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Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die
Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz (KKG)
Vom 24. Februar 2026
Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) und des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) wurden die Frühe Hilfen im Jahr 2012 bundesrechtlich verankert. Diese Gesetze bilden die Grundlage für präventive Maßnahmen, die Familien von der Schwangerschaft bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, unterstützen. Sie beruhen auf den Grundsätzen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen sowie den Bestimmungen des Grundgesetzes.
Die rechtliche Verankerung der Frühen Hilfen wurde durch die Gründung der Bundesstiftung Frühe Hilfen im Jahr 2018 zudem weiter gestärkt und eine dauerhaft gesicherte Finanzierungsgrundlage geschaffen. Damit wird sichergestellt, dass die aufgebauten Strukturen durch die Bundesinitiative Frühe Hilfen der Netzwerke Frühe Hilfen sowie der psychosozialen Unterstützung von Familien verstetigt werden.
Die Förderung der Frühen Hilfen basiert auf der Verwaltungsvereinbarung „Fonds Frühe Hilfen“ vom 1. Oktober 2017, der Satzung der BSFH vom 1. August 2017 sowie den Leistungsleitlinien der BSFH vom 10. Juli 2017. Die vorliegende Richtlinie des Landes Bremen zur Vergabe von Mitteln des Fonds Frühe Hilfen richtet sich in Art, Inhalt sowie im Verfahren nach diesen Bestimmungen sowie den für das Land Bremen geltenden Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) inklusive der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung. Zudem dient das Landeskonzept Frühe Hilfen Bremen der fachlichen Orientierung und Weiterentwicklung der Frühen Hilfen.
Zweck der Zuwendung ist der weitere Auf- und Ausbau der Frühen Hilfen im Land Bremen nach
Die Förderung aus Mitteln der Bundesstiftung Frühe Hilfen richtet sich im Einzelnen nach
Die Förderung erfolgt im Rahmen der vom BMBFSFJ bereit gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen als Bewilligungsbehörde des Landes Bremen entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
Die beantragten Projekte sollen sich an den im Folgenden niedergelegten Zielen und Teilzielen orientieren. Die Umsetzung wird in gemeinsamer Verantwortung des Landes und der Kommunen Bremen und Bremerhaven in den einzelnen Förderbereichen verfolgt.
Ziel:
Die Netzwerke Früher Hilfen sind auf kommunaler Ebene gesichert und tragen zu einer Stärkung sowie Weiterentwicklung der Frühen Hilfen im Land Bremen bei.
Teilziel 1:
In beiden Kommunen des Landes Bremen sowie in den Sozialräumen in Stadt Bremen und Bremerhaven existieren regelmäßige Netzwerktreffen mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, die durch eine qualifizierte Fachkraft koordiniert werden.
Teilziel 2:
In beiden Kommunen des Landes Bremen sowie in den Sozialräumen in der Stadt Bremen und Bremerhaven existieren angemessene Strukturen und Verfahren, um Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung und Bedarfsplanung im Bereich der Frühen Hilfen umzusetzen und weiterzuentwickeln.
Teilziel 3:
Die Netzwerke Frühe Hilfen umfassen sämtliche Bereiche, die Familien der Frühen Hilfen betreffen, insbesondere auch das öffentliche und private Gesundheitswesen.
Teilziel 4:
Die Netzwerke Früher Hilfen unterstützen die partizipative Weiterentwicklung der Angebote vor Ort, die sich an den Bedarfen der Familien orientiert.
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:
Längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch
Fachkräfte der gesundheitsorientierten Begleitung (GFB)insbesondere aufsuchend
Dies sind:
Ziel:
Für Familien mit psychosozialen Unterstützungsbedarf in Stadt Bremen und Bremerhaven stehen ausreichend primär- bzw. sekundärpräventiv ausgerichtete Angebote der längerfristigen, insbesondere aufsuchenden Begleitung durch FamHeb, FGKiKP sowie vergleichbar qualifizierte Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen zur Verfügung.
Teilziel 1:
Die in der GFB tätigen Fachkräfte verfügen über spezielle Qualifizierungsabschlüsse auf Grundlage der Kompetenzprofile des NZFH oder sie werden entsprechend qualifiziert und entwickeln ihre professionelle Qualität fortlaufend weiter.
Teilziel 2:
Der Einsatz der in der GFB tätigen Fachkräfte wird fachlich begleitet und koordiniert.
Teilziel 3:
Die Maßnahmen sind armutssensibel1
Teilziel 4:
Die in der GFB tätigen Fachkräfte sind verbindlich in die Arbeit der für Frühe Hilfen zuständigen Netzwerke eingebunden.
Teilziel 5:
Die Schnittstellen zu intensiveren Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe sowie des Gesundheitswesens und zum professionellen Handeln bei Kindeswohlgefährdung sind präzise definiert.
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:
Längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen
durch Freiwillige
Ziel:
Ehrenamtliche Angebote im Land Bremen ergänzen die professionellen Hilfen durch ihr eigenes Profil bei der alltagspraktischen Entlastung der Familien und der Integration in das soziale Umfeld.
Teilziel 1:
Die ehrenamtlichen Angebote finden auf Grundlage qualitätssichernder Kriterien (z.B. Qualifizierungen, hauptamtliche Koordination) und Eignung der Freiwilligen statt.
Teilziel 2:
Die ehrenamtlichen Angebote sind in die Netzwerke Früher Hilfen eingebunden.
Teilziel 3:
Es gibt anerkannte verbindliche Absprachen zu den Möglichkeiten wie auch zu den Grenzen der ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. der Schnittstelle zwischen Ehrenamt und professioneller Hilfe.
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:
Angebote und Dienste an den Schnittstellen der
unterschiedlichen Sozialleistungssysteme
Ziel:
Lücken, die sich an den Schnittstellen der Systeme ergeben, werden im Land Bremen durch passgenaue sowie bedarfsgerechte Vermittlung der Familien in die unterschiedlichen Angebote und Dienste der Frühen Hilfen geschlossen.
Teilziel 1:
Die interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit bei der Einschätzung des Unterstützungsbedarfs der Familien ist gesichert.
Teilziel 2:
Insbesondere Familien in herausfordernden Lebenssituationen erhalten einen niedrigschwelligen Zugang zu den Angeboten der Frühen Hilfen in Stadt Bremen und Bremerhaven.
Teilziel 3:
Die Maßnahmen sind armutssensibel.
Teilziel 4:
Maßnahmen der Qualitätssicherung der Angebote sowie Qualifizierung der eingesetzten Fachkräfte an den Schnittstellen der Versorgungssysteme.
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben:
Ausgenommen sind Maßnahmen, die z.B. durch das Leistungsspektrum im § 16 SGB VIII, durch Beratungsleistungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) oder durch allgemeine Gesundheitsförderungsmaßnahmen abgedeckt sind.
Maßnahmen zur Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung
erfolgreicher Modelle
Ziel:
Die Erreichbarkeit und Versorgung der Familien im Bereich der Frühen Hilfen wird durch Erprobung neuer und Umsetzung erfolgreicher Angebote fortlaufend weiterentwickelt.
Teilziel 1:
Die Entwicklung der Frühen Hilfen passt sich an die gesellschaftliche Entwicklung an.
Teilziel 2:
Lücken im Zugang und in der Versorgung von Familien in herausfordernden Lebenslagen werden überwunden.
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Teilnahme an der Evaluation und Weiterentwicklung der Bundesstiftung Frühe Hilfen und stellen dafür die notwendigen Ressourcen zur Verfügung.
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Mitwirkung bei der Datenerhebung hinsichtlich Inputs (Ressourcen), Outputs (Leistungen (z. B. Anzahl der erreichten Zielgruppe)) und Outcomes (Wirkung auf Ebene der Zielgruppe)2, insbesondere hinsichtlich:
Anträge auf Förderung sind bis zum 30. November des Vorjahres über die digitale Antragsplattform der BSFH (Link: https://bchtle-bmfsfj-prod1.pega.net/prweb/app/fruehehilfebremen/) bei der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen im Land Bremen durch die Stadtgemeinden einzureichen. Im Rahmen von Übergangszeiten zur Einführung der Antragsplattform kann in Absprache mit der Landeskoordinierungsstelle die Antragstellung schriftlich per Post oder per E-Mail erfolgen:
Soll im Ausnahmefall die Maßnahme bereits begonnen werden, bevor die schriftliche Bewilligung vorliegt, so ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn über die digitale Antragsplattform oder alternativ auf analogem Wege zu beantragen.
Die Bewilligung erfolgt nach § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) per Bescheid über die digitale Antragsplattform oder per analoger Postzustellung. Die Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung erfolgt ist. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn muss ebenfalls per Bescheid positiv beschieden worden sein.
Die Bereitstellung der Mittel erfolgt durch die abgesprochene Verrechnungshaushaltsstelle und Kassenzeichen. Nicht verbrauchte Mittel werden bis zum 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres an die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen (per E-Mail) gemeldet (Nummer 5 ANBest-P).
Verwendungsnachweise (Beschreibung der Maßnahme (Sachbericht) und zahlenmäßiger Nachweis) sind nach Abschluss der Maßnahme bzw. spätestens zum 31. März des Folgejahres über die digitale Antragsplattform einzureichen. Darüber hinaus wird alternativ ein Vordruck durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
Sollen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel innerhalb des Bewilligungszeitraums für andere der Richtlinie entsprechende Zwecke genutzt werden, so ist die Umwidmung in einem Änderungsantrag über die digitale Antragsplattform zu beantragen. Hierfür gilt als Frist drei Monate zum Ende des Projektzeitraums.
Änderungsanträge bedürfen der Zustimmung der Landeskoordinierungsstelle bzw. des BMBFSFJ durch Bescheid.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-LHO zu §§ 23, 44 sowie die §§ 48,49, 49a des VwVfG. Insbesondere werden Mittel zurückgefordert, wenn die geförderten Maßnahmen nicht den in dieser Richtlinie bzw. in der Bewilligung festgelegten Zielen entsprechen oder zu viel Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung kann auch dann erfolgen, wenn die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht und verausgabt wurden. Es kann grundsätzlich eine Zinsberechnung erfolgen.
Die Zuwendung des BMFSFJ an die Länder enthält einen Betrag, der für die Kosten der Landeskoordinierungsstelle sowie für bundeslandweite Projekte zur Verfügung steht. Dies sind vor allem landesweite Qualitätssicherungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und Fachtage.
Der Sockelbetrag richtet sich in Art und Höhe nach der Verwaltungsvereinbarung in der jeweils geltenden Fassung.
Der Anhaltswert für die landesinterne Verteilung gemäß dem geltenden Landesrahmenkonzept ist nach Abzug der für die Koordinierung auf Landesebene vorgesehenen Mittel (siehe 8.1.) nachfolgender Verteilerschlüssel:
Nach dem Landeskonzept sollen in beiden Kommunen jeweils
verwendet werden, soweit dies mit den in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Ranking in Übereinstimmung zu bringen ist. Die Letztentscheidung über die Förderfähigkeit der Einzelmaßnahmen obliegt dem BMBFSFJ.
Soweit Mittel nicht gebunden werden, stehen sie für andere förderfähige Projekte im Land Bremen zur Verfügung. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die Landeskoordinierungsstelle BSFH Bremen im Einvernehmen mit dem BMBFSFJ.
Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie gilt für die Dauer von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2028. Sie verlängert sich jeweils für ein Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum nächsten Jahresende geändert wird.
Bremen, 24. Februar 2026
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Armutssensibilität: Die Angebote der Frühen Hilfen müssen insbesondere für arme Familien zugänglich sein. Hiermit sei auf die Checkliste Armutssensibilität der LVG AfS Nds HB e.V. und dem Landkreis Osnabrück verwiesen unter: https://www.landkreis-osnabrueck.de/fachthemen/kinderjugend-und-familie/kinderarmut-im-blick/warum-eine-checkliste-armutssensibilitaet.
Vergleiche hierzu „Kurs, B., & Kubek, D. (2021), Kursbuch Wirkung: Das Praxishandbuch für alle, die Gutes noch besser tun wollen (6. Überarbeitete Aufl.). Berlin: Phineo.“ Auch abrufbar unter: https://www.phineo.org/uploads/Downloads/PHINEO_KURSBUCH_WIRKUNG.pdf