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  • Rahmenrichtlinie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BremAG SGB IX Erstattungsverfahren; hier: Erstattungsverfahren gemäß §§ 16, 98 Abs. 2 S. 2 SGB IX, §§ 102-105 SGB X

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Rahmenrichtlinie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BremAG SGB IX Erstattungsverfahren; hier: Erstattungsverfahren gemäß §§ 16, 98 Abs. 2 S. 2 SGB IX, §§ 102-105 SGB X

Veröffentlichungsdatum:01.08.2025 Inkrafttreten01.08.2025 Bezug (Rechtsnorm)SGB 1 § 43, SGB 10 § 102, SGB 10 § 103, SGB 10 § 104, SGB 10 § 105, SGB 10 § 108, SGB 10 § 111, SGB 10 § 113, SGB 9 § 14, SGB 9 § 15, SGB 9 § 16, SGB 9 § 18, SGB 9 § 24, SGB 9 § 98
Zitiervorschlag: "Rahmenrichtlinie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BremAG SGB IX Erstattungsverfahren; hier: Erstattungsverfahren gemäß §§ 16, 98 Abs. 2 S. 2 SGB IX, §§ 102-105 SGB X"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:01.08.2025
Fassung vom:01.08.2025
Gültig ab:01.08.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 43 SGB 1, § 102 SGB 10, § 103 SGB 10, § 104 SGB 10, § 105 SGB 10, § 108 SGB 10, § 111 SGB 10, § 113 SGB 10, § 14 SGB 9, § 15 SGB 9, § 16 SGB 9, § 18 SGB 9, § 24 SGB 9, § 98 SGB 9
Rahmenrichtlinie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BremAG SGB IX Erstattungsverfahren; hier: Erstattungsverfahren gemäß §§ 16, 98 Abs. 2 S. 2 SGB IX, §§ 102-105 SGB X

Rahmenrichtlinie
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BremAG SGB IX (Eingliederungshilferecht)

Erstattungsverfahren
hier:
Erstattungsverfahren gemäß §§ 16, 98 Abs. 2 S. 2 SGB IX, §§ 102-105 SGB X

Inhalt

1. Rechtliche Einordnung

2. Erstattungsansprüche nach SGB IX

2.1 § 16 SGB IX

2.2 § 16 Abs. 1 SGB IX - Erstattung der Kosten bei Weiterleitung gemäß § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX

2.3 § 16 Abs. 2 S. 1 SGB IX - Erstattung der Kosten wegen fehlender Leistungserbringung im eigenen Namen gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 SGB IX

2.4 § 16 Abs. 2 S. 2 SGB IX - Erstattung der Kosten wegen fehlender oder nicht rechtzeitiger Übersendung von Feststellungen durch einen beteiligten REHA-Träger gemäß § 15 Abs. 2 SGB IX

2.5 Umfang der Erstattungsansprüche nach 2.2 – 2.4

2.6 Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 5 SGB IX bei selbstbeschafften Leistungen (§ 18 SGB IX)

2.7 Erstattungsforderungen gemäß § 16 SGB IX durch andere REHA-Träger

2.8 Erstattungsanspruch nach § 98 Abs. 2 S. 2 SGB IX

2.8.1 Umfang der Erstattung nach § 98 Abs. 2 S. 2 SGB IX

3. Erstattungsansprüche nach §§ 102 – 105 SGB X

3.1 Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X – Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

3.2 Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist

3.3 Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X – Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

3.4 Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X – Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers

3.5 Erstattungsforderungen nach §§ 102-105 SGB X durch andere REHA-Träger

4. Verfahren – Fristen für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven

5. Teilhabeverfahrensbericht

6. Produktgruppen und Haushaltsstellen für die Stadtgemeinde Bremen

7. Inkrafttreten

1. Rechtliche Einordnung

Erstattungsansprüche des Eingliederungshilfeträgers (EGH-Träger) können aus §§ 16, 98 Abs. 2 Satz 2 SGB IX oder aus §§ 102 – 105 SGB X in Betracht kommen.

Es muss eine tatsächliche und rechtmäßige Leistungserbringung vorliegen oder vorgelegen haben.

Entscheidend für das Erstattungsverfahren ist, wer im Innenverhältnis zwischen den REHA- und Leistungsträgern tatsächlich für die Leistungserbringung zuständig ist oder zuständig gewesen ist.

Die allgemeinen Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X greifen nur dann, wenn und soweit § 16 SGB IX oder § 98 SGB IX keine eigenständige, konkrete Regelung treffen.

2. Erstattungsansprüche nach SGB IX

2.1 § 16 SGB IX

Die möglichen Erstattungsansprüche des EHG-Träger als leistendem REHA-Träger nach § 16 SGB IX sind:

§ 16 Abs. 1 SGB IX - Erstattung der Kosten bei Weiterleitung gemäß § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX
§ 16 Abs. 2 S. 1 SGB IX - Erstattung der Kosten wegen Leistungserbringung im eigenen Namen für die ein beteiligter Reha-Träger zuständig ist gem. § 15 Abs. 3 S. 2 SGB IX
§ 16 Abs. 2 S. 2 SGB IX - Erstattung der Kosten wegen fehlender oder nicht rechtzeitigen Übersendung von Feststellungen durch einen beteiligten REHA-Träger gemäß § 15 Abs. 2 SGB IX
§ 16 Abs. 5 SGB IX – Erstattungsanspruch bei selbstbeschafften Leistungen der leistungsberechtigten Person nach § 18 SGB IX

2.2 § 16 Abs. 1 SGB IX - Erstattung der Kosten bei Weiterleitung gemäß § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX

Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 1 SGB IX. Danach muss eine Leistungserbringung des EGH-Trägers als leistendem REHA-Träger aufgrund einer Weiterleitung nach § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX vorliegen und ein anderer REHA-Träger muss für diese Leistung(en) insgesamt zuständig sein.

Liegt nur eine Teilzuständigkeit des EGH-Trägers vor, richtet sich der Erstattungsanspruch nach Ziffer 2.3.

Liegt ein Erstattungsanspruch des EGH-Trägers nach § 16 Abs. 1 SGB IX vor, gilt für die Höhe des Erstattungsanspruches das Eingliederungshilferecht. Die Feststellungen des EGH-Trägers sind bindend.

2.3 § 16 Abs. 2 S. 1 SGB IX - Erstattung der Kosten wegen fehlender Leistungserbringung im eigenen Namen gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 SGB IX

Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 2 S. 1 SGB IX.

Der EGH-Träger ist leistender REHA-Träger und es gibt einen oder mehrere beteiligte REHA-Träger.

Als leistender REHA-Träger erbringt der EGH-Träger alle Leistungen im eigenen Namen, weil keine getrennte Leistungserbringung mit den beteiligten REHA-Trägern erreicht werden konnte.

In dieser Fallkonstellation gelten für den Umfang des Erstattungsanspruches des EGH-Trägers die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Feststellungen des beteiligten REHA-Trägers maßgeblich sind (Bestimmungen des beteiligten REHA-Träger).

2.4 § 16 Abs. 2 S. 2 SGB IX - Erstattung der Kosten wegen fehlender oder nicht rechtzeitiger Übersendung von Feststellungen durch einen beteiligten REHA-Träger gemäß § 15 Abs. 2 SGB IX

Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 2 S. 2 SGB IX.

Der EGH-Träger ist leistender REHA-Träger und es gibt einen oder mehrere beteiligte REHA-Träger. Der EGH-Träger als leistender REHA-Träger erbringt alle Leistungen im eigenen Namen, weil keine getrennte Leistungserbringung mit den beteiligten REHA-Trägern erreicht werden konnte.

Weitere zusätzliche Voraussetzung für diesen Erstattungsspruch ist, dass der oder die beteiligten REHA-Träger die angeforderten Feststellungen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht hat/haben und damit der EGH-Träger als leistender REHA-Träger die Feststellungen selber treffen musste.

In dieser Fallkonstellation gelten für den Umfang des Erstattungsanspruches die gesetzlichen Bestimmungen, die für den EGH-Träger als leistenden REHA-Träger maßgeblich sind (Bestimmungen des leistenden REHA-Träger). Für den Erstattungsanspruch des EGH-Trägers gilt also das Eingliederungshilferecht.

2.5 Umfang der Erstattungsansprüche nach 2.2 – 2.4

Der Erstattungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1 und 2 SGB IX umfasst die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen entstandenen Leistungsaufwendungen und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen. Die Summe aus den entstandenen Leistungsaufwendungen und der Verwaltungskostenpauschale ist nach § 16 Abs. 6 SGB IX i. V. m. § 108 Abs. 2 SGB X zu verzinsen. Die Verzinsung auf Basis § 108 Abs. 2 SGB X ist zusammen mit dem Erstattungsanspruch beim zuständigen Leistungsträger zu beantragen.

2.6 Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 5 SGB IX bei selbstbeschafften Leistungen (§ 18 SGB IX)

Der EGH-Träger ist leistender REHA-Träger. Als leistender REHA-Träger erbringt er auch Leistungen anderer beteiligter REHA-Träger. Ein Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 5 SGB IX zugunsten des EGH-Trägers kommt nur in Betracht, wenn die selbstbeschaffte Leistung in die Zuständigkeit eines beteiligten REHA-Trägers fällt. Für diese Fallkonstellation gilt folgendes: Macht eine leistungsberechtigte Person Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung beim EGH-Träger geltend, ist sie direkt an den zuständigen beteiligten REHA-Träger zu verweisen. Der zuständige REHA-Träger muss über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 SGB IX entscheiden. Der EGH-Träger tritt für die nach § 18 SGB IX selbstbeschaffte Leistung nicht ein. Der beteiligte REHA-Träger entscheidet, ob er der leistungsberechtigten Person die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung erstattet oder nicht. Ein Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 5 des EGH-Trägers gegenüber den beteiligten REHA-Trägern ist deshalb im Ergebnis ausgeschlossen.

2.7 Erstattungsforderungen gemäß § 16 SGB IX durch andere REHA-Träger

Ein anderer leistender REHA-Träger fordert vom EGH-Träger gem. § 16 SGB IX Erstattung.

Die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Forderung ist genau zu prüfen. Nur wenn der andere REHA-Träger zu Recht Leistungen erbracht hat und der EGH-Träger zuständig gewesen wäre, ist der Erstattungsanspruch zu befriedigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Leistung zu Unrecht von dem anderen REHA-Träger erbracht worden ist und ob man als angegangener Eingliederungshilfeträger auch tatsächlich zuständig für die Leistung gewesen wäre. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Erstattungsanspruch zurückzuweisen.

Bei einer Erstattungsforderung gem. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ist zu prüfen, ob der den Anspruch fordernde REHA-Träger hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, ist der Erstattungsanspruch zurückzuweisen.

Auch ist zu prüfen, ob der Erstattungsanspruch vom leistenden REHA-Träger rechtzeitig geltend gemacht wurde (§ 111 SGB X) und ob bereits Verjährung eingetreten ist (§ 113 SGB X).

2.8 Erstattungsanspruch nach § 98 Abs. 2 S. 2 SGB IX

Stellt ein EGH-Träger als erstangegangener REHA-Träger im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung fest, dass er örtlich nicht zuständig ist, weil die antragsstellende Person keinen gewöhnlichen, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt in seinem Einzugsgebiet hat, müsste der EGH-Träger den Antrag eigentlich an den nach seiner Ansicht örtlich zuständigen EGH-Träger gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX innerhalb der Frist von zwei Wochen weiterleiten. Er kann den Antrag aber nicht weiterleiten, weil er in der hier beschriebenen Fallkonstellation innerhalb der genannten Frist nach § 14 SGB IX nicht feststellen kann, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt. Dieser Fall ist im § 14 SGB IX nicht geregelt. In dieser Situation greift die ergänzende Regelung des § 98 Abs. 2 SGB IX.1

Der für den tatsächlichen Aufenthalt örtlich zuständige EGH-Träger muss über die Leistung unverzüglich entscheiden und sie ggf. vorläufig erbringen, § 98 Abs. 2 S. 1 SGB IX.

Sobald der gewöhnliche Aufenthalt feststeht und der erstangegangene EGH-Träger demnach nicht örtlich zuständig ist, wird der andere Träger der Eingliederungshilfe nach § 98 Abs. 1 SGB IX örtlich zuständig. Er hat dem vorläufig leistenden EGH-Träger die Kosten zu erstatten und muss den Fall in seine Zuständigkeit übernehmen, § 98 Abs. 2 S. 2 SGB IX.

2.8.1 Umfang der Erstattung nach § 98 Abs. 2 S. 2 SGB IX

Es gilt § 108 Abs. 2 SGB X. Der Erstattungsanspruch ist zu verzinsen. Die Verzinsung auf Basis von § 108 Abs. 2 SGB X ist zusammen mit dem Erstattungsanspruch beim zuständigen Leistungsträger zu beantragen. 3. Erstattungsansprüche nach SGB X

3. Erstattungsansprüche nach §§ 102 – 105 SGB X

Die allgemeinen Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X greifen nur dann, wenn und soweit § 16 SGB IX oder § 98 SGB IX keine eigenständige, konkrete Regelung treffen.

Demnach greifen diese Erstattungsansprüche nur dann, wenn keine der Fallkonstellationen unter 2. vorliegt. § 16 SGB IX und § 98 Abs. 2 S. 2 SGB IX gehen als lex specialis den Regelungen der §§ 102- 105 SGB X vor.

3.1 Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X – Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

Der EGH-Träger kann nur nach § 98 Abs. 2 SGB IX vorläufig Leistungen erbringen. Deshalb kommt ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X nicht in Betracht, da er immer von § 98 Abs. 2 SGB IX als speziellere Erstattungsnorm verdrängt wird. Die Regelungen des § 43 SGB I zu vorläufigen Leistungen finden keine Anwendung - § 24 Satz 3 SGB IX.

3.2 Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist

Nachträglich stellt sich heraus, dass die Leistung in die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers fällt. Stellt sich aufgrund neuer Feststellungen oder neuer Erkenntnisse heraus, dass die Leistung in die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers fällt, kommt ein Erstattungsanspruch für die bisher erbrachten Leistungen nach § 103 SGB X in Betracht.

§ 103 SGB X soll also sicherstellen, dass der zunächst entscheidende und leistende Träger, der sich später als nicht leistungszuständig erweist, vom eigentlich zuständigen Träger erstattet erhält, was dieser infolge der Vorleistung erspart hat.

3.3 Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X – Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

Wurde der Antrag vom EGH-Träger als erstangegangenem REHA-Träger nicht innerhalb von 2 Wochen weitergeleitet und damit die sachliche Zuständigkeit nach § 14 SGB IX hergestellt und stellt sich später die sachliche Unzuständigkeit des EGH-Trägers heraus, ohne das eine der Fallkonstellationen des § 16 SGB IX (s.o. unter 2.) vorliegt, besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X (Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers).

3.4 Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X – Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers

Es gibt keine Fallkonstellation nach der der EGH-Träger nach § 105 SGB X einen Erstattungsanspruch geltend machen könnte.

3.5 Erstattungsforderungen nach §§ 102-105 SGB X durch andere REHA-Träger

Ein anderer leistender REHA-Träger fordert vom EGH-Träger gem. der §§ 102 -105 SGB X Erstattung.

Die Grundlage der Forderung ist genau zu prüfen. Nur wenn der andere REHA-Träger zu Recht Leistungen erbracht hat und der EGH-Träger zuständig gewesen wäre, ist der Erstattungsanspruch zu befriedigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Leistung zu Unrecht von dem anderen REHA-Träger erbracht worden ist und ob man als angegangener EGH-Träger auch tatsächlich zuständig für die Leistung gewesen wäre.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Erstattungsanspruch zurückzuweisen.

Auch ist zu prüfen, ob der Erstattungsanspruch vom leistenden REHA-Träger rechtzeitig geltend gemacht wurde (§ 111 SGB X) und ob bereits Verjährung eingetreten ist (§ 113 SGB X).

4. Verfahren – Fristen für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven

Wird ein Erstattungsanspruch festgestellt, ist der erstattungspflichtige Träger unverzüglich anzuschreiben. Mit dem Anschreiben wird auch gleichzeitig die Fallabgabe an den zuständigen erstattungspflichtigen Träger eingeleitet. Die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X ist zu beachten. Das Erstattungsbegehren ist unter Nennung der Rechtgrundlage dem Grunde nach schriftlich anzumelden. Lässt sich die Höhe des Erstattungsanspruches noch nicht abschließend beziffern kann der Erstattungsanspruch zunächst dem Grunde nach angemeldet werden und die konkrete Bezifferung der Höhe des Erstattungsanspruches nachgeholt werden. Eine Eingangsbestätigung für den Erstattungsanspruch ist anzufordern.

Der Erstattungsanspruch ist schriftlich und mit angemessener Fristsetzung zur Zahlung anzumelden. Es wird empfohlen eine entsprechende Wiedervorlage zu Überprüfung des Zahlungseingangs durch die Sachbearbeitung zu setzen. Eine angemessene Fristsetzung beträgt mindestens vier Wochen. Bei fruchtlosem Fristablauf ist der erstattungspflichtige Träger zu erinnern. Erfolgt eine Ablehnung durch den erstattungspflichtigen Träger oder verläuft die Fristsetzung insgesamt fruchtlos, ist der Vorgang unverzüglich an das Rechtsreferat der senatorischen Behörde bzw. die Kostenerstattungsstelle in Bremerhaven abzugeben mit der Bitte gegen den erstattungspflichtigen Träger auf Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen zu klagen.

5. Teilhabeverfahrensbericht

Die Erstattungsverfahren aufgrund § 16 Abs. 2 S. 2 SGB IX (siehe Ziffer 2.4) werden für den Teilhabeverfahrensbericht erfasst. In OpenPROSOZ ist das Datum einzugeben, zu dem der Erstattungsanspruch angemeldet worden ist. Für den Teilhabeverfahrensbericht wird anonymisiert die Gesamtzahl der Verfahren nach § 16 Abs. 2 S. 2 SGB IX abgefragt.

Abbildung

6. Produktgruppen und Haushaltsstellen für die Stadtgemeinde Bremen

Die Einnahmen sind in der Produktgruppe zu buchen, aus der die Ausgaben getätigt worden sind.

Anzuwendende Haushaltsstellen in der Stadt Bremen

PG 41.01.06

3412.236 76-8 Erstattung von Sozialleistungsträgern .. außerhalb von Einrichtungen

3418.236 15–8 Erstattung von Sozialleistungsträgern ... in Einrichtungen PG 41.02.01

3419.236 15-1 Erstattung von Sozialleistungsträgern .. außerhalb von Einrichtungen

3420.236 15-7 Erstattung von Sozialleistungsträgern ... in Einrichtungen

PG 41.07.02

3419.236 13-5 Erstattung von Sozialleistungsträgern .. außerhalb von bes. Wohnformen

3420.236 13-0 Erstattung von Sozialleistungsträgern ... in bes. Wohnformen

7. Inkrafttreten

Diese Rahmenrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.08.2025 in Kraft.

Fußnoten

1)

 LPK-SGB IX/Renate Bieritz-Harder SGB IX § 98 Rn. 9-14


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