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Richtlinie der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für einen Energiekostenausgleich an die wissenschaftlichen Einrichtungen im Land Bremen

Vom 12. Juni 2023

Veröffentlichungsdatum:13.06.2023 Inkrafttreten01.01.2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 498
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 53

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Erlassdatum:12.06.2023
Fassung vom:12.06.2023
Gültig ab:01.01.2023
Gültig bis:31.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 53 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 498
Richtlinie der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für einen Energiekostenausgleich an die wissenschaftlichen Einrichtungen im Land Bremen

Richtlinie der Senatorin für Wissenschaft und Häfen
zur Gewährung von Billigkeitsleistungen
für einen Energiekostenausgleich
an die wissenschaftlichen Einrichtungen
im Land Bremen

Vom 12. Juni 2023

1.
Der Senat hat am 17. Januar 2023 mit dem Beschluss zum Entwurf des Nachtragshaushaltsgesetzes in Anlehnung an den Beschluss des Senats vom 15. November 2022 einen „Schutzschirm für die Zivilgesellschaftlichen Organisationen“ zum Ausgleich der Energiemehrkosten in Aussicht gestellt.
Durch die Hilfen soll eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der Energiekrise gewährleistet werden. Ziel ist, Existenzbedrohungen und massive Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Mittelempfangenden im öffentlichen Interesse abzuwenden.
Auf Grundlage und unter Beachtung
-
dieser Richtlinie;
-
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen; insbesondere des § 53 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO);
-
der Bestimmungen des europäischen Beihilferechts, insbesondere der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung
kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen als Bewilligungsbehörde Billigkeitsleistungen nach § 53 BremLHO gewähren.
Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
2.
Mit Blick auf die in Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erheblich gestiegenen Energiepreise soll die Billigkeitsleistung Zuschüsse zur finanziellen Entlastung der Antragstellenden bei den Ausgabensteigerungen für Energie (Strom- und Heizkosten, auch nicht-leitungsgebundene Brennstoffe/Treibstoffe) beinhalten. Die Billigkeitsleistung des Landes Bremen dient damit der Schließung von bestehenden Lücken bei den Bundeshilfsprogrammen, der Strom- und Gaspreisbremse sowie der zusätzlichen Härtefallfonds des Bundes für diejenigen Antragstellenden, die die verbleibenden Ausgabensteigerungen nicht selbst kompensieren können. Das Einsparziel von 20 % im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch vor der Krise wird berücksichtigt.
3.
Antragsberechtigt sind die staatlichen Hochschulen des Landes, das Studierendenwerk Bremen sowie alle institutionell mit Landesmitteln geförderten Forschungsinstitute im Verantwortungsbereich der Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Private Haushalte und private Unternehmen können nicht antragsberechtigt sein.
EU-Beihilferecht ist anzuwenden, wenn und soweit die Maßnahme den Tatbestand einer Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der oder die Antragstellende wirtschaftlich tätig ist. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die gewährte Beihilfe den nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigt.
4.
4.1.
Die Antragstellenden müssen einen Anstieg der Energiekosten darlegen, der auf den durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine zurückzuführenden Energiepreissteigerungen basiert und bei den Antragstellenden zu einer Existenzbedrohung oder drohenden Leistungseinschränkung führt. Davon unabhängige Kostensteigerungen aufgrund eines geänderten Energiebedarfs können nicht Gegenstand eines Antrags sein.
4.2.
Der Leistungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
4.3.
Bemessungsgrundlage für die Billigkeitsleistung sind die Mehrkosten, die sich aus der Differenz zwischen den jeweils aktuellen Energiekosten für 80 % des historischen Verbrauchs (unter den Bedingungen der Preisbremsen) und den historischen Kosten für 100 % des historischen Verbrauchs ergeben. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird hierbei nicht berücksichtigt. Die Berechnungsformel ist als Anlage am Ende des Dokuments beigefügt. Die berücksichtigungsfähige Ausgabensteigerung muss regelmäßig mindestens 2 000 EUR betragen.
4.4.
Der Ausgabenanstieg (bemessen auf 80 % des historischen Verbrauchs) nach Ziffer 4.3 wird durch die Billigkeitsleistung vollständig in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses ausgeglichen. Im Ergebnis werden somit unter Berücksichtigung des Einsparziels von 20 % sämtliche Ausgabensteigerungen vollständig kompensiert.
4.5.
Bei Einrichtungen mit Gas- und/oder Strom-Großverbrauch, für die die Preisbremsen für ein Basiskontingent von 70 % des historischen Verbrauchs gelten, bemisst sich der förderfähige Mehrbedarf nach den Ziffern 4.3 und 4.4 ebenfalls an einem Basiskontingent von 70 % des historischen Verbrauchs (statt 80 %).
4.6.
Die Billigkeitsleistung ist für die Kompensation der zu tragenden Ausgabensteigerungen einzusetzen.
4.7.
Die Billigkeitsleistung darf auf der Grundlage prognostizierter Ausgabensteigerungen auf Basis aktueller Verträge für das Jahr 2023 gewährt werden, soweit das sachliche Erfordernis durch das zuständige Ressort festgestellt worden ist. Der Betrag der Billigkeitsleistung wird im Falle von prognostizierten Ausgabensteigerungen nach Erhalt der Energieabrechnung für den Zeitraum der Billigkeitsleistung im Rahmen einer Schlussabrechnung überprüft. Auf Basis der Angaben erfolgt eine abschließende Berechnung der tatsächlich entstandenen Mehrausgaben mit anschließender Auszahlung des berechneten Restbetrages oder bei Überkompensation eine Rückzahlung durch den Antragsteller.
5.
Billigkeitsleistungen des Landes Bremen sind nachrangig heranzuziehen.
Von der Gewährung der Billigkeitsleistung ausgeschlossen sind Antragstellende,
5.1.
die über ausreichende eigene Einnahmen und/oder frei verfügbare, nicht zweckgebundene Mittel verfügen. Sofern ein Teil der Mehrkosten nach Nummer 4 durch eigene Mittel gedeckt werden kann, erfolgt eine anteilige Gewährung der Billigkeitsleistung.
5.2.
denen bereits eine Billigkeitsleistung für Energiekostensteigerungen durch eine andere behördliche Einrichtung der Freien Hansestadt Bremen gewährt wurde (Ausschluss der Doppelgewährung).
5.3.
die Billigkeitsleistungen, Zuschüsse anderer Finanzgeber, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Unterstützungsprogramme der EU, des Bundes (z.B. Bundespreisbremse, Härtefallhilfen des Bundes), des Landes und/oder der Kommunen im Zusammenhang mit den Kriegsfolgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erhalten und durch die zusätzliche Billigkeitsleistung gemäß dieser Richtlinie überkompensiert würden. Billigkeitsleistungen, Zuschüsse anderer Finanzgeber, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Unterstützungsprogramme der EU, des Bundes, des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit den Kriegsfolgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellenden sind verpflichtet, die Billigkeitsleistungen zurückzuzahlen, soweit diese Leistungen einzeln oder zusammen zu einer Überkompensation des berücksichtigungsfähigen Ausgabenanstiegs nach Nummer 4 führen.
5.4.
die als Einrichtung nicht im nennenswerten Umfang im Land Bremen tätig sind.
5.5.
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt ist.
Nicht antragsberechtigt sind Einheiten und Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Einheiten und Einrichtungen, die sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sind für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit antragsberechtigt, wenn in der Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit von allen anderen Tätigkeiten getrennt ausgewiesen werden und eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist.
6.
Die Feststellung der Förderfähigkeit auf Basis eines eingereichten Antrags der Einrichtung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Im Antrag sind darzustellen und auf Anforderung nachzuweisen:
-
Nachweisbare Angabe der Daten nach Ziffer 4.3. entsprechend dem anliegenden Berechnungsschema. Besondere Gründe, die eine Abweichung von der Bemessungsgrundlage rechtfertigen, sind anzugeben und entsprechend zu begründen.
-
Erläuterung zur Existenzbedrohung oder massiven Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bei Ausbleiben der Bewilligung;
-
Erklärung und ggf. Begründung, dass weder andere Fördermittel noch Eigenmittel ausreichend zur Verfügung stehen.
Die schriftliche Antragstellung kann ab Inkrafttreten der Richtlinie bis spätestens 1. Oktober 2023 bei der Bewilligungsbehörde erfolgen.
Verwendungsnachweis:
Der Nachweis der Verwendung für das Wirtschaftsjahr 2023 ist bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen, zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. Abrechnungen und Zahlungsbelege sind einzureichen. Ein Abgleich des Nachweises mit dem Verwendungsnachweis der institutionellen Förderung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
7.
Die Antragstellenden erklären sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zweck der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Gewährungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (z.B. Name, Anschrift) sowie die ggf. erforderlichen Angaben zur jeweiligen Einrichtung und über die Höhe der Billigkeitsleistung in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Programms weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder im Nachgang widerrufen, führt dies dazu, dass keine Billigkeitsleistung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Leistung zurückgefordert wird.
8.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Bremen, den 12. Juni 2023

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen

 

Anlage Berechnungsformel

Förderfähige Kosten
=
Aktuelle Energiekosten
(Arbeitspreis pro kWh - maximal in Höhe des für die Einrichtung geltenden
gedeckelten Preises1)
(Nachweise: Bescheinigung des Energieversorgers; monatliche Abschlagszahlungen
im jeweiligen Monat)
x
historischer Verbrauch (kWh
)
(Nachweis: grundsätzlich Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im
September 20222 zugrunde gelegt wurde)
x
0,8 (Verbraucher; Industrie: Fernwärme)
oder 0,7 (Industrie: Gas, Strom) minus
historische Kosten
(historischer Verbrauch x Arbeitspreis in 2021)3

Fußnoten

1)

 Gas / Wärme:
Kleine und mittlere Letztverbraucher (SLP-Kunden) oder Kunden, insbesondere Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, erhalten von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgas- oder Wärmeverbrauchs zu 12 beziehungsweise 9,5 ct/kWh; Industriekunden 70 Prozent ihres Erdgas- oder 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7 beziehungsweise 7,5 ct/kWh.
Strom:
Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30 000 kWh) erhalten ein auf 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Entnahmestellen mit mehr als 30 000 kWh historischem Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 ct/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges.

2)

 Für die Ermittlung des historischen Verbrauchs sind die Jahresverbrauchsprognose 2022, in begründeten Einzelfällen die historischen Verbrauchswerte 2019 zulässig.

3)

 Beispielrechnung für Gas:
Aktuell:
Arbeitspreis pro kWh (maximal): 0,12 €
Historischer Verbrauch in 2021: 200 000 kWh
Berechnung: 0,12 € x (200 000 x 0,8) = 19 200 €
Historisch:
Arbeitspreis pro kWh in 2021: 0,05 €
Historischer Verbrauch in 2021: 200 000 kWh
Berechnung: 0,05 € x 200 000 = 10 000 €
Förderfähige Kosten (Jahr):
Aktuell - Historisch: 19 200 € - 10 000 € = 9 200 €
Förderfähige Kosten (Monat): 9 200 € : 12 = 766,67 €


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