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  • Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den Förderbereich 5 (Forsten) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den Förderbereich 5 (Forsten) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung

Vom 15. August 2024

Veröffentlichungsdatum:24.05.2025 Inkrafttreten25.05.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 491
Bezug (Rechtsnorm)32014R0651, 32022R2472, BHO § 91, BNatSchG § 14, BNatSchG § 23, BNatSchG § 24, BNatSchG § 30, BNatSchG § 32, BWaldG § 9, BWaldG § 41, LHO § 23, LHO § 44, LHO § 91, VERF Art 11a, VwVfG § 48, VwVfG § 49, VwVfG § 49a
Zitiervorschlag: "Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den Förderbereich 5 (Forsten) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung vom 15. August 2024 (Brem.ABl. 2025, S. 491)"

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Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:15.08.2024
Fassung vom:15.08.2024
Gültig ab:25.05.2025
Gültig bis:31.12.2028
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32014R0651, 32022R2472, § 91 BHO, § 14 BNatSchG, § 23 BNatSchG, § 24 BNatSchG, § 30 BNatSchG, § 32 BNatSchG, § 9 BWaldG, § 41 BWaldG, § 23 LHO, § 44 LHO, § 91 LHO, Art 11a VERF, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 49a VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 491
Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den Förderbereich 5 (Forsten) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung

Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Förderung
nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz-GAKG) für den
Förderbereich 5 (Forsten) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils
geltenden Fassung

Vom 15. August 2024

Zitiervorschlag: “Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Förderbereichs „Forsten“: Naturnahe Waldbewirtschaftung, Waldmehrung und Bewältigung von Extremwetterfolgen im Land Bremen (Brem.ABl. 2025, S. 491)”

Inhalt der Richtlinie

Diese Richtlinie regelt Landesförderangebote der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zur Ko-Finanzierung für ausgewählte Maßnahmen des Förderbereichs 5 (Forsten) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung.

I. Richtlinienübersicht

1.
Mit dieser Richtlinie soll die Umsetzung einer naturnahen Waldentwicklung im Land Bremen unterstützt oder initiiert werden. Die Förderung trägt zur Umsetzung der Ziele des Aktionsplans Klimaschutz (Maßnahme L-GWS 062 „Naturnahe und klimaresiliente Waldentwicklung“) bei. Wald ist eine der wenigen Möglichkeiten, CO2 auf natürliche Weise der Atmosphäre zu entziehen. Er trägt so zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes bei. Der Wald in Bremen hat eine wichtige Funktion für den Erhalt der biologischen Vielfalt. Damit trägt die Förderung und Mehrung des Waldes den Zielen der Biodiversitätsstrategie des Landes Rechnung.
Insbesondere sollen die Leistungen, die der Kommunalwald erbringt, trotz steigendender klimawandelbedingter Kosten weiterhin ermöglicht werden. Die Stadtgemeinden sollen in ihren Wäldern gesamtgesellschaftlich notwendige Leistungen erbringen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von Waldbesitzenden auf waldgesetzlicher Grundlage erwartet werden kann. Ein Deckungsbeitrag aus Holznutzung scheidet aus wegen des Vorrangs der Waldfunktionen Erholung, Natur- und Artenschutz, Klimaschutz, Bodenschutz, Grundwasserschutz, Abmildern von Klimaextremen.
Der Wald soll aus vorwiegend heimischen und klimaresilienten Laubbaumarten aufgebaut sein, mit einem hohen Anteil von Alt und Totholz. Wasser ist in den Beständen zu halten, um bei Starkregen den Abfluss in die Vorfluter zu verzögern und um den Bodenwasserhaushalt als Vorsorge gegen Dürreperioden zu verbessern.
2.
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) finanzielle Zuschüsse zur Förderung der nach Ziffer I.1 genannten Ziele und Zwecke.
Weitere Rechtsgrundlagen der Förderung sind: Artikel 11a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und das Bundeswaldgesetz.
Die Forstförderung nach § 41 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) schreibt die Beteiligung des Bundes an der finanziellen Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe in Absatz 4 vor. Im Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK-Gesetz - GAKG) ist die Erstellung des Rahmenplans geregelt. § 9 weist die Durchführung des Rahmenplans den Ländern als Aufgabe zu.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuschüsse. Dabei behält sich die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vor, bestimmte Maßnahmen vorrangig zu fördern um den Einsatz der Mittel am wirkungsvollsten im Allgemeininteresse zu steuern.
Entschieden wird nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

II. Einzelbestimmungen

i.
1.
1.1.
Ziel der Förderung ist die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung.
Aufbau und Pflege eines Datenbestandes Wald geben dem Land Bremen die Möglichkeit, die Umsetzung der wald- und naturschutzpolitischen Ziele auf Landesebene zu erfassen und die Wirkung dieses und anderer Förderprogramme zu evaluieren. Darüber hinaus ermöglicht der Datenbestand ein Monitoring und darauf aufbauend die förderpolitische Lenkung von Maßnahmen. Aus den Inventurdaten können gegenüber dem bisherigen Zustand verlässlichere Daten zu den Messgrößen des Aktionsplans Klimaschutz gewonnen werden. Des Weiteren werden Beiträge zu den Erfassungszielen der Biodiversitätsstrategie geliefert. Auf Grundlage der erhobenen Daten kann das Land klimawandelbedingte Änderungen erfassen und angemessen darauf reagieren. Den Waldbesitzenden wird durch die Förderung die Möglichkeit geboten, den Wald auf besserer Datenbasis auch im Interesse der Allgemeinheit naturnah zu bewirtschaften.
1.2.
1.2.1.
Förderung
a)
Förderfähig sind Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die u.a. der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen.
b)
Förderfähig sind Maßnahmen, die der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle (z.B. Waldgenossenschaften, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse) dienen. Zu den beihilfefähigen Kosten zählen dabei, sofern sie forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien oder die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.
1.2.2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
1.3.
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Flächen im Land Bremen und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG sein.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
1.4.
1.4.1.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
1.4.2.
An Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Nr. 1.2.1 b) müssen mindestens zwei Einrichtungen oder Akteure im Forstsektor beteiligt sein.
1.5.
1.5.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
1.5.2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorarbeiten soweit sie durch Dritte durchgeführt werden bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben.
1.5.3.
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1. b) wird für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren gewährt, nach Überprüfung ist eine Beantragung für 2 weitere Jahre möglich.
2.
2.1.
Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels
2.2.
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen.
2.2.1.
Förderfähig sind Saat, Pflanzung und Naturverjüngung mit standortgerechten Baum- und Straucharten einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz (z. B. Zaunbau) und Sicherung (z. B. Bewässerung) der Kultur während der ersten 5 Jahre. Dabei ist ein Anteil von 75 % standortheimischer Baumarten einzuhalten, sofern diese nach den Baumarten- und waldbaulichen Empfehlungen der Länder auch für zukünftige Klimabedingungen und Schaderreger geeignet sind. Bei der Bestandesbegründung sollen die standortheimischen Baumarten so gepflanzt werden, dass ihr überwiegender Anteil gesichert bleibt (z. B. mittels Gruppenpflanzungen). Der Laubbaumanteil soll mindestens 75 % betragen. Naturverjüngung von standortgerechten Laubbäumen kann bei der Ermittlung des Laubbaumanteils berücksichtigt werden. Bei Verjüngungsmaßnahmen > 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.
2.2.2.
Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.
2.2.3.
Förderfähig sind Ausgaben für den Kauf von Sachmitteln für Schutz und Sicherung der Kultur (z. B. Zaunbau, Bewässerung).
2.2.4.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a)
Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Bejagung (z. B. Ausgaben für jagdliche Einrichtungen).
2.3.
Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entsprechend Ziffer i1.3 sein.
2.4.
2.4.1.
Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach 1.0, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden.
2.4.2.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut.
2.4.3.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
2.5.
2.5.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
2.5.2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt
-
bis zu 75 % der nachgewiesenen Ausgaben,
-
bis zu 85 % der nachgewiesenen Ausgaben bei Verwendung von ausschließlich standortheimischen Baumarten.
2.5.3.
Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
2.5.4.
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderfähig bis zu 80 % des Marktwertes.
2.5.5.
Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
3.
3.1.
Ziel der Förderung ist die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung bzw. die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.
3.2.
3.2.1.
Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen. Als junge Bestände gelten Bestände mit einem Durchschnittsalter bis zu 15 Jahren. Die Länder können anstelle des Alters ein anderes vergleichbares Kriterium wählen.
3.2.2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a)
Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Bejagung (z. B. Ausgaben für jagdliche Einrichtungen).
3.3.
Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entsprechend Ziffer i1.3 sein.
3.4.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
3.5.
3.5.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
3.5.2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der nachgewiesenen Ausgaben.
3.5.3.
Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
3.5.4.
Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
ii.
1.
1.1.
Ziel der Förderung ist die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, um den Waldanteil im waldarmen Land Bremen zu erhöhen.
1.2.
Förderfähig ist die Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
1.2.1.
Förderfähig sind Saat und Pflanzung jeweils einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung und sowie Schutz (z. B. Zaunbau) und Sicherung (z. B. Bewässerung) der Kultur während der ersten 5 Jahre. Hierunter fallen auch Erhebungen, wie z.B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen. Die Anlagekosten können auch die Ersetzung von im ersten Jahr der Anpflanzung abgestorbener Pflanzen umfassen.
1.2.2.
Förderfähig sind Nachbesserungen nach Ablauf des ersten Jahres nach der Anpflanzung, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen. Bei Nachbesserungen auf über 3 ha zusammenhängender Fläche, die mit Schäden durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten mit dem Klimawandel in Verbindung gebracht werden, haben die Begünstigten einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente (z. B. Auswahl Pflanzzeitpunkt, Nachbesserung mit standortgerechten Baumarten und Vorwald mit trockentoleranten Pflanzen) vorzulegen, um das potenzielle Auftreten des Schadensereignisses in Zukunft gegebenenfalls zu verhindern.
1.2.3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre sowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäumen,
b)
Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten i. S. v. § 23, Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Nationalparken i. S. v. § 24 BNatSchG, gesetzlich geschützten Biotopen i. S. v. § 30 BNatSchG sowie Natura 2000 Gebieten i. S. § v. 32 BNatSchG führen,
c)
Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern,
d)
Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. v. § 14 BNatSchG darstellen,
e)
Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
f)
Maßnahmen zur Verbesserung der Bejagung (z. B. Ausgaben für jagdliche Einrichtungen).
1.3.
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG mit Flächen im Land Bremen sein.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
1.4.
1.4.1.
Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein hinreichender überwiegender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten., sofern diese nach den Baumarten - und den waldbaulichen Empfehlungen der Länder - auch für zukünftige Klimabedingungen und Schaderreger geeignet sind.
1.4.2.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut.
1.4.3.
Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 75 % Laubbaumanteil sind nur in Fällen fehlender standörtlicher Wuchsbedingungen für Laubbaumanteile förderfähig.
1.4.4.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
1.4.5.
Zuwendungen für Nachbesserungen auf einer Fläche von über 3 ha dürfen nur bewilligt werden, wenn die zuständige Behörde anerkannt hat, dass mindestens eines der in Ziffer 1.2.2 genannten Ereignisse eingetreten ist.
1.5.
Die Förderung erfolgt unter der Verpflichtung, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden.
1.6.
1.6.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
1.6.2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben.
1.6.3.
Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
1.6.4.
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderfähig bis zu 80 % des Marktwertes.
1.6.5.
Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
iii.
1.1.
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen. Mit der Förderung sollen positive Auswirkungen für die Biologische Vielfalt und den Klimaschutz einhergehen.
1.2.
1.2.1.
Förderfähig sind Wiederaufforstung, Vor-, Nach- und Unterbau sowie Nachbesserung in lückigen oder verlichteten Beständen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen entstanden sind, durch Saat oder Pflanzung sowie Naturverjüngung einschließlich Kulturvorbereitung. Hierzu gehören auch der Schutz und die Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre.
Gefördert werden können
-
Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen
-
Ausgaben für den Kauf von geeignetem forstlichem Vermehrungsgut,
-
Ausgaben für den Kauf von Sachmitteln für den Schutz und Sicherung der Kultur (z. B. Zaunbau, Bewässerung),
-
Ausgaben für den Einsatz von Unternehmern sowie
-
Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger.
1.2.2.
Nicht förderfähig sind
a)
Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
b)
der Kauf von Maschinen und Geräten,
c)
Maßnahmen zur Verbesserung der Bejagung (z. B. Ausgaben für jagdliche Einrichtungen),
d)
Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z. B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
e)
Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
f)
Kommunale Pflichtaufgaben,
g)
Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden.
1.3.
1.3.1.
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen auf Flächen im Land Bremen können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG sein.
1.3.2.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
1.4.
1.4.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
1.4.2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1 bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1 bis zu 85 % der nachgewiesenen Ausgaben bei Verwendung von ausschließlich standortheimischen Baumarten.
1.4.3.
Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
1.4.4.
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderfähig bis zu 80 % des Marktwertes.
1.4.5.
Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
1.5.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
1.6.
1.6.1.
Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang stehen mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z. B. Borkenkäfer) sowie der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.
1.6.2.
Maßnahmen nach 3.2.1 sind nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein überwiegender Anteil standortheimischer und klimatoleranter Baumarten einzuhalten, sofern diese nach den Baumarten- und waldbaulichen Empfehlungen der Länder auch für zukünftige Klimabedingungen und Schaderreger geeignet sind. Bei der Bestandesbegründung sollen die standortheimischen Baumarten so gepflanzt werden, dass ihr überwiegender Anteil gesichert bleibt. Bei Wiederaufforstungen sind reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 75 % Laubbaumanteil bis auf begründete Ausnahmefälle bei fehlenden standörtlichen Wuchsbedingungen für ausreichende Laubbaumanteile nicht förderfähig. Naturverjüngung von standortgerechten Laubbäumen kann bei der Ermittlung des Laubbaumanteils berücksichtigt werden. Bei Verjüngungsmaßnahmen > 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.

Die Maßnahmengruppen i – iii stehen in folgendem Bezug
zur Rahmenrichtlinie:

Sollten sich durch Beschlüsse des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) Änderungen der Förderinhalte ergeben, werden diese inhaltsgleich für die Richtlinie des Landes übernommen, soweit die Fördertatbestände nicht ausgeweitet werden.

Es ist sicherzustellen, dass das Land auf Grundlage dieser Richtlinie keine Förderungen bewilligt, die nicht in der jeweils geltenden Rahmenrichtlinie genannt sind. Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass nur Förderungen anzubieten sind, für die das BMEL die Notifizierung bei der Europäischen Kommission erreicht hat.

Bei Änderungen im Inhaltsverzeichnis oder an der Benennung von Maßnahmen in der Rahmenrichtlinie ist die dortige textliche Maßnahmenbeschreibung maßgeblich für die Geltung im Rahmen dieser Landesrichtlinie. Bei Erweiterung von Fördertatbeständen oder Förderumfängen durch den PLANAK prüft die zuständige Stelle bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, ob diese Erweiterungen mit den wald- und naturschutzpolitischen Zielen der FHB vereinbar sind. Wird eine Unvereinbarkeit festgestellt, werden Ergänzungen in der Rahmenrichtlinie nicht Bestandteil dieser Richtlinie.

Die in Teil I des Rahmenplans festgelegten allgemeinen Bestimmungen (Teil I B) und allgemeinen beihilferechtlichen Bestimmungen (Teil I C) sind zu beachten.

Für die in Teil II des Rahmenplans genannten Maßnahmen des Förderbereichs 5 gelten die dort jeweils genannten Begriffsbestimmungen, Maßnahmenbeschreibungen und -benennungen sowie die jeweiligen Festlegungen zu:

-
Verwendungszweck
-
Gegenstand der Förderung/Förderungsauschluss
-
Zuwendungsempfänger
-
Zuwendungsvoraussetzungen
-
Art und Höhe der Zuwendungen
-
Sonstige Bestimmungen

Die Höhe der jeweiligen Zuwendung beträgt abweichend von der Rahmenrichtlinie maximal 85% der nachgewiesenen Ausgaben. Sind in der Rahmenrichtlinie niedrigere Zuwendungshöhen als 85% genannt, so gelten diese. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festzusetzen, wenn dies im Rahmenplan für die jeweilige Maßnahme erlaubt oder vorgesehen ist.

III. Allgemeine Förderbestimmungen

1.

Antragsberechtigt sind die jeweils für den einzelnen Fördertatbestand in der Rahmenrichtlinie unter „Zuwendungsempfänger“ benannten natürlichen und juristischen Personen für Maßnahmen auf Flächen, die im Land Bremen gelegen sind.

Nicht gefördert werden dürfen Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. im Sinne von Randnummer 33 Nummer 63 des Agrarrahmens befinden, es sei denn, die Förderung ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. nach Randnummer 23 des Agrarrahmens zulässig, oder die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

2.

Diese Förderrichtlinie findet entsprechend auch bei Zuweisungen an die die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven oder deren Eigenbetriebe oder Körperschaften mit kommunaler Beteiligung Anwendung, wenn ein solcher Fall im Rahmen der GAK-Förderung auftreten kann und zulässig ist.

3.

Zuwendungen werden nur solchen Empfangenden bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die organisatorisch und fachlich in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung sicherzustellen.

Eine Förderung von Maßnahmen ist ausgeschlossen, wenn bereits vor der Antragstellung mit den Maßnahmen begonnen worden ist.

Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen belegen sind.

4.
a)
die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen; insbesondere der §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshauhaushaltsordnung (BremLHO)
b)
die Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (NRRL) vom 24.10.2023 (BAnz AT 17.11.2023 B2, notifiziert bei der EU-KOM unter SA. 107894 (2023/N))
c)
die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.
d)
die in Teil I des GAK-Rahmenplan festgelegten allgemeinen Bestimmungen (Teil I B) und allgemeinen beihilferechtlichen Bestimmungen (Teil I C) sind zu beachten.
e)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
5.
a)
Werden die Zuwendungen als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt, werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
b)
Die Zuwendung kann bis zu 85 %, der förderfähigen Ausgaben betragen.
c)
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
d)
Die Zuschüsse orientieren sich an den marktüblichen Kosten.
e)
Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfangenden werden entsprechend der Rahmenrichtlinie wie unter „Art und Höhe der Zuwendungen“ für die jeweiligen Maßnahmen festgelegt gefördert.
f)
Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
g)
Die Bagatellgrenze des Förderbetrags für einzelne Projekte liegt bei 1.000 €.
6.

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist beabsichtigt, soweit dies zulässig ist und Doppelförderungen ausgeschlossen sind.
Insbesondere die Verbindung mit Förderungen im Rahmen der Biodiversitätsstrategie wird angestrebt. Darüber hinaus ist die ergänzende Beantragung verfügbarer Förderangebote des Bundes aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds und des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz gewünscht. Angebote des Bundes sind vorrangig zu nutzen, falls gleiche Fördertatbestände abgedeckt werden.

Die Antragstellenden sind verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen und auch spätere Änderungen mitzuteilen.

7.
a)
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
b)
Anträge sind bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu stellen.
c)
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den naturschutzfachlichen und waldpolitischen Prioritäten des Ressorts. Förderungen können aus rechtlichen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig ausgesetzt oder beschränkt werden.
d)
Ein vorzeitiger Beginn ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung ist durch einen Vorbescheid zu treffen und in den späteren Zuwendungsbescheid mit aufzunehmen. Der vorzeitige Beginn erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Antragstellers, ohne dass dadurch ein Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Zuwendung entsteht.
e)
Zuwendungen zur Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu § 23) dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind
f)
Der Beginn einer Maßnahme vor Antragstellung schließt die Bewilligung einer Zuwendung aus.
8.
a)
Das Förderprogramm trägt durch seine Durchführung grundsätzlich zum Erreichen der im GAK-Rahmenplan festgelegten Förderziele bei. Damit wird Bundesrecht wirksam umgesetzt. Alle GAK-Förderprogramme werden im Rahmen der GAK-Berichterstattung durch den Bund kontinuierlich evaluiert und überwacht.
b)
Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50.000 Euro hat der Begünstigte über Erläuterungstafeln vor Ort gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und der Freien Hansestadt Bremen mitfinanziert werden.
c)
Darüber hinaus ist durch den Begünstigten auf seinen das Investitionsvorhaben erwähnenden Internetpräsenzen (Websites/soziale Medien) sowie in Informationsmaterialien, sofern diese zu dem Projekt erstellt werden, mit einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf die erfolgte Förderung hinzuweisen.
d)
Die Hinweise müssen das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz“ vom Bund und der Freien Hansestadt Bremen mitfinanziert wurde. Diese Hinweispflicht erstreckt sich sowohl auf die Bau- oder Umsetzungsphase als auch auf das fertiggestellte geförderte Vorhaben selbst und besteht für die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist. Darüber hinaus können die Hinweise freiwillig angezeigt bleiben.
9.
a)
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft führt entsprechend der Vorgaben aus dem GAK-Rahmenplan, hier insbesondere der Nrn. 7 und 8, Vor-Ort-Kontrollen der ordnungsgemäßen Mittelverwendung, der Einhaltung der Zweckbindungsfristen und der Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen durch und übermittelt die Ergebnisse dieser Kontrollen jährlich dem Bund.
b)
Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen stehen die Prüfungsrechte nach § 91 LHO zu, der Bundesrechnungshof hat Prüfungsrechte nach § 91 BHO.
10

Diese Richtlinie tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Sie gilt befristet bis zum 31. Dezember 2028.

Bremen, 24. Mai 2025

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft


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