IP GyOS) der Universität Bremen. Sie gilt für die universitäre Ausbildung sowie für die Durchführung der Praktika in den beteiligten außeruniversitären Institutionen.
(1) Als schulpraktische Studien werden die während des universitären, lehrerbildenden Studiums durchgeführten Praktika bezeichnet. Schulpraktische Studien bestehen aus einem schulpraktischen bzw. praktischen Teil und universitären Begleitveranstaltungen. Der schulpraktische bzw. praktische Teil wird vor- und nachbereitet. Schulpraktische Studien im Bachelorstudium sind das Orientierungspraktikum und die Praxisorientierten Elemente in den Fachdidaktiken. Näheres regeln die §§ 3 und 4.
(2) Im schulpraktischen Teil werden Hospitationen, eigene Unterrichtsversuche und/oder individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern in der Regel an einer Schule im Bundesland Bremen oder im Ausland durchgeführt. Der Schwerpunkt Inklusive Pädagogik wird in den schulpraktischen Studien berücksichtigt.
(3) Schulpraktische Studien sind curricular in Module eingebunden, die außer dem schulpraktischen Teil mindestens ein universitäres Begleitseminar und eine Prüfungs- oder Studienleistung umfassen. Mit der Prüfungs- bzw. Studienleistung werden die zu erwerbenden Kompetenzen des gesamten Moduls, in das der schulpraktische Teil integriert ist, abgeprüft. Die Prüfungs- bzw. Studienleistung ist daher nicht Bestandteil dieser Ordnung, sondern wird in den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge geregelt.
(4) Die Verantwortung für die Praktika liegt bei der Universität Bremen. Die Durchführung des schulpraktischen Teils an den Schulen obliegt der jeweiligen Schulleitung in Absprache mit der Universität.
(5) Während des schulpraktischen Teils werden die Studierenden von haupt- oder nebenberuflich Lehrenden der Universität Bremen oder von Fachleiterinnen und Fachleitern des Landesinstituts für Schule betreut. Die Betreuung muss in geeigneter Form erfolgen.
(6) Während des Aufenthalts an den Schulen obliegen die Studierenden dem Weisungsrecht der Schulleitungen. Die Studierenden haben über die in der Schule bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese der vertraulichen Behandlung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler, Eltern, Lehrpersonen oder anderer Personen verletzen könnte, sind vertraulich zu behandeln.
(7) Die Praktika können nicht an einer Schule absolviert werden, die die oder der Studierende während seiner oder ihrer Schulzeit selbst besucht hat.
(8) Das Zentrum für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (im Folgenden: ZfLB) regelt das Verfahren zur Vergabe der Praktikumsplätze. Die Fristen für die Anmeldung zu den Praktika werden vom ZfLB rechtzeitig bekannt gegeben.
(9) Die Senatorin für Kinder und Bildung informiert jährlich das ZfLB, wie viele Praktikumsplätze pro Schule für die schulpraktischen Studien zur Verfügung stehen.
(10) Praktika, die im Ausland absolviert wurden, werden angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Inhalt, Umfang und Qualifikationszielen bestehen.
(1) Das Orientierungspraktikum ist in ein erziehungswissenschaftliches Modul, das vom Fachbereich 12 verantwortet wird, eingebunden. Der schulpraktische Teil umfasst in der Regel sechs Wochen.
(2) Die Studierenden erhalten an Oberschulen oder Gymnasien die Gelegenheit, ihr zukünftiges Berufsfeld zu erkunden und die eigene Berufswahlmotivation zu reflektieren sowie die zu erwerbenden inklusions-/sonderpädagogischen und fachlichen Basiskompetenzen für den professionellen Umgang mit Vielfalt in der Schule in kleineren Handlungsfeldern einzubringen, zu erproben und zu reflektieren. Die Kompetenzen und Qualifikationsziele sind differenziert in der Modulbeschreibung des Fachbereichs 12 ausgewiesen.
(3) Das Modul, in welches das Orientierungspraktikum curricular eingebunden ist, schließt mit einer Prüfungs- oder Studienleistung ab. Näheres regelt die Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ der Prüfungsordnung BA IP GyOS.
(4) Das Orientierungspraktikum wird als schulisches Praktikum absolviert. Im BA IP GyOS wird das Praktikum vorzugsweise in der Sekundarstufe I durchgeführt. Es kann jedoch auch in anderen Klassenstufen durchgeführt werden, abhängig von den jeweils vorhandenen schulischen Möglichkeiten. Die erste reflexive Begegnung mit den Anforderungen der Vielfalt im Unterricht und in der Schule an die Berufsrolle und an das zukünftige Berufsfeld von sonderpädagogischen Lehrkräften erfolgt in Lerngruppen oder in Schulklassen sowie im Schulleben.
(5) Der schulpraktische Teil des Orientierungspraktikums wird in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit am Ende des zweiten Semesters durchgeführt.
(6) Die Zuweisung der Studierenden an die Schulen erfolgt durch das ZfLB.
(1) Inhalte der Praxisorientierten Elemente (im Folgenden: POE) sind
die Anwendung und Erprobung theoretisch-konzeptioneller Kenntnisse in schulischen Praxissituationen und die theoriegeleitete Reflexion über die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen;
die exemplarische Bearbeitung ausgewählter fachdidaktischer, didaktischer und inklusions- bzw. sonderpädagogischer Fragestellungen;
die Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und das Durchführen eigener Unterrichtsversuche bzw. die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern;
die Orientierung über verschiedene inklusions- bzw. sonderpädagogische Tätigkeitsfelder und Organisationsformen von unterstützender Pädagogik in der Schule;
das Kennenlernen von Formen sonderpädagogischer Diagnostik und spezieller Förder- und Unterstützungsangebote;
eine vertiefte Überprüfung der Berufseignung und -neigung.
Die fachbezogenen Kompetenzen und Qualifikationsziele sind in den Modulbeschreibungen der einzelnen Studienfächer beschrieben.
(2) Die POE werden vom jeweiligen Fachbereich, dem das Studienfach zugeordnet ist, verantwortet.
(3) Die POE umfassen jeweils 3 CP. Sie können in Module mit größerem Umfang eingebunden sein und werden in der Inklusiven Pädagogik und im allgemeinbildenden Studienfach durchgeführt. Während der POE werden in der Inklusiven Pädagogik und im allgemeinbildenden Studienfach mindestens je ein eigener Unterrichtsversuch im schulischen Kontext im Umfang von mindestens drei Unterrichtsstunden durchgeführt. Im Studienfach Inklusive Pädagogik erfolgt dies auf Basis der Analyse von Lernausgangslagen mit Bezug auf das studierte allgemeinbildende Fach unter Berücksichtigung der Heterogenität der Lerngruppe einschließlich zieldifferenten Unterrichts und spezifischer Unterstützungsbedarfe in den Bereichen Lernen, Sprache, emotional-soziale Entwicklung und geistige Entwicklung.
(4) Die POE werden unter Berücksichtigung der vorhandenen schulischen sonderpädagogischen Ausbildungsmöglichkeiten an einer Oberschule oder einem Gymnasium mit einem Zentrum für unterstützende Pädagogik (ZUP) absolviert.
(5) Die POE werden nach Maßgabe der jeweiligen fachspezifischen Anlagen der Prüfungsordnung BA IP GyOS im zweiten oder dritten Studienjahr durchgeführt.
(6) Die Zuweisung der Studierenden an die Schulen erfolgt durch das ZfLB oder in Absprache mit dem ZfLB durch die jeweiligen Studienfächer.
Diese Praktikumsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 30. September 2023. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 29. September 2021
Der Rektor
der Universität Bremen