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Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Veröffentlichungsdatum:27.02.2026 Inkrafttreten01.01.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 201
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 7, SGB 8 § 16, SGB 8 § 80, VwVfG § 35, VwVfG § 48, VwVfG § 49, VwVfG § 49a
Zitiervorschlag: "Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) (Brem.ABl. 2026, S. 201)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:24.02.2026
Fassung vom:24.02.2026
Gültig ab:01.01.2026
Gültig bis:31.12.2028
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 7 LHO, § 16 SGB 8, § 80 SGB 8, § 35 VwVfG, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 49a VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 201
Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Richtlinie des Landes Bremen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen über die
Bundesstiftung Frühe Hilfen gem. § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz (KKG)

Vom 24. Februar 2026

1.

Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) und des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) wurden die Frühe Hilfen im Jahr 2012 bundesrechtlich verankert. Diese Gesetze bilden die Grundlage für präventive Maßnahmen, die Familien von der Schwangerschaft bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, unterstützen. Sie beruhen auf den Grundsätzen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen sowie den Bestimmungen des Grundgesetzes.

Die rechtliche Verankerung der Frühen Hilfen wurde durch die Gründung der Bundesstiftung Frühe Hilfen im Jahr 2018 zudem weiter gestärkt und eine dauerhaft gesicherte Finanzierungsgrundlage geschaffen. Damit wird sichergestellt, dass die aufgebauten Strukturen durch die Bundesinitiative Frühe Hilfen der Netzwerke Frühe Hilfen sowie der psychosozialen Unterstützung von Familien verstetigt werden.

Die Förderung der Frühen Hilfen basiert auf der Verwaltungsvereinbarung „Fonds Frühe Hilfen“ vom 1. Oktober 2017, der Satzung der BSFH vom 1. August 2017 sowie den Leistungsleitlinien der BSFH vom 10. Juli 2017. Die vorliegende Richtlinie des Landes Bremen zur Vergabe von Mitteln des Fonds Frühe Hilfen richtet sich in Art, Inhalt sowie im Verfahren nach diesen Bestimmungen sowie den für das Land Bremen geltenden Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) inklusive der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung. Zudem dient das Landeskonzept Frühe Hilfen Bremen der fachlichen Orientierung und Weiterentwicklung der Frühen Hilfen.

2.

Zweck der Zuwendung ist der weitere Auf- und Ausbau der Frühen Hilfen im Land Bremen nach

-
den Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung „Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen“,
-
dem Landeskonzept des Landes und
-
den entsprechenden kommunalen Konzepten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in den jeweils geltenden Fassungen.

Die Förderung aus Mitteln der Bundesstiftung Frühe Hilfen richtet sich im Einzelnen nach

-
der zwischen der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration des Landes Bremen und dem Bundesministerium für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) geschlossenen Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen;
-
nach den näheren Bestimmungen der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Leistungsleitlinien in der jeweils geltenden Fassung sowie
-
den haushaltsrechtlichen Vorschriften, insb. den VV-LHO zu §§ 23, 44.

Die Förderung erfolgt im Rahmen der vom BMBFSFJ bereit gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen als Bewilligungsbehörde des Landes Bremen entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

3.
3.1.
a)
vorrangig Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke Früher Hilfen und ihrer Qualitätsentwicklung (Artikel 3 Absatz 1, Nummer 1 Verwaltungsvereinbarung), die Voraussetzung für die spezifischen Angebote im Bereich Frühe Hilfen sind. Für die Koordination soll mindestens eine Personalstelle mit nicht weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehalten werden sowie optional etwaiger weiterer Stellen;
b)
Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen (Artikel 3 Absatz 1, Nummer 2 Verwaltungsvereinbarung);
aa)
Längerfristige Begleitung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte der gesundheitsorientierten Begleitung (GFB)- insbesondere aufsuchend, sowie Ehrenamt
bb)
Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme
c)
Maßnahmen zur Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle (Artikel 3 Absatz 1, Nummer 3 Verwaltungsvereinbarung).
3.2.

Die beantragten Projekte sollen sich an den im Folgenden niedergelegten Zielen und Teilzielen orientieren. Die Umsetzung wird in gemeinsamer Verantwortung des Landes und der Kommunen Bremen und Bremerhaven in den einzelnen Förderbereichen verfolgt.

3.2.1.

Ziel:
Die Netzwerke Früher Hilfen sind auf kommunaler Ebene gesichert und tragen zu einer Stärkung sowie Weiterentwicklung der Frühen Hilfen im Land Bremen bei.

Teilziel 1:
In beiden Kommunen des Landes Bremen sowie in den Sozialräumen in Stadt Bremen und Bremerhaven existieren regelmäßige Netzwerktreffen mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, die durch eine qualifizierte Fachkraft koordiniert werden.

Teilziel 2:
In beiden Kommunen des Landes Bremen sowie in den Sozialräumen in der Stadt Bremen und Bremerhaven existieren angemessene Strukturen und Verfahren, um Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung und Bedarfsplanung im Bereich der Frühen Hilfen umzusetzen und weiterzuentwickeln.

Teilziel 3:
Die Netzwerke Frühe Hilfen umfassen sämtliche Bereiche, die Familien der Frühen Hilfen betreffen, insbesondere auch das öffentliche und private Gesundheitswesen.

Teilziel 4:
Die Netzwerke Früher Hilfen unterstützen die partizipative Weiterentwicklung der Angebote vor Ort, die sich an den Bedarfen der Familien orientiert.

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:

-
Netzwerktreffen und sektorenübergreifende Veranstaltungen,
-
Einsatz von Netzwerkkoordinierenden,
-
Koordinierende Tätigkeiten im Bereich der aufsuchenden Unterstützung (s. II),
-
Qualifizierung und Fortbildung von Netzwerkkoordinierenden und Netzwerkpartnern,
-
Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse,
-
Öffentlichkeitsarbeit.
3.2.2.

Längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch
Fachkräfte der gesundheitsorientierten Begleitung (GFB)insbesondere aufsuchend

Dies sind:

-
Familienhebammen (FamHeb),
-
Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegende (FGKiKP) sowie
-
vergleichbar qualifizierte Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen.

Ziel:
Für Familien mit psychosozialen Unterstützungsbedarf in Stadt Bremen und Bremerhaven stehen ausreichend primär- bzw. sekundärpräventiv ausgerichtete Angebote der längerfristigen, insbesondere aufsuchenden Begleitung durch FamHeb, FGKiKP sowie vergleichbar qualifizierte Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen zur Verfügung.

Teilziel 1:
Die in der GFB tätigen Fachkräfte verfügen über spezielle Qualifizierungsabschlüsse auf Grundlage der Kompetenzprofile des NZFH oder sie werden entsprechend qualifiziert und entwickeln ihre professionelle Qualität fortlaufend weiter.

Teilziel 2:
Der Einsatz der in der GFB tätigen Fachkräfte wird fachlich begleitet und koordiniert.

Teilziel 3:
Die Maßnahmen sind armutssensibel1

Teilziel 4:
Die in der GFB tätigen Fachkräfte sind verbindlich in die Arbeit der für Frühe Hilfen zuständigen Netzwerke eingebunden.

Teilziel 5:
Die Schnittstellen zu intensiveren Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe sowie des Gesundheitswesens und zum professionellen Handeln bei Kindeswohlgefährdung sind präzise definiert.

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:

-
Einsatz der in der GFB tätigen Fachkräfte,
-
Qualifizierung, Fortbildung, Koordination, Fachberatung und Supervision der in der GFB tätigen Fachkräfte,
-
Erstattung der Aufwendungen für die Teilnahme der in der GFB tätigen Fachkräfte an der Netzwerkarbeit,
-
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, wie Dokumentation der GFB.

Längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen
durch Freiwillige

Ziel:
Ehrenamtliche Angebote im Land Bremen ergänzen die professionellen Hilfen durch ihr eigenes Profil bei der alltagspraktischen Entlastung der Familien und der Integration in das soziale Umfeld.

Teilziel 1:
Die ehrenamtlichen Angebote finden auf Grundlage qualitätssichernder Kriterien (z.B. Qualifizierungen, hauptamtliche Koordination) und Eignung der Freiwilligen statt.

Teilziel 2:
Die ehrenamtlichen Angebote sind in die Netzwerke Früher Hilfen eingebunden.

Teilziel 3:
Es gibt anerkannte verbindliche Absprachen zu den Möglichkeiten wie auch zu den Grenzen der ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. der Schnittstelle zwischen Ehrenamt und professioneller Hilfe.

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:

-
Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen,
-
Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fachkräfte,
-
Schulung und Qualifizierung von Koordinierenden und Ehrenamtlichen,
-
Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen,
-
Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinierenden sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit.

Angebote und Dienste an den Schnittstellen der
unterschiedlichen Sozialleistungssysteme

Ziel:
Lücken, die sich an den Schnittstellen der Systeme ergeben, werden im Land Bremen durch passgenaue sowie bedarfsgerechte Vermittlung der Familien in die unterschiedlichen Angebote und Dienste der Frühen Hilfen geschlossen.

Teilziel 1:
Die interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit bei der Einschätzung des Unterstützungsbedarfs der Familien ist gesichert.

Teilziel 2:
Insbesondere Familien in herausfordernden Lebenssituationen erhalten einen niedrigschwelligen Zugang zu den Angeboten der Frühen Hilfen in Stadt Bremen und Bremerhaven.

Teilziel 3:
Die Maßnahmen sind armutssensibel.

Teilziel 4:
Maßnahmen der Qualitätssicherung der Angebote sowie Qualifizierung der eingesetzten Fachkräfte an den Schnittstellen der Versorgungssysteme.

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben:

-
Lotsensysteme für Familien der Frühen Hilfen.
-
Maßnahmen der Qualitätssicherung der Angebote sowie Qualifizierung der eingesetzten Fachkräfte an den Schnittstellen.
-
Maßnahmen zur interdisziplinären Zusammenarbeit von Akteuren und Institutionen im Bereich der Frühen Hilfen, insbesondere dem Gesundheitswesen, wie z.B. Qualitätszirkel, Arbeitsgruppen sowie
-
Angebote, die einen niedrigschwelligen Zugang für Familien mit besonderen Herausforderungen haben und so einen Türöffner zu den Frühen Hilfen darstellen.

Ausgenommen sind Maßnahmen, die z.B. durch das Leistungsspektrum im § 16 SGB VIII, durch Beratungsleistungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) oder durch allgemeine Gesundheitsförderungsmaßnahmen abgedeckt sind.

Maßnahmen zur Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung
erfolgreicher Modelle

Ziel:
Die Erreichbarkeit und Versorgung der Familien im Bereich der Frühen Hilfen wird durch Erprobung neuer und Umsetzung erfolgreicher Angebote fortlaufend weiterentwickelt.

Teilziel 1:
Die Entwicklung der Frühen Hilfen passt sich an die gesellschaftliche Entwicklung an.

Teilziel 2:
Lücken im Zugang und in der Versorgung von Familien in herausfordernden Lebenslagen werden überwunden.

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für:

-
Planung, Vorbereitung, Umsetzung sowie Evaluation der Maßnahme,
-
Beteiligung an Netzwerktreffen,
-
Qualifizierung und Fortbildung, die für die Umsetzung der Maßnahme notwendig sind,
-
Öffentlichkeitsarbeit.
4.
4.1.
Berechtigte Zuweisungsempfänger sind die Jugend- und Gesundheitsämter der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Berechtigte Zuwendungsempfänger sind freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
4.2.
Die Zuweisungen können über die von den Kommunen benannten Koordinierenden beantragt und in Form von Zuwendungen an die Träger weitergeleitet werden. Zudem können Zuweisungen an die Jugend- und Gesundheitsämter unter Einhaltung des Zuwendungsrechtes erfolgen.
4.3.
Bei Weiterleitung der Zuweisung durch die Kommune an Dritte gilt Nummer 12 der VV-LHO zu § 44.
5.
5.1.
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Fördermittel sachgerecht, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden (§ 7 LHO).
5.2.
Eine Doppelförderung desselben Zuwendungszwecks ist rechtlich unzulässig. Insbesondere, wenn ein Rechtsanspruch auf eine gesetzliche Leistung besteht, darf diese nicht durch eine Zuwendung ersetzt werden.
5.3.
Neue Maßnahmen sowie die Erweiterung bestehender bedürfen der vorherigen schriftlichen Beantragung und Bewilligung.
5.4.
Bei der Höhe der Vergütung (z.B. Eingruppierung) von Personal ist das Besserstellungsverbot vom Zuwendungsempfänger zu beachten. Dabei sind die geltenden Bestimmungen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (TV-L) anzuwenden.
5.5.
Bemessungsgrundlagen für die Zuwendung sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Erreichung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen.
5.6.
Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke in den Frühen Hilfen nach Nummer 2.1. Ziffer I. werden gefördert, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
-
Fachlich qualifizierte Koordination der Netzwerkarbeit,
-
Einigung auf Qualitätsstandards über eine verlässliche intersektorale Zusammenarbeit im Netzwerk, auch Verfahren zur konkreten Zusammenarbeit auf der Ebene der Familien,
-
Durchführung und Koordination von regelmäßigen Netzwerktreffen,
-
Unterstützung bei der partizipativen Weiterentwicklung der Angebote der Frühen Hilfen vor Ort, orientiert an den Bedarfen der Familien,
-
Zudem sollen Ziele und Maßnahmen der Netzwerkarbeit auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII – möglichst unter Einbezug der Gesundheits- und Sozialplanung erfolgen.
5.7.
Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte nach Nummer 2.1. Ziffer II.1. werden gefördert, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
-
Einsatz der Fachkräfte ist in ein Netzwerk Frühe Hilfen eingegliedert,
-
in der GFB tätige Fachkräfte verfügen über eine Qualifizierung entsprechend der vom NZFH in Zusammenarbeit mit den Ländern erarbeiteten „Mindestanforderungen zur Qualifizierung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern“ oder sie werden entsprechend qualifiziert. Die Kompetenzen der in der GFB tätigen Fachkräfte orientieren sich am jeweiligen vom NZFH herausgegebenen Kompetenzprofil,
-
Über die Notwendigkeit der Nachqualifizierung von Personen, deren Qualifizierung zur Familienhebamme oder Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und -pfleger vor dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, entscheidet die für das jeweilige Bundesland zuständige Stelle.
-
Zudem sollte eine fachliche Anbindung an ein multiprofessionelles Team im Rahmen des kommunalen Angebots gegeben sein.
5.8.
Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Freiwillige nach Nummer 2.1. Ziffer II.2. werden gefördert, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
-
Eingliederung der Freiwilligen in ein Netzwerk Frühe Hilfen,
-
Hauptamtliche Begleitung durch spezifisch geschulte Fachkräfte,
-
Qualitätssicherung an den Schnittstellen zur professionellen Arbeit und weitergehenden Hilfen
-
Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses.
5.9.
Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme nach Nummer 2.1. Ziffer III. werden gefördert, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
-
Das Angebot umfasst keine Maßnahme, die durch das Leistungsspektrum im § 16 SGB VIII abgedeckt wird und sich nicht auf die Altersgruppe der Familien ab der Schwangerschaft und mit Kindern von 0-3 Jahren bezieht.
-
Das Angebot umfasst keine Beratungsleistungen nach dem SchKG.
-
Das Angebot umfasst keine Maßnahme, die der allgemeinen Gesundheitsförderung dient.
-
Das Angebot umfasst keine Maßnahme, die keinen direkten Bezug zu den Frühen Hilfen hat.
-
Die eingesetzten Fachkräfte sind für ihren Einsatz ausreichend qualifiziert.
-
Für die Durchführung der Maßnahmen ist kein anderer Leistungsträger zuständig (insb. im Rahmen des SGB V).
6.
6.1.
Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses als Anteils-, Festbetrags-, Fehlbedarfs- oder Vollfinanzierung gewährt.
6.2.
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein (Nummer 3.3.5 VV-LHO zu § 44).
7.
7.1.

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Teilnahme an der Evaluation und Weiterentwicklung der Bundesstiftung Frühe Hilfen und stellen dafür die notwendigen Ressourcen zur Verfügung.

7.2.

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Mitwirkung bei der Datenerhebung hinsichtlich Inputs (Ressourcen), Outputs (Leistungen (z. B. Anzahl der erreichten Zielgruppe)) und Outcomes (Wirkung auf Ebene der Zielgruppe)2, insbesondere hinsichtlich:

-
Zählbare Outputs
-
Struktur und Konzeption
-
Aufgaben, Profil
-
Koordination und Steuerung
-
Erreichen der Zielgruppen
-
Qualitätssicherung, Qualifizierung
-
Vernetzung und Kooperation
8.
8.1.

Anträge auf Förderung sind bis zum 30. November des Vorjahres über die digitale Antragsplattform der BSFH (Link: https://bchtle-bmfsfj-prod1.pega.net/prweb/app/fruehehilfebremen/) bei der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen im Land Bremen durch die Stadtgemeinden einzureichen. Im Rahmen von Übergangszeiten zur Einführung der Antragsplattform kann in Absprache mit der Landeskoordinierungsstelle die Antragstellung schriftlich per Post oder per E-Mail erfolgen:

-
bsfh@soziales.bremen.de
-
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Abt. Junge Menschen und Familie
Landeskoordinierungsstelle Bundesstiftung Frühe Hilfen
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen

Soll im Ausnahmefall die Maßnahme bereits begonnen werden, bevor die schriftliche Bewilligung vorliegt, so ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn über die digitale Antragsplattform oder alternativ auf analogem Wege zu beantragen.

8.2.

Die Bewilligung erfolgt nach § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) per Bescheid über die digitale Antragsplattform oder per analoger Postzustellung. Die Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung erfolgt ist. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn muss ebenfalls per Bescheid positiv beschieden worden sein.

8.3.

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt durch die abgesprochene Verrechnungshaushaltsstelle und Kassenzeichen. Nicht verbrauchte Mittel werden bis zum 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres an die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen (per E-Mail) gemeldet (Nummer 5 ANBest-P).

8.4.

Verwendungsnachweise (Beschreibung der Maßnahme (Sachbericht) und zahlenmäßiger Nachweis) sind nach Abschluss der Maßnahme bzw. spätestens zum 31. März des Folgejahres über die digitale Antragsplattform einzureichen. Darüber hinaus wird alternativ ein Vordruck durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

8.5.

Sollen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel innerhalb des Bewilligungszeitraums für andere der Richtlinie entsprechende Zwecke genutzt werden, so ist die Umwidmung in einem Änderungsantrag über die digitale Antragsplattform zu beantragen. Hierfür gilt als Frist drei Monate zum Ende des Projektzeitraums.

Änderungsanträge bedürfen der Zustimmung der Landeskoordinierungsstelle bzw. des BMBFSFJ durch Bescheid.

8.6.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-LHO zu §§ 23, 44 sowie die §§ 48,49, 49a des VwVfG. Insbesondere werden Mittel zurückgefordert, wenn die geförderten Maßnahmen nicht den in dieser Richtlinie bzw. in der Bewilligung festgelegten Zielen entsprechen oder zu viel Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung kann auch dann erfolgen, wenn die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums verbraucht und verausgabt wurden. Es kann grundsätzlich eine Zinsberechnung erfolgen.

9.
9.1.

Die Zuwendung des BMFSFJ an die Länder enthält einen Betrag, der für die Kosten der Landeskoordinierungsstelle sowie für bundeslandweite Projekte zur Verfügung steht. Dies sind vor allem landesweite Qualitätssicherungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und Fachtage.

Der Sockelbetrag richtet sich in Art und Höhe nach der Verwaltungsvereinbarung in der jeweils geltenden Fassung.

9.2.

Der Anhaltswert für die landesinterne Verteilung gemäß dem geltenden Landesrahmenkonzept ist nach Abzug der für die Koordinierung auf Landesebene vorgesehenen Mittel (siehe 8.1.) nachfolgender Verteilerschlüssel:

-
80% der für die Kommunen insgesamt vorgesehenen Mittel für Projektförderung in der Stadt Bremen
-
20% der für die Kommunen insgesamt vorgesehenen Mittel für Projektförderung in der Stadt Bremerhaven

Nach dem Landeskonzept sollen in beiden Kommunen jeweils

-
50% der Mittel für Projekte im Tätigkeitsfeld des Jugendamtes sowie
-
50% für Projekte im Tätigkeitsfeld Gesundheit

verwendet werden, soweit dies mit den in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Ranking in Übereinstimmung zu bringen ist. Die Letztentscheidung über die Förderfähigkeit der Einzelmaßnahmen obliegt dem BMBFSFJ.

9.3.

Soweit Mittel nicht gebunden werden, stehen sie für andere förderfähige Projekte im Land Bremen zur Verfügung. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die Landeskoordinierungsstelle BSFH Bremen im Einvernehmen mit dem BMBFSFJ.

10.

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie gilt für die Dauer von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2028. Sie verlängert sich jeweils für ein Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum nächsten Jahresende geändert wird.

Bremen, 24. Februar 2026

Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration

Fußnoten

1)

Armutssensibilität: Die Angebote der Frühen Hilfen müssen insbesondere für arme Familien zugänglich sein. Hiermit sei auf die Checkliste Armutssensibilität der LVG AfS Nds HB e.V. und dem Landkreis Osnabrück verwiesen unter: https://www.landkreis-osnabrueck.de/fachthemen/kinderjugend-und-familie/kinderarmut-im-blick/warum-eine-checkliste-armutssensibilitaet.

2)

Vergleiche hierzu „Kurs, B., & Kubek, D. (2021), Kursbuch Wirkung: Das Praxishandbuch für alle, die Gutes noch besser tun wollen (6. Überarbeitete Aufl.). Berlin: Phineo.“ Auch abrufbar unter: https://www.phineo.org/uploads/Downloads/PHINEO_KURSBUCH_WIRKUNG.pdf


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