- i.
- 1.
- 1.1.
Ziel der Förderung ist die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung.
Aufbau und Pflege eines Datenbestandes Wald geben dem Land Bremen die Möglichkeit, die Umsetzung der wald- und naturschutzpolitischen Ziele auf Landesebene zu erfassen und die Wirkung dieses und anderer Förderprogramme zu evaluieren. Darüber hinaus ermöglicht der Datenbestand ein Monitoring und darauf aufbauend die förderpolitische Lenkung von Maßnahmen. Aus den Inventurdaten können gegenüber dem bisherigen Zustand verlässlichere Daten zu den Messgrößen des Aktionsplans Klimaschutz gewonnen werden. Des Weiteren werden Beiträge zu den Erfassungszielen der Biodiversitätsstrategie geliefert. Auf Grundlage der erhobenen Daten kann das Land klimawandelbedingte Änderungen erfassen und angemessen darauf reagieren. Den Waldbesitzenden wird durch die Förderung die Möglichkeit geboten, den Wald auf besserer Datenbasis auch im Interesse der Allgemeinheit naturnah zu bewirtschaften.
- 1.2.
- 1.2.1.
Förderung
- a)
Förderfähig sind Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die u.a. der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen.
- b)
Förderfähig sind Maßnahmen, die der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle (z.B. Waldgenossenschaften, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse) dienen. Zu den beihilfefähigen Kosten zählen dabei, sofern sie forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien oder die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.
- 1.2.2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
- 1.3.
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Flächen im Land Bremen und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG sein.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
- 1.4.
- 1.4.1.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
- 1.4.2.
An Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Nr. 1.2.1 b) müssen mindestens zwei Einrichtungen oder Akteure im Forstsektor beteiligt sein.
- 1.5.
- 1.5.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
- 1.5.2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorarbeiten soweit sie durch Dritte durchgeführt werden bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben.
- 1.5.3.
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1. b) wird für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren gewährt, nach Überprüfung ist eine Beantragung für 2 weitere Jahre möglich.
- 2.
- 2.1.
Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels
- 2.2.
Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen.
- 2.2.1.
Förderfähig sind Saat, Pflanzung und Naturverjüngung mit standortgerechten Baum- und Straucharten einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz (z. B. Zaunbau) und Sicherung (z. B. Bewässerung) der Kultur während der ersten 5 Jahre. Dabei ist ein Anteil von 75 % standortheimischer Baumarten einzuhalten, sofern diese nach den Baumarten- und waldbaulichen Empfehlungen der Länder auch für zukünftige Klimabedingungen und Schaderreger geeignet sind. Bei der Bestandesbegründung sollen die standortheimischen Baumarten so gepflanzt werden, dass ihr überwiegender Anteil gesichert bleibt (z. B. mittels Gruppenpflanzungen). Der Laubbaumanteil soll mindestens 75 % betragen. Naturverjüngung von standortgerechten Laubbäumen kann bei der Ermittlung des Laubbaumanteils berücksichtigt werden. Bei Verjüngungsmaßnahmen > 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.
- 2.2.2.
Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.
- 2.2.3.
Förderfähig sind Ausgaben für den Kauf von Sachmitteln für Schutz und Sicherung der Kultur (z. B. Zaunbau, Bewässerung).
- 2.2.4.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- a)
Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
- b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Bejagung (z. B. Ausgaben für jagdliche Einrichtungen).
- 2.3.
Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entsprechend Ziffer i1.3 sein.
- 2.4.
- 2.4.1.
Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach 1.0, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden.
- 2.4.2.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut.
- 2.4.3.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
- 2.5.
- 2.5.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
- 2.5.2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt
- -
bis zu 75 % der nachgewiesenen Ausgaben,
- -
bis zu 85 % der nachgewiesenen Ausgaben bei Verwendung von ausschließlich standortheimischen Baumarten.
- 2.5.3.
Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
- 2.5.4.
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderfähig bis zu 80 % des Marktwertes.
- 2.5.5.
Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
- 3.
- 3.1.
Ziel der Förderung ist die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung bzw. die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.
- 3.2.
- 3.2.1.
Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen. Als junge Bestände gelten Bestände mit einem Durchschnittsalter bis zu 15 Jahren. Die Länder können anstelle des Alters ein anderes vergleichbares Kriterium wählen.
- 3.2.2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- a)
Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
- b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Bejagung (z. B. Ausgaben für jagdliche Einrichtungen).
- 3.3.
Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entsprechend Ziffer i1.3 sein.
- 3.4.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
- 3.5.
- 3.5.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
- 3.5.2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der nachgewiesenen Ausgaben.
- 3.5.3.
Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
- 3.5.4.
Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
- ii.
- 1.
- 1.1.
Ziel der Förderung ist die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, um den Waldanteil im waldarmen Land Bremen zu erhöhen.
- 1.2.
Förderfähig ist die Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
- 1.2.1.
Förderfähig sind Saat und Pflanzung jeweils einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung und sowie Schutz (z. B. Zaunbau) und Sicherung (z. B. Bewässerung) der Kultur während der ersten 5 Jahre. Hierunter fallen auch Erhebungen, wie z.B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen. Die Anlagekosten können auch die Ersetzung von im ersten Jahr der Anpflanzung abgestorbener Pflanzen umfassen.
- 1.2.2.
Förderfähig sind Nachbesserungen nach Ablauf des ersten Jahres nach der Anpflanzung, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen. Bei Nachbesserungen auf über 3 ha zusammenhängender Fläche, die mit Schäden durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten mit dem Klimawandel in Verbindung gebracht werden, haben die Begünstigten einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente (z. B. Auswahl Pflanzzeitpunkt, Nachbesserung mit standortgerechten Baumarten und Vorwald mit trockentoleranten Pflanzen) vorzulegen, um das potenzielle Auftreten des Schadensereignisses in Zukunft gegebenenfalls zu verhindern.
- 1.2.3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- a)
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre sowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäumen,
- b)
Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten i. S. v. § 23, Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Nationalparken i. S. v. § 24 BNatSchG, gesetzlich geschützten Biotopen i. S. v. § 30 BNatSchG sowie Natura 2000 Gebieten i. S. § v. 32 BNatSchG führen,
- c)
Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern,
- d)
Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. v. § 14 BNatSchG darstellen,
- e)
Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
- f)
Maßnahmen zur Verbesserung der Bejagung (z. B. Ausgaben für jagdliche Einrichtungen).
- 1.3.
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG mit Flächen im Land Bremen sein.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
- 1.4.
- 1.4.1.
Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein hinreichender überwiegender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten., sofern diese nach den Baumarten - und den waldbaulichen Empfehlungen der Länder - auch für zukünftige Klimabedingungen und Schaderreger geeignet sind.
- 1.4.2.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut.
- 1.4.3.
Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 75 % Laubbaumanteil sind nur in Fällen fehlender standörtlicher Wuchsbedingungen für Laubbaumanteile förderfähig.
- 1.4.4.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
- 1.4.5.
Zuwendungen für Nachbesserungen auf einer Fläche von über 3 ha dürfen nur bewilligt werden, wenn die zuständige Behörde anerkannt hat, dass mindestens eines der in Ziffer 1.2.2 genannten Ereignisse eingetreten ist.
- 1.5.
Die Förderung erfolgt unter der Verpflichtung, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden.
- 1.6.
- 1.6.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
- 1.6.2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben.
- 1.6.3.
Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
- 1.6.4.
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderfähig bis zu 80 % des Marktwertes.
- 1.6.5.
Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
- iii.
- 1.1.
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen. Mit der Förderung sollen positive Auswirkungen für die Biologische Vielfalt und den Klimaschutz einhergehen.
- 1.2.
- 1.2.1.
Förderfähig sind Wiederaufforstung, Vor-, Nach- und Unterbau sowie Nachbesserung in lückigen oder verlichteten Beständen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen entstanden sind, durch Saat oder Pflanzung sowie Naturverjüngung einschließlich Kulturvorbereitung. Hierzu gehören auch der Schutz und die Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre.
Gefördert werden können
- -
Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen
- -
Ausgaben für den Kauf von geeignetem forstlichem Vermehrungsgut,
- -
Ausgaben für den Kauf von Sachmitteln für den Schutz und Sicherung der Kultur (z. B. Zaunbau, Bewässerung),
- -
Ausgaben für den Einsatz von Unternehmern sowie
- -
Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger.
- 1.2.2.
Nicht förderfähig sind
- a)
Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
- b)
der Kauf von Maschinen und Geräten,
- c)
Maßnahmen zur Verbesserung der Bejagung (z. B. Ausgaben für jagdliche Einrichtungen),
- d)
Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z. B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
- e)
Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
- f)
Kommunale Pflichtaufgaben,
- g)
Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden.
- 1.3.
- 1.3.1.
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen auf Flächen im Land Bremen können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG sein.
- 1.3.2.
Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.
- 1.4.
- 1.4.1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
- 1.4.2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1 bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1 bis zu 85 % der nachgewiesenen Ausgaben bei Verwendung von ausschließlich standortheimischen Baumarten.
- 1.4.3.
Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
- 1.4.4.
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderfähig bis zu 80 % des Marktwertes.
- 1.4.5.
Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen festsetzen.
- 1.5.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
- 1.6.
- 1.6.1.
Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang stehen mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z. B. Borkenkäfer) sowie der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.
- 1.6.2.
Maßnahmen nach 3.2.1 sind nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein überwiegender Anteil standortheimischer und klimatoleranter Baumarten einzuhalten, sofern diese nach den Baumarten- und waldbaulichen Empfehlungen der Länder auch für zukünftige Klimabedingungen und Schaderreger geeignet sind. Bei der Bestandesbegründung sollen die standortheimischen Baumarten so gepflanzt werden, dass ihr überwiegender Anteil gesichert bleibt. Bei Wiederaufforstungen sind reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 75 % Laubbaumanteil bis auf begründete Ausnahmefälle bei fehlenden standörtlichen Wuchsbedingungen für ausreichende Laubbaumanteile nicht förderfähig. Naturverjüngung von standortgerechten Laubbäumen kann bei der Ermittlung des Laubbaumanteils berücksichtigt werden. Bei Verjüngungsmaßnahmen > 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen.