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Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 7. August 2024 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses vom 8. März 2007 (geändert am 29. August 2022) erlässt die Ärztekammer Bremen als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217) geändert worden ist, unter Berücksichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf des „Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten“:
(1) Die Ärztekammer errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse für Bremen und Bremerhaven (§ 39 Absatz 1 Satz 1, § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). Die Prüfungsausschüsse führen auch die Zwischenprüfungen durch. Die Ärztekammer kann abweichend von Satz 2 Prüfungsausschüsse für Zwischenprüfungen errichten, die die Zwischenprüfungen durchführen.
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von zu prüfenden Personen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Ärztinnen/Ärzte als Beauftragte der Arbeitgeber und Medizinische Fachangestellte als Beauftragte der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Ärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Absatz 5 BBiG).
(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Ärztekammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG).
(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG).
(1) Die Ärztekammer kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG).
(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die Ärztekammer nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind (§ 42 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 40 Absatz 4 Satz 2 BBiG).
(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.
(5) Die Ärztekammer hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden (§ 42 Absatz 3 BBiG).
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der zu prüfenden Personen nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
Verlobte,
Ehegatten,
eingetragene Lebenspartner,
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
Geschwister,
Kinder der Geschwister,
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
Geschwister der Eltern,
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Ärztekammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Ärztekammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder der zu prüfenden Person sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Ärztekammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der Ärztekammer. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 28 Absatz 1 bleibt unberührt.
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
(1) Die Ärztekammer bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Die Zwischenprüfung wird einmal im Jahr durchgeführt. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die Ärztekammer setzt die einzelnen Prüfungstage fest. Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres, die Abschluss- und Umschulungsprüfung soll am Ende der Berufsausbildung oder der Umschulung stattfinden.
(2) Die Ärztekammer gibt die Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
(1) Die Auszubildenden melden sich schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zur Zwischenprüfung an. Für Menschen mit Behinderungen gilt § 15 entsprechend. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Anmeldung zu unterrichten. § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 sowie die Sätze 2 und 3 gelten für die örtliche Zuständigkeit entsprechend.
(2) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen (§ 48 Absatz 3 BBiG).
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG),
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis vorgelegt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.
(2) Menschen mit Behinderung sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
(3) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises oder auf andere Weise glaubhaft macht, in einer betrieblichen Umschulung oder in einer Umschulungseinrichtung die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben.
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten, wenn er
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der Verordnung über die Berufsbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zu Medizinischen Fachangestellten (vom 26. April 2006, BGBl. I S. 1097) gleichwertig ist,
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2 BBiG).
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). Dies ist der Fall, wenn der Ausbildungsstand in der Zwischenprüfung mindestens den Anforderungen entspricht, die Durchschnittsnote im letzten Zeugnis der für die Ausbildung zuständigen berufsbildenden Schule mindestens 2,0 beträgt und eine entsprechende Beurteilung der Ausbildenden vorliegt.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, im Beruf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).
(3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG).
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der Ärztekammer bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.
(2) In den Fällen von §§ 9 Absatz 3, 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den zu prüfenden Personen einzureichen.
(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die Ärztekammer Bremen, wenn
in den Fällen der §§ 8 Absatz 2, 9 und 11 Absatz 1 die letzte Ausbildungs- oder Umschulungsstätte sowie
in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der Wohnsitz der zu prüfenden Person im Land Bremen liegt; der Wohnsitz reicht für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Ärztekammer Bremen nicht aus, wenn ein Bildungs- oder Arbeitsverhältnis im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ärztekammer besteht. Die Ärztekammer Bremen kann im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer für zu prüfende Personen, die im Land Bremen die Berufsschule besuchen, eine Zuständigkeit vereinbaren, auch wenn die Ausbildungsstätte nicht im Land Bremen liegt. Besteht ein Bildungs- oder Ausbildungsverhältnis nicht mehr, kann die vor der Ärztekammer Bremen begonnene Prüfung einschließlich Wiederholungsprüfungen zu Ende geführt werden, auch wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
in den Fällen von § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1
Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen,
ein vorgeschriebener, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneter schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis und
Nachweise über die Teilnahme an 3 Notfalltrainingskursen (ein 9 Unterrichtsstunden praxisbezogener Notfalltrainingskurs in der Berufsschule, zwei weitere Notfalltrainingskurse je 4 Unterrichtsstunden),
im Fall des § 11 Absatz 1
zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule und eine aktuelle Leistungsbeurteilung des Ausbildenden,
in den Fällen des § 10
Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang,
Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges und
Nachweise über die Teilnahme an 3 Notfalltrainingskursen (ein 9 Unterrichtsstunden praxisbezogener Notfalltrainingskurs in der Berufsschule, zwei weitere Notfalltrainingskurse je 4 Unterrichtsstunden),
in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2
Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und
Nachweise über die Teilnahme an 3 Notfalltrainingskursen (ein 9 Unterrichtsstunden praxisbezogener Notfalltrainingskurs in der Berufsschule, zwei weitere Notfalltrainingskurse je 4 Unterrichtsstunden),
in den Fällen der §§ 9 Absatz 3, 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
Nachweise über die Teilnahme an 3 Notfalltrainingskursen (ein 9 Unterrichtsstunden praxisbezogener Notfalltrainingskurs in der Berufsschule, zwei weitere Notfalltrainingskurse je 4 Unterrichtsstunden),
in den Fällen des § 9 Absatz 2
Nachweis über Art und Umfang der Behinderung.
(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
(6) In den Fällen der §§ 9 und 11 Abs. 1 haben die Ausbildenden, in den übrigen Fällen die zu prüfenden Personen die Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr wird von der Ärztekammer auf der Grundlage ihrer Gebührenordnung festgesetzt.
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den zu prüfenden Personenrechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der zu prüfenden Person schriftlich mit Begründung bekannt zu geben; die/der Ausbildende ist von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Zulassung kann von der Ärztekammer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
(1) Die Zwischenprüfung ist zur Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes der Auszubildenden durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/ zur Medizinischen Fachangestellten für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Durch die Abschluss- und Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/ zur Medizinischen Fachangestellten in der jeweils gültigen Fassung ist zugrunde zu legen (§§ 38, 60 BBiG).
(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas Anderes vorsieht.
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Es ist eine Arbeit unter Aufsicht mit praxisbezogenen Aufgaben zu bearbeiten, die folgende Prüfungsbereiche umfasst:
Arbeits- und Praxishygiene,
Schutz vor Infektionskrankheiten,
Verwaltungsarbeiten,
Datenschutz und Datensicherheit sowie
Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
(3) Die Abschluss- und Umschulungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz
Die zu prüfende Person hat eine Arbeit unter Aufsicht mit praxisbezogenen Aufgaben zu bearbeiten. Sie soll in der Prüfung zeigen, dass sie im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll sie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Qualitätssicherung,
Zeitmanagement,
Schutz vor Infektionskrankheiten,
Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,
Patientenbetreuung und -beratung,
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,
Laborarbeiten,
Datenschutz und Datensicherheit,
Dokumentation,
Handeln bei Notfällen,
Abrechnung erbrachter Leistungen.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung
Die zu prüfende Person hat eine Arbeit unter Aufsicht mit praxisbezogenen Aufgaben zu bearbeiten. Sie soll in der Prüfung zeigen, dass sie Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll sie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
Arbeiten im Team,
Verwaltungsarbeiten,
Dokumentation,
Marketing,
Zeitmanagement,
Datenschutz und Datensicherheit,
Organisation der Leistungsabrechnung,
Materialbeschaffung und -verwaltung.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die zu prüfende Person hat eine Arbeit unter Aufsicht mit praxisbezogenen Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt zu bearbeiten und soll dabei zeigen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten,
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 120 Minuten,
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Im praktischen Teil der Prüfung soll die zu prüfende Person in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Der zu prüfenden Person ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der Nummern 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention.
Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Sie soll nachweisen, dass sie Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der Patientin durchführen kann.
(7) Sind im schriftlichen Teil der Abschluss- und Umschulungsprüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist von der zu prüfenden Person zu bestimmen. Der zu prüfenden Person ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.
Bei der Umschulungsprüfung (§ 59 BBiG) ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Ärztekammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG).
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben sowie Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind, und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
(1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die Ärztekammer bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.
(2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:
die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;
den zu prüfenden Personen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;
während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;
bei nicht durch die zu prüfende Person zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;
es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den zu prüfenden Personen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 34 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die zu prüfenden Personen und die Prüfenden ist sicherzustellen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der die Aufsicht über die Ärztekammer führenden Behörde und der Ärztekammer sowie die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der Ärztekammer und der zu prüfenden Person andere Personen als Gäste zulassen.
(2) An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 26 Absatz 3 und 4 durchgeführt.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Ärztekammer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistung selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sind der/dem Aufsichtsführenden im verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen ist.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(4) Behindert eine zu prüfende Person durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören.
(1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder tritt die zu prüfende Person nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme oder den Rücktritt vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. Nimmt die zu prüfende Person an der Zwischenprüfung nicht teil, ist diese unabhängig von den Gründen für die Nichtteilnahme zum nächstmöglichen Termin nachzuholen.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Punkte | Note als | Note | Definition | eine den Anforderungen in |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht | = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut |
98 und 99 | 1,1 | |||
96 und 97 | 1,2 | |||
94 und 95 | 1,3 | |||
92 und 93 | 1,4 | |||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut |
90 | 1,6 | |||
89 | 1,7 | |||
88 | 1,8 | |||
87 | 1,9 | |||
85 und 86 | 2,0 | |||
84 | 2,1 | |||
83 | 2,2 | |||
82 | 2,3 | |||
81 | 2,4 | |||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht | eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend |
78 | 2,6 | |||
77 | 2,7 | |||
75 und 76 | 2,8 | |||
74 | 2,9 | |||
72 und 73 | 3,0 | |||
71 | 3,1 | |||
70 | 3,2 | |||
68 und 69 | 3,3 | |||
67 | 3,4 | |||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | |||
62 | 3,7 | |||
60 und 61 | 3,8 |
| Ganzen den Anforderungen noch entspricht | = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend |
58 und 59 | 3,9 | |||
56 und 57 | 4,0 | |||
55 | 4,1 | |||
53 und 54 | 4,2 | |||
51 und 52 | 4,3 | |||
50 | 4,4 | |||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft |
46 und 47 | 4,6 | |||
44 und 45 | 4,7 | |||
42 und 43 | 4,8 | |||
40 und 41 | 4,9 | |||
38 und 39 | 5,0 | |||
36 und 37 | 5,1 | |||
34 und 35 | 5,2 | |||
32 und 33 | 5,3 | |||
30 und 31 | 5,4 | |||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend |
| eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst |
20 bis 24 | 5,6 | |||
15 bis 19 | 5,7 |
| eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen | die Grundkenntnisse lückenhaft sind, = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend |
10 bis 14 | 5,8 | |||
5 bis 9 | 5,9 | |||
0 bis 4 | 6,0 |
(2) Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
(3) Im Rahmen der Zwischenprüfung wird der Ausbildungsstand wie folgt festgestellt:
Erreichter Punktewert | Definition |
100 bis 67 | der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen |
unter 67 bis 50 | der Ausbildungsstand entspricht noch den Anforderungen |
unter 50 | der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen |
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt,
das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung sowie
den Stand der Ausbildung im Rahmen der Zwischenprüfung.
Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 28 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbeitende Aufgaben ausschließlich Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG eingesetzt, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das von der zu prüfenden Person erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 zu prüfenden Personen mit gleichem Aufgabensatz die von der zu prüfenden Person erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden zu prüfenden Personen um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn die zu prüfende Person mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat.
(3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Absatz 5 BBiG).
(1) Innerhalb des schriftlichen Teils der Abschluss- und Umschulungsprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 40 Prozent,
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 40 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Abschluss- und Umschulungsprüfung ist der zu prüfenden Person vor Beginn der Prüfung im mündlichen Prüfungsteil bekannt zu geben.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich der Ergänzungsprüfung gemäß § 16 Absatz 7 sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(4) Die Abschluss- und Umschulungsprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Sofern eine Gesamtnote im Prüfungszeugnis der Abschluss- und Umschulungsprüfung ausgewiesen wird, setzt sie sich aus gleichen Teilen zusammen aus der Endnote des schriftlichen Prüfungsteils und der Note aus dem praktischen Prüfungsteil.
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.
(2) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat oder bei der Zwischenprüfung, ob der Ausbildungsstand den Anforderungen entspricht. Hierüber erhält die zu prüfende Person eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und den zu prüfenden Personen mitzuteilen.
(3) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
(1) Die zuständige Stelle stellt über die Teilnahme an der Zwischenprüfung eine Bescheinigung aus.
die Bezeichnung: „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung in dem Ausbildungsberuf „Medizinische Fachangestellte/ Medizinischer Fachangestellter“,
die Personalien der zu prüfenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum),
das Datum der Prüfung,- das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung und die Feststellung des Ausbildungsstandes,
gegebenenfalls Hinweise über festgestellte Mängel im Ausbildungsstand oder sonstige förderliche Hinweise,
das Datum der Ausfertigung der Bescheinigung,
die Unterschrift einer Vertreterin oder eines Vertreters der Ärztekammer.
(1) Über die Abschluss- und Umschulungsprüfung erhält die zu prüfende Person von der Ärztekammer ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 Satz 1 BBiG).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“,
die Personalien der zu prüfenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum),
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
das Datum des Bestehens der Prüfung,
die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der Ärztekammer mit Siegel.
Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Absatz 3 BBiG).
(4) Die Ärztekammer stellt nach bestandener Abschluss- und Umschulungsprüfung den Brief „Medizinischer Fachangestellter“ oder „Medizinische Fachangestellte“ aus.
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die zu prüfenden Personen und seine gesetzlichen Vertreter von der Ärztekammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 32 Absatz 2).
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 32 ist hinzuweisen.
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. Die Zwischenprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 24 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 24 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.
Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 28 Absatz 1 sind 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 30 Absatz 1 bzw. § 31 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf des „Medizinischen Fachangestellten/ der Medizinischen Fachangestellten“ vom 5. Juli 2006 (Brem.Abl. 2007 S. 147), geändert am 13. März 2019 (Brem.Abl. S. 994), außer Kraft.
Die Prüfungsordnung wurde gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 BBiG von der Senatorin für Gesundheit Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung am 13. August 2024 genehmigt.