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Richtlinie Digitalfunk BOS

Veröffentlichungsdatum:15.01.2014 Inkrafttreten27.12.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 11
Bezug (Rechtsnorm)TKG 2004 § 57
Zitiervorschlag: "Richtlinie Digitalfunk BOS (Brem.ABl. 2014, S. 11)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres
Erlassdatum:12.12.2013
Fassung vom:12.12.2013
Gültig ab:27.12.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 57 TKG 2004
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 11
Richtlinie Digitalfunk BOS

Richtlinie Digitalfunk BOS

Vorbemerkung:

Der Digitalfunk BOS ist ein bundesweit einheitliches und flächendeckendes digitales Sprech- und Datenfunksystem für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland.

Im gesamten System und in den Endgeräten steht ein breites Spektrum an Funktionen zur Verfügung, die bei fehlerhafter Anwendung die Kommunikation vollständig blockieren können.

Für den funktionssicheren Betrieb sind deshalb sowohl landes- als auch bundesweite Regelungen zu beachten, die die Nutzung störendender Funktionen, Anwendungen und Betriebszustände untersagen.

Die dem Senator für Inneres und Sport in Bremen als zuständige oberste Landesbehörde durch § 57 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 in Verbindung mit der BOS-Funkrichtlinie in der Fassung vom 7. September 2009 ergebenden Aufgaben hinsichtlich des Digitalfunk BOS werden von dieser, und hier von der Autorisierten Stelle Bremen wahrgenommen.

Die Autorisierte Stelle trifft verbindlich gegenüber den BOS alle für den Betrieb erforderlichen technischen Festlegungen und Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes BOS erforderlich sind. Sie stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Frequenznutzungen im Digitalfunk BOS geltenden Bestimmungen und Betriebsvorschriften eingehalten werden, um eine hohe Effizienz und Betriebssicherheit des Netzes für alle Teilnehmer dauerhaft zu gewährleisten.

1.

Die Teilnahme am Digitalfunk BOS im Lande Bremen richtet sich nach den Regelungen des § 4 Absatz 1, Ziffer 1.1 bis 1.9 der BOS-Funkrichtlinie, die eine Teilnahme nur für Berechtigte zulässt.

Berechtigte sind die in der BOS-Funkrichtlinie aufgeführten Organisationen, für die eine Anerkennung des Bundesministeriums des Innern oder der obersten Landesbehörde zur Teilnahme vorliegt.

Zu den zur Teilnahme am Digitalfunk BOS Berechtigten im Land Bremen gehören:

1.1
Landesamt für Verfassungsschutz
1.2
Polizei Bremen
1.3
Ortspolizeibehörde Bremerhaven
1.4
Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen mit den Freiwilligen Feuerwehren
1.5
Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremerhaven mit den Freiwilligen Feuerwehren
1.6
Wirtschaftsbetrieb Rettungsdienst Bremerhaven
1.7
ADAC – Luftrettung GmbH, Gemeinnützige Gesellschaft (Christoph 6)
1.8
Arbeiter-Samariter-Bund Bremen (ASB) Landesverband Bremen e. V.
1.9
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer
1.10
Bremischer Deichverband am linken Weserufer
1.11
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
1.12
Deutsche Rettungsflugwacht (DRF Stiftung Luftrettung, gemeinnützige AG)
1.13
Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Landesverband Bremen e.V.
a)
Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Bremen e.V.
b)
Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Bremerhaven e.V.
1.14
Flughafenfeuerwehr Bremen
1.15
Johanniter Unfallhilfe e. V. (JUH), Regionalverband Bremen-Verden
a)
Ortsverband Bremen
b)
Ortsverband Bremerhaven
1.16
Malteser Hilfsdienst e. V., Land Bremen
1.17
Werksfeuerwehr Arcelor Mittal, Bremen
1.18
Senator für Bau, Umwelt und Verkehr
1.19
Werksfeuerwehr Airbus Operation GmbH, Bremen
1.20
Werksfeuerwehr Daimler AG, Mercedes Benz, Werk Bremen
1.21
Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)
2.
2.1
2.1.1
Zur Durchführung des Digitalfunks BOS werden von der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) die Grundsätze zur Sicherstellung der Zusammenarbeit im Digitalfunk BOS im NBHB festgelegt und fortgeschrieben. Diese Regelungen bedürfen einer einheitlichen Umsetzung durch die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS Berechtigten und aller für den Betrieb des Digitalfunks verantwortlichen Stellen.
Das für den Digitalfunk BOS verbindliche Regelungswerk ergibt sich insbesondere aus:
a)
dem BDBOS – Gesetz
b)
dem Telekommunikationsgesetz (TKG)
c)
der BOS-Funkrichtlinie
d)
dem Nutzungs- und Betriebshandbuch (NBHB)
2.2
2.2.1
Das BHB Bremen ist ein verbindlich zu beachtendes Betriebskonzept für alle Teilnehmer des Landes Bremen im Digitalfunk BOS. Die Anwendung der darin beschriebenen Maßgaben und Verfahren sind Voraussetzung zur Teilnahme am Digitalfunk BOS.
Das BHB Bremen wird unter Beteiligung der BOS fortlaufend aktualisiert.
2.2.2
Der Betrieb aller im Digitalfunk BOS verwendeten Funkgeräte ist ausschließlich mit einer Sicherheitskarte zugelassen.
Die Sicherheitskarten werden den unter Ziffer 1.7 bis 1.21 aufgeführten Berechtigten vom Senator für Inneres und Sport leihweise in der erforderlichen Anzahl zur Nutzung überlassen. Sie verbleiben im Eigentum des Senator für Inneres und Sport. Die Sicherheitskarten werden von der Autorisierten Stelle nach den Maßgaben der im NBHB übernommenen Richtlinie zur Operativ-Taktischen Adresse (OPTA) auf Antrag der BOS personalisiert.
2.2.3
Zur Gewährleistung der behördenübergreifenden Kommunikation, wird ein landesweites Rufgruppenkonzept (Fleetmapping) erstellt. Änderungen sind nach dem im BHB des Landes festgelegten Verfahren mit der Autorisierten Stelle Bremen abzustimmen. Länderübergreifende Abstimmungen werden zwischen den Autorisierten Stellen der Länder geregelt.
2.2.4
Die Parametrierung von Endgeräten obliegt den Eigentümern. Sie sind für die Verwendung interoperabler Programmierungen verantwortlich. Endgeräteeinstellungen welche die Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit des Netzes beeinträchtigen können, sind zu dokumentieren und der Autorisierten Stelle anzuzeigen. Davon sind alle technischen Lösungen betroffen, einschließlich derer die wegen noch fehlender Vorgaben vorübergehend geschaffen werden, bzw. geschaffen worden sind. Die Verwendung von nicht bundeseinheitlich harmonisierten Lösungen endet mit der Einführung eines bundesweit abgestimmten Konzeptes oder der Vorgabe durch die Autorisierte Stelle.
2.2.5
Die jeweils aktuellen Dokumente werden den BOS vom Senator für Inneres und Sport zur Verfügung gestellt.
3.

Aus den bundesweit und landesweit abgestimmten Vorgaben ergeben sich Verpflichtungen für alle Nutzer des Digitalfunk BOS. Den technisch-betrieblichen Weisungen der Autorisierten Stelle ist von den Teilnehmern Folge zu leisten.

Bei Verstößen gegen die für den Digitalfunk BOS getroffenen Regelungen oder bei durch den Nutzer verursachte, schwerwiegende Betriebsstörungen im Netz, z. B. Überlastung des Main Control Channel (MCCH), trifft die Autorisierte Stelle in Abstimmung mit der verursachenden BOS und nach Aufforderung zur Mangelbeseitigung bei fortgesetzter Störung folgende Maßnahmen:

3.1
3.2
a)
Telefonie
b)
Einzelruf
c)
SDS
d)
GPS
3.3
a)
auf bestimmte Dienste oder Funktionalitäten
b)
auf einen bestimmten Personenkreis
c)
auf eine bestimmte Organisationseinheit
3.4
a)
nur in bestimmten, abschließend beschriebenen Einsatzsituationen
b)
nur für einen bestimmten Kreis von Berechtigten
3.5
3.6
4.
4.1
Die Autorisierte Stelle Bremen Digitalfunk BOS ist für die betriebliche Bereitstellung des Digitalfunks für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Bremen zuständig.
Sie stellt den Nutzern und Anwendern in den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben die für einen sicheren und stabilen Betrieb des Digitalfunks erforderlichen Serviceleistungen zur Verfügung. Dabei werden die Voraussetzungen geschaffen, damit die Dienste des Netzes (wie z.B. Gruppenkommunikation) in Anspruch genommen werden können.
Dies schließt auch alle Tätigkeiten ein, die dazu dienen, die technische Infrastruktur instand zu halten und weiterzuentwickeln.
4.2
Die Feuerwehr Bremen übernimmt die Schnittstellenfunktion zwischen den unter Ziffer 1.7 bis 1.12, Ziffer 1.13a, Ziffer 1.14, Ziffer 1.15, Ziffer 1.16 bis 1.20 aufgeführten Organisationen und der Autorisierten Stelle Bremen.
Im Rahmen dieser Tätigkeit hat die Feuerwehr Bremen für die o. g. Organisationen insbesondere
a)
eine operativ-taktische Adresse festzulegen,
b)
das Gruppenkonzept zu erstellen und ein Fleetmapping mit der Autorisierten Stelle Bremen abzustimmen,
c)
die für die Personalisierung der Sicherheitskarten und die Inbetriebnahme der Endgeräte erforderlichen Daten zu erheben und an die Autorisierte Stelle Bremen zu übermitteln,
d)
die Programmierung der für die Verwendung im stadtbremischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz beschafften Endgeräte zu übernehmen, soweit sie sich auf die gleiche technische Ausstattung beziehen, die bei der Feuerwehr eingesetzt wird,
e)
einen Nachweis zum Verbleib der Sicherheitskarten zu erstellen und
f)
die Organisationen über die technischen Daten und die einsatztaktischen Kommunikationsbelange des Digitalfunks BOS aus Sicht der Feuerwehr Bremen zu informieren. Diese Informationspflicht entbindet die o. g. Organisationen nicht von der Verpflichtung ihre Angehörigen in eigener Zuständigkeit zu schulen.
Die Zuständigkeit für die Einbindung der unter Ziff. 1.7 und 1.12 aufgeführten Organisationen in den Digitalfunk BOS liegt bei der Autorisierten Stelle des Bundes. Die Feuerwehr Bremen erstellt für die in der Stadtgemeinde Bremen stationierten Kräfte, bzw. Einheiten dieser Organisationen das Gruppenkonzept und teilt es der Autorisierten Stelle Bremen mit.
Die zur Erfüllung der unter Nr. 4.2 genannten Aufgaben notwendige Prozessbeschreibung wird von der Feuerwehr Bremen erstellt und ist Bestandteil des Betriebshandbuches.
4.3
Die Feuerwehr Bremerhaven übernimmt die Schnittstellenfunktion zwischen den unter Ziffer 1.6, Ziffer 1.13b und Ziffer 1.15b aufgeführten Organisationen und der Autorisierten Stelle Bremen.
Im Rahmen dieser Tätigkeit erledigt die Feuerwehr Bremerhaven insbesondere die unter Ziffer 4.2a bis 4.2f aufgeführten Aufgaben.
4.4
Die Berechtigten gewährleisten die Umsetzung der unter Ziff. 2 beschriebenen Regelungen der Nutzer (Teilnehmer) in ihrem Bereich und ggf. auch ihrer Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen.
5.

Die Weitergabe von Informationen, die durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, ist untersagt. Die Verbreitung in Netzwerken, die Unbefugten zugänglich sind, ist unzulässig. Die Rechtsvorschriften zum Umgang mit Verschlusssachen sind zu beachten.

6.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 27. Dezember 2013 in Kraft

Bremen, den 12. Dezember 2013

Der Senator für Inneres und Sport


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