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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 12. Februar 202124.02.2021
Eingangsformel24.02.2021
§ 1 - Anwendungsbereich24.02.2021
Erster Abschnitt - Prüfungsausschüsse24.02.2021
§ 2 - Errichtung24.02.2021
§ 3 - Zusammensetzung und Berufung24.02.2021
§ 4 - Ausschluss von der Mitwirkung24.02.2021
§ 5 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung24.02.2021
§ 6 - Geschäftsführung24.02.2021
§ 7 - Verschwiegenheit24.02.2021
Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Fortbildungsprüfung24.02.2021
§ 8 - Prüfungstermine24.02.2021
§ 9 - Zulassung zur Fortbildungsprüfung24.02.2021
§ 10 - Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen24.02.2021
§ 11 - Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge24.02.2021
§ 12 - Prüfungsgebühr24.02.2021
Dritter Abschnitt - Durchführung der Fortbildungsprüfung24.02.2021
§ 13 - Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache24.02.2021
§ 14 - Gliederung der Prüfung24.02.2021
§ 15 - Prüfungsaufgaben24.02.2021
§ 16 - Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen24.02.2021
§ 17 - Nichtöffentlichkeit24.02.2021
§ 18 - Leitung, Aufsicht und Niederschrift24.02.2021
§ 19 - Ausweispflicht und Belehrung24.02.2021
§ 20 - Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße24.02.2021
§ 21 - Rücktritt, Nichtteilnahme24.02.2021
Vierter Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses24.02.2021
§ 22 - Bewertungsschlüssel24.02.2021
§ 23 - Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse24.02.2021
§ 24 - Ergebnisniederschrift, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen24.02.2021
§ 25 - Prüfungszeugnis24.02.2021
§ 26 - Bescheid über nicht bestandene Prüfung24.02.2021
Fünfter Abschnitt - Wiederholungsprüfung24.02.2021
§ 27 - Wiederholungsprüfung24.02.2021
Sechster Abschnitt - Schlussbestimmungen24.02.2021
§ 28 - Rechtsbehelfsbelehrung24.02.2021
§ 29 - Prüfungsunterlagen24.02.2021
§ 30 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.02.2021

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:23.02.2021 Inkrafttreten24.02.2021
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 156
Zitiervorschlag: "Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 12. Februar 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 156)"

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juris-Abkürzung: BBiGFortBildPrO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BBiGFortBildPrO BR
Ausfertigungsdatum:12.02.2021
Gültig ab:24.02.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 156
Gliederungs-Nr:-
Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach
§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 12. Februar 2021
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 und § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen und Fortbildungsprüfungsregelungen durch den Senator für Finanzen als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Absatz 2 BBiG und im Bereich der Hauswirtschaft nach § 71 Absatz 8 BBiG vom 25. August 2020 (Brem.GBl. S. 924) wird nach Zustimmung des Berufsbildungsausschusses verordnet:

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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Prüfungsordnung ist bei der Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung im öffentlichen Dienst anzuwenden, für die die Senatorin oder der Senator für Finanzen oder eine andere zuständige Stelle keine besondere Prüfungsordnung erlassen hat. Für den Bereich der beruflichen Fortbildung in der Hauswirtschaft findet diese Prüfungsordnung keine Anwendung.

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Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse

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§ 2
Errichtung

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Senatorin oder der Senator für Finanzen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (zuständige Stelle) Prüfungsausschüsse.

(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

(3) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen und für die Abstimmungen in der Prüferdelegation sind § 3 Absatz 1 und 2, § 4 sowie § 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 3 Absatz 5 berufen worden sind.

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§ 3
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Beauftragten der Arbeitgeber beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt.

(5) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Absätze 3 und 4 sowie 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses oder einer Prüferdelegation können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Finanzen festgesetzt wird.

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§ 4
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer

1.

Angehörige oder Angehöriger einer sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person ist,

2.

Vormund einer sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person im Sinne des § 1773 BGB oder

3.

Betreuerin oder Betreuer einer sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person im Sinne des § 1896 BGB ist.

(2) Angehörige im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 sind

1.

Verlobte,

2.

die Ehegatten,

3.

eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner,

4.

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5.

Geschwister,

6.

Kinder der Geschwister,

7.

Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

8.

Geschwister der Eltern,

9.

oder Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und -kinder, § 1688 BGB).

(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind Personen auch dann, wenn

1.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

2.

im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder

3.

im Falle des Absatzes 2 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Prüfungsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Wenn infolge eines Ausschlusses oder der Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss der gleichen Fachrichtung, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle, übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

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§ 5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

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§ 6
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an dieser nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen, die daraufhin ein stellvertretendes Mitglied derselben Gruppe einlädt.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

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§ 7
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuss oder aus der Prüferdelegation.

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Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

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§ 8
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.

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§ 9
Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1.

Angaben zur Person und

2.

Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen.

(2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk die sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbende Person

1.

an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder

2.

in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder

3.

ihren Wohnsitz hat.

(3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsprüfungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erfüllt.

(4) Sofern die Fortbildungsordnung oder eine Fortbildungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

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§ 10
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen.

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§ 11
Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Der sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person, die Elternzeit in Anspruch genommen hat, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

(3) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(4) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind der sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person beziehungsweise der zu prüfenden Person schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

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§ 12
Prüfungsgebühr

Die zu prüfende Person hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

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Dritter Abschnitt
Durchführung der Fortbildungsprüfung

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§ 13
Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache

(1) Soweit keine Fortbildungsordnungen nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassen sind, regelt die zuständige Stelle die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Fortbildungsordnung oder die Fortbildungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas anderes vorsieht.

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§ 14
Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus der jeweiligen Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder aus der Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes.

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§ 15
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss kann Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erstellung von Vorschlägen für die Prüfungsaufgaben beauftragen.

(3) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 3 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.

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§ 16
Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder anderweitigen gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt der Prüfung sind auf Antrag angemessene Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den betroffenen Personen zu erörtern.

(2) Die Beeinträchtigung sollte soweit wie möglich mit der Anmeldung zur Prüfung bekanntgegeben und durch entsprechende Nachweise, wie fachärztliche oder ärztliche Atteste oder Schwerbehindertenausweise, belegt werden.

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§ 17
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Personen, die die zuständige Stelle vertreten sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keine der zu prüfenden Personen widerspricht.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation sowie zur Protokollführung eine Person, die die zuständige Stelle vertritt, anwesend sein.

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§ 18
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der Prüfung, die sicherstellen soll, dass die zu prüfenden Personen selbstständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten.

(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von zu prüfenden Personen ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht führende Person über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.

(4) Über den formalen Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen nicht mit den Namen der zu prüfenden Personen, sondern mit Kennziffern versehen werden. Die Kennziffer erhalten die zu prüfenden Personen mit der Zulassung zur Prüfung von der zuständigen Stelle.

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§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

Die zu prüfenden Personen haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

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§ 20
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht eine zu prüfende Person während der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben oder versucht sie zu täuschen, protokolliert die aufsichtführende Person dies in der anzufertigenden Niederschrift und teilt dies im Anschluss an die Prüfung dem Prüfungsausschuss mit. Die zu prüfende Person darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt unter Vorbehalt weiterhin teilnehmen.

(2) Eine Täuschungshandlung liegt insbesondere vor, wenn das Prüfungsergebnis beeinflusst oder zu beeinflussen versucht wird, indem nicht zugelassene Arbeits- oder Hilfsmittel verwendet werden oder einer anderen zu prüfenden Person bei einer Täuschungshandlung oder einem Täuschungsversuch Hilfe geleistet wird. Das Beisichführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel während der Prüfung steht der Benutzung gleich. Eine Täuschungshandlung liegt ebenfalls vor, wenn sich bei der Ausfertigung einer nicht unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit fremder Hilfe bedient (Ghostwriting) oder fremdes geistiges Eigentum ohne Kenntlichmachung (Plagiat) übernommen wird.

(3) Begeht eine zu prüfende Person einen Ordnungsverstoß und stört damit den Prüfungsablauf erheblich, kann die aufsichtführende Person sie vorläufig von der Prüfung ausschließen. Die aufsichtführende Person berichtet hierüber unverzüglich dem Prüfungsausschuss und protokolliert dies in der Niederschrift.

(4) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der zu prüfenden Person. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend bewerten.

(5) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung als nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Die geprüfte Person ist vor der Entscheidung anzuhören. Die Jahresfrist gilt nicht in den Fällen, in denen die geprüfte Person über ihre Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung getäuscht oder unrichtige Angaben zu ihrer Person gemacht hat.

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§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die zu prüfende Person kann vor Beginn der Prüfung durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle oder dem Prüfungsausschuss zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Die Prüfung beginnt mit der erstmaligen Aushändigung der Prüfungsaufgaben.

(3) Tritt die zu prüfende Person nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt an der Prüfung nicht teil, können bereits erbrachte, selbstständige Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. Will die zu prüfende Person einen wichtigen Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme geltend machen, muss dieser Grund dem Prüfungsausschuss unverzüglich in einer rechtsgültigen Form angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Sollte eine zu prüfende Person erkrankt sein, ist dies durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Bedarf ist der zu prüfenden Person die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Liegt für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, kann der Prüfungsausschuss bestimmen, in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist.

(5) Liegt kein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vor, werden die vom Rücktritt oder Nichtteilnahme betroffenen Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend bewertet.

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Vierter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

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§ 22
Bewertungsschlüssel

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

100 bis 92 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl

Eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung, Note 1 (sehr gut);

Unter 92 bis 81 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl

Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, Note 2 (gut);

Unter 81 bis 67 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl

Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, Note 3 (befriedigend);

Unter 67 bis 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl

Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, Note 4 (ausreichend);

Unter 50 bis 30 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl

Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind, Note 5 (mangelhaft);

Unter 30 bis 0 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl

Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen, Note 6 (ungenügend).

(2) Zur Ermittlung einer durchschnittlichen Punktzahl wird bis zu der zweiten Stelle nach dem Komma gerechnet. Die dritte Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt.

(3) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können bis zu zehn Prozent von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.

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§ 23
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, die Noten zu Bewertung der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder oder der Prüferdelegation als Grundlage.

(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen eine Befreiung erteilt worden ist, außer Betracht.

(3) Das Bewertungsverfahren ist in der jeweiligen Fortbildungsordnung oder Fortbildungsprüfungsregelung geregelt.

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§ 24
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(2) Ob die Prüfung bestanden ist, richtet sich nach der jeweiligen Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach der Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag eine Person, die die zuständige Stelle vertritt, teilt der geprüften Person unverzüglich nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mit, ob sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Dabei ist als der Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung einzusetzen.

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§ 25
Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1.

die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“ und die Angabe der Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder der Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes,

2.

Namen, Vornamen und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.

die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung mit Datum,

4.

das Gesamtergebnis der Prüfung,

5.

die Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der jeweiligen Fortbildungsordnung oder Fortbildungsprüfungsregelung sowie Angaben zu Befreiungen von Prüfungsbestandteilen,

6.

das Datum des Bestehens der Prüfung,

7.

die Namenswiedergabe (Faksimile) oder die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,

8.

die Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle und das Dienstsiegel der zuständigen Stelle,

9.

darüber hinaus soll ein Hinweis auf die Einordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknüpfung des DQR mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau erhalten sein, sofern eine entsprechende Zuordnung bereits erfolgt ist.

(3) Auf Antrag der geprüften Person ist dem Prüfungszeugnis eine englisch- und französischsprachige Übersetzung beizufügen.

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§ 26
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. In diesem ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und gegebenenfalls welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht erneut erbracht werden müssen.

(2) Auf die Bestimmungen der Wiederholungsprüfung nach § 27 ist hinzuweisen.

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Fünfter Abschnitt
Wiederholungsprüfung

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§ 27
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann zwei Mal wiederholt werden.

(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist sie in der Wiederholungsprüfung von selbstständigen Prüfungsleistungen oder von Prüfungsbestandteilen zu befreien, in denen mindestens „ausreichende“ Leistungen erbracht wurden. Dies gilt nur, sofern sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Zulassung gelten sinngemäß. Außerdem sind bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

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Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 28
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe an die sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbende Person beziehungsweise an die zu prüfende oder bereits geprüfte Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 37 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

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§ 29
Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist der geprüften Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten sowie die schriftlichen Ausfertigungen, die nicht unter Aufsicht angefertigt wurden, sind ein Jahr aufzubewahren. Die Niederschriften gemäß § 24 Absatz 1 werden für einen Zeitraum von 30 Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 25 Absatz 1 beziehungsweise § 26 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

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§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

1.

die Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen gemäß Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 9. August 2004 (Brem.ABl. S. 591),

2.

die Prüfungsordnung für die Durchführung der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 6. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 339) und

3.

die Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure/Lebensmittelkontrolleurinnen vom 30. Juni 2006 (Brem.ABl. S. 501)

außer Kraft.

Bremen, den 12. Februar 2021

Der Senator für Finanzen

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