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Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk

Vom 24. Mai 2017

Veröffentlichungsdatum:19.12.2017 Inkrafttreten01.08.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2017 bis 31.12.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 1019
Bezug (Rechtsnorm)HwO § 106, LHO § 23, LHO § 44, LHO § 91, LHO § 100, StGB § 264, SubvG § 2, VwVfG § 48, VwVfG § 49a

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:24.05.2017
Fassung vom:24.05.2017
Gültig ab:01.08.2017
Gültig bis:31.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 106 HwO, § 23 LHO, § 44 LHO, § 91 LHO, § 100 LHO, § 264 StGB, § 2 SubvG, § 48 VwVfG, § 49a VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 1019
Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk

Richtlinie der Senatorin für Kinder und Bildung zur Förderung
der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk

Vom 24. Mai 2017

1.
1.1
Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es besteht deshalb erhebliches Interesse, deren beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen.
Handwerksbetriebe verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte und der Ausbildungsordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Land Bremen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.
Ziel dieser Förderung ist die Sicherung einer landesweit einheitlichen hochwertigen Ausbildungsqualität, die Entlastung der Ausbildungsbetriebe von den Kosten der überbetrieblichen Ausbildung und die Schaffung eines Anreizes, Ausbildungsplätze anzubieten.
Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Lehrgangskosten geleistet. Mit den Zuwendungen sind die Lehrgangsgebühren, die durch die Teilnahme der Auszubildenden an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung entstehen, herabzusetzen.
1.2
Die Zuschüsse werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
2.
2.1
Gefördert werden überbetriebliche Lehrgänge, die vom Berufsbildungsausschuss und von der Vollversammlung der Handwerkskammer Bremen beschlossen und von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 106 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) genehmigt worden sind. Die überbetrieblichen Lehrgänge des zweiten bis vierten Ausbildungsjahres müssen außerdem nach Inhalt und Dauer vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannt sein.
Den Lehrgängen sind die vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet und dem Bundesministerium für Wirtschaft vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Anerkennung für die Bezuschussung des Lehrgangs vorgelegt.
Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BlBB) herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend.
2.2
Die Lehrgänge sollen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks als Ganztageslehrgänge durchgeführt werden. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich.
2.3
Die Ausbilderinnen und Ausbilder müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
3.
3.1
Die Ausbildungsstätte des ausbildenden Betriebs muss im Land Bremen gelegen sein.
3.2
Für die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung muss die/der Auszubildende im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer Bremen eingetragen sein (Lehrlingsrolle des Handwerks).
Ist der Ausbildungsbetrieb eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder sind Träger Gewerkschaften, kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen, werden Zuwendungen nicht gewährt. Gleiches gilt für Auszubildende, die im Rahmen anderer öffentlich finanzierter Maßnahmen gefördert werden. Auszubildende aus Nebenbetrieben werden nicht bezuschusst, es sei denn, es handelt sich um Auszubildende aus handwerklichen Nebenbetrieben.
3.3
Die Verbundausbildung steht der Ausbildung im Betrieb gleich.
3.4
Die Zuwendung zur Herabsetzung der Lehrgangsgebühren wird nur gewährt, wenn die/der Auszubildende am gesamten Lehrgang teilgenommen hat. Nur in Ausnahmefällen kann bei Ausfallzeiten, die bis zu 20 % betragen, gefördert werden. Als Nachweis ist ein täglicher Anwesenheitsnachweis zu führen und von der Lehrgangsleitung zu unterschreiben.
3.5
Die Anzahl der Teilnehmenden an einem Lehrgang der überbetrieblichen Ausbildung ergibt sich aus den anerkannten Unterweisungsplänen des Heinz-Piest-Instituts. Eine Überschreitung der dort vorgesehenen Teilnehmendenzahl bis zu drei Teilnehmenden ist unschädlich. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine darüber hinausgehende Überschreitung als förderunschädlich eingestuft werden. Bei einer Unterschreitung der mindestens vorgesehenen Teilnehmendenzahl um mehr als drei Teilnehmende ist dies zu begründen.
3.6
Die überbetriebliche Ausbildung ist zeitlich auf den Berufsschulunterricht abzustimmen, so dass sichergestellt ist, dass die Auszubildenden ihrer Pflicht zum Besuch der Berufsschule in vollem Umfang nachkommen können.
4.
4.1
Zuwendungsempfänger ist die Handwerkskammer Bremen. Diese kann die Zuwendungsmittel nach Ziffer 5.4 an die Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung gemäß Ziffer 13 VV zu § 44 LHO weiterleiten. Veranstalter können sowohl Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger als auch als Drittzuwendungsempfänger Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein.
4.2
Die Handwerkskammer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstalter angemessene Teilnahmebedingungen bieten und die Ausstattung der technischen Entwicklung angepasst wird. Als ein Nachweis der Qualität sind Lehrgangsbewertungen aus Sicht der Teilnehmenden durchzuführen.
4.3
Die Handwerkskammer oder die Veranstalter haben die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung teilnehmen, über die Förderung durch das Land zu unterrichten. Aus der Abrechnung gegenüber den Ausbildungsbetrieben muss die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes- und Landesförderung ersichtlich sein.
5.
5.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Projekte sind jeweils alle in einem Kalenderjahr durchgeführten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in der Grund- (1. Ausbildungsjahr) und Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr).
5.3
Bemessungsgrundlage für die Förderung mit Wochenpauschalen ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden.
Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages zulässig, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich vermittelt wird.
5.4
Die Zuwendung beträgt
a)
in der Grundstufe pro Teilnehmendenwoche bis zu 35,00 Euro
b)
in der Fachstufe bis zu 75 % der Bundesförderung.
5.5
Zuwendungen des Landes können bis zu der in Ziffer 5.4 vorgesehenen Höhe beantragt werden, soweit alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und die Beiträge der Ausbildungsbetriebe als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben nicht ausreichen.
5.6
Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass vor Inanspruchnahme einer Zuwendung aus Landesmitteln eigene Ansprüche gegen Dritte (z. B. Sozialkasse) in voller Höhe ausgeschöpft werden oder dass Ansprüche des Ausbildungsbetriebs oder des Auszubildenden gegenüber Dritten (z. B. Sozialkassen) an ihn abgetreten werden.
5.7
Die Förderung mit öffentlichen Mitteln darf insgesamt nicht mehr als 2/3 der nachgewiesenen Gesamtkosten aller Lehrgänge betragen. Hierbei sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) zu berücksichtigen.
6.
6.1
Anträge auf Gewährung von Landesmitteln zur Förderung der überbetrieblichen Ausbildung können nur von der Handwerkskammer Bremen gestellt werden.
6.2
Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen über Zuwendungen der Freien Hansestadt Bremen nach § 44 LHO in Verbindung mit § 23 LHO und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung, die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.3
Die Handwerkskammer legt bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr gemäß den Formblättern 1-ANT bis 6-ANT bei der Senatorin für Kinder und Bildung vor.
6.4
Die Anträge werden auch als Anträge auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns behandelt (VV Nummer 1.3 zu § 44 Absatz 1 LHO). Soweit nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anträge ein abweichender Bescheid ergeht, gilt die Genehmigung des vorzeitigen Beginns als erteilt. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung.
6.5
Für Änderungsanträge gilt – von den vorstehenden Fristen abgesehen – das gleiche Verfahren.
6.6
Die Zuwendungen werden der Handwerkskammer Bremen aufgrund ihres Antrags gemäß Ziffer 6.2 von der Senatorin für Kinder und Bildung bewilligt. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für bereits durchgeführte Lehrgänge oder für voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung durchzuführende Lehrgänge im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
6.7
Soweit die Handwerkskammer Bremen die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuwendungen den Trägern als weitere Zuwendungsempfänger.
Die Weiterbewilligung muss dieselben allgemeinen Nebenbestimmungen und besonderen Bewilligungsbedingungen wie der Bescheid der Senatorin für Kinder und Bildung enthalten.
7.
7.1
Die Handwerkskammer Bremen ruft die Zuwendungen mit den Formblättern 1-MA bis 6-MA quartalsmäßig für die jeweils bis dahin durchgeführten Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung ab.
7.2
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf Anforderung in den jeweils benötigten Teilbeträgen vierteljährlich.
8.
8.1
Die Veranstalter haben für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste (Formblatt A) sowie ein tagesaktueller Anwesenheitsnachweis in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Lehrgangsbescheinigung, die Lehrgangsliste sowie der Anwesenheitsnachweis sind der Handwerkskammer vorzulegen.
8.2
Sämtliche Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei der Handwerkskammer aufzubewahren und der Senatorin für Kinder und Bildung auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.
8.3
Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungsnachweise der Veranstalter zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
8.4
Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 30. Juni des Folgejahres der Senatorin für Kinder und Bildung vorzulegen. Der Gesamtverwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (Formblatt B), einem zahlenmäßigen Nachweis (Formblatt 1-VWN bis 6-VWN) sowie den Berichten der Wirtschaftsprüfer über die zuwendungsfähigen Ausgaben bezüglich der Berufe, die Zuwendungen zur überbetrieblichen Ausbildung von Sozialkassen erhalten.
Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis in Umfang und Qualität im Einzelnen darzustellen. Dazu gehören auch statistische Angaben über vorzeitige Vertragslösungen und Wiederholungs- und Durchfallquoten sowie Durchschnittsnoten im Rahmen von Prüfungen.
Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander auszuweisen. Als Einnahmen je Lehrgang sind im Verwendungsnachweis darzustellen:
a)
Zuwendungen des Landes Bremen,
b)
Zuwendungen des Bundes,
c)
sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln,
d)
Zahlungen der Lohnausgleichskasse,
e)
Beiträge der Betriebe,
f)
sonstige Einnahmen.
Die Zahlungen des Bundes und der Sozialkasse sowie sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sind getrennt nachzuweisen.
8.5
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß §§ 91, 100 LHO zur Prüfung berechtigt. Die Bewilligungsstelle oder eine von ihr beauftragte Stelle haben jederzeit das Recht, sich im Rahmen von Prüfungen über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen zu vergewissern. Das Prüfungsrecht umfasst die Handwerkskammer Bremen, die von ihr mit der Durchführung von Lehrgängen beauftragten Veranstalter, die Betriebe, deren Auszubildende an den Lehrgängen teilnehmen, und die Auszubildenden selbst.
8.6
Die Handwerkskammer Bremen und die von ihr mit der Durchführung der Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung beauftragten Veranstalter sind verpflichtet, bei der Erfassung von Daten, die für die Erfolgskontrolle erforderlich sind, und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.
9.
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuwendungsantrag bezeichnet. Der Antragsteller ist hierüber in geeigneter Weise aufzuklären.
10.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom 15. November 1990 außer Kraft. Für bereits bewilligte Zuwendungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2017.
Die in der Richtlinie erwähnten Anlagen sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.bildung.bremen.de/uelu.

Bremen, den 24. Mai 2017

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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