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Richtlinie für die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Privathaushalte zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers 2023/2024

Vom 23. Januar 2024

Veröffentlichungsdatum:26.01.2024 Inkrafttreten27.01.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 23
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 53, VwVfG § 48, VwVfG § 49
Zitiervorschlag: "Richtlinie für die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Privathaushalte zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers 2023/2024 vom 23. Januar 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 23)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:23.01.2024
Fassung vom:23.01.2024
Gültig ab:27.01.2024
Gültig bis:31.12.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 53 LHO, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 23
Richtlinie für die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Privathaushalte zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers 2023/2024

Richtlinie für die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Privathaushalte
zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers 2023/2024

Vom 23. Januar 2024

Vorbemerkung

Ende letzten Jahres entwickelte sich in Deutschland eine umfassende Hochwassersituation. Besonders betroffen war der Bereich Niedersachen und Bremen.

Der Höchststand des Hochwassers in Bremen wurde an den Weihnachtsfeiertagen erreicht. Aber auch in den folgenden Tagen war die Lage weiterhin kritisch und die Wasserstände extrem hoch. Besonders betroffen waren Gebiete in Borgfeld – vor allem im Bereich Erbrichterweg und Katrepeler Landstraße und in Timmersloh. Dort waren mehrere Gebäude vom Wasser umschlossen, Keller vollgelaufen und die Stromversorgung war teilweise eingeschränkt.

Seit dem ersten Januarwochenende entspannt die Hochwasserlage sich allmählich die Wasserstände gehen zurück. Eine genaue Übersicht über die entstandenen Sachstände gibt es derzeit noch nicht.

Der Bund hat Hilfen beim Wiederaufbau in Aussicht gestellt, für die Sofortmaßnahmen sind hingegen Länder und Kommunen wichtige Akteure. Das Land Niedersachsen hat für die besonders betroffenen Bürgerinnen und Bürger Soforthilfen in Anlehnung an die Fluthilfen von 2017 in einer Gesamtgrößenordnung von bis zu 10 Mio. Euro angekündigt.

Der Senat wird für Menschen in Bremen, die vom Hochwasser besonders hart getroffen wurden und die dadurch in eine Notlage geraten sind, mit kurzfristigen Unterstützungsleistungen helfen. Dies gilt vor allem für Menschen, die ihr Haus bzw. ihre Wohnung aufgrund von Hochwasser verlassen mussten oder die kurzfristig finanzielle Unterstützung zum Ersatz von Hausrat oder anderen notwenigen Gegenständen bedürfen. Mit einer Billigkeits-Richtlinie sollen als Soforthilfe akute Notlagen – etwa zur Finanzierung einer Interims-Unterkunft oder zur Wiederbeschaffung von Hausrat – schnell und unbürokratisch überbrückt werden. Die Einzelheiten sollen in enger Abstimmung mit der niedersächsischen Landesregierung festgelegt werden, damit den Menschen unabhängig von der Landeszugehörigkeit in vergleichbarer Weise geholfen werden kann.

Rechtsgrundlage

Der Senat will daher in dieser Situation Bürgerinnen und Bürger mit einem zusätzlichen Unterstützungsfonds unbürokratisch unterstützen um die durch die Folgen des Hochwassers entstandene Notlage zu überbrücken.

Zum Ausgleich der aufgrund der Notlage entstandenen Kosten und zur Unterstützung bei einmaligen Aufwendungen kann die Senatskanzlei aus Gründen der staatlichen Fürsorge und nach Maßgabe

-
dieser Richtlinie
-
der §§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung;

grundsätzlich einmalige, nicht rückzahlbare Finanzhilfen in Höhe von bis zu 2 500 € bzw. in Ausnahmefällen in Höhe bis zu 20 000 € in Form von Billigkeitsleistungen nach § 53 BremLHO gewähren. Hierzu werden Haushaltsmittel in Höhe von 1 000 000 € bereitgestellt.

Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

1.
Bürgerinnen und Bürgern in den betroffenen Gebieten – vor allem im Bereich Erbrichterweg und Katrepeler Landstraße und in Timmersloh werden grundsätzlich einmalige Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu maximal 2 500 € pro Haushalt zur Deckung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat oder anderen notwendigen Gegenstände und/oder Aufwendungen und zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Hochwassers gewährt (z. B. Übernachtungskosten). Wenn im Einzelfall eine besondere akute Notlage begründet dargelegt ist, kann für Privathaushalte ausnahmsweise eine Soforthilfe bis zu 20 000 EUR gewährt werden. Gemeinnützige Institutionen in den betroffenen Gebieten, die im nennenswerten Umfang im Lande Bremen tätig sind und durch das Hochwasser nicht versicherte Schäden erlitten haben oder die Aufwendungen zur Unterstützung vom Hochwasser Betroffener oder von Hochwasserhelferinnen und -helfer hatten, können eine Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 5 000 Euro beantragen. Die Vorschriften für die Beantragung der Soforthilfe für Privathaushalt nach dieser Richtlinie gelten entsprechend.
Die gesamte Förderung aller Förderberechtigten ist auf den Betrag von 1 000 000 €, beschränkt.
2.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen die von den Folgen des Hochwassers betroffen sind in den oben benannten Gebieten. Im begründeten Einzelfall kann eine Förderung auch für Personen außerhalb der oben genannten Gebiete im Lande Bremen beantragt werden, wenn eine vergleichbare Betroffenheit dargelegt wird.
3.
Antragstellende haben mit dem Antrag ihre Ausgaben und/oder Aufwendungen darzulegen. Dies erfolgt durch
3.1.
Darlegung der Aufwendungen sowie Glaubhaftmachung, dass diese auf Maßnahmen in der Folge des Hochwassers zurückzuführen sind.
3.2.
Darlegung der Notwendigkeit und zur Höhe der angefallenen und geplanten Aufwendungen und zusätzlichen Ausgaben.
3.3.
Erklärung, dass für die Aufwendungen kein vollständiger Versicherungsschutz besteht oder dass die Versicherung nicht kurzfristig leisten wird. Ggf. bestehende Versicherungsansprüche, die aber nicht kurzfristig erlangt werden können, sind in Höhe der gewährten Leistungen an das Land Bremen abzutreten.
3.4.
Erklärung, dass für die geltend gemachten Aufwendungen keine Kompensation in anderer Form durch Dritte erfolgt ist.
Billigkeitsleistung des Landes Bremen sind nachrangig heranzuziehen.
Die Angaben zu den Ziffern 1 bis 2 sind möglichst durch geeignete Nachweise (z.B. Zahlungsbelege) zu belegen.
Im Falle nachvollziehbar fehlender Nachweismöglichkeit wird eine einzelfallgerechte Lösung gesucht.
4.
Antragstellende haben zu versichern, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind, dass die Verwendung der beantragten Mittel im Sinne dieser Richtlinie erfolgt. Die Bewilligungsbehörde kann nachträglich einen Nachweis für die bestimmungsgerechte Verwendung verlangen.
5.
Anträge für die Stadt Bremen können bis zum 1. Mai 2024 unter Verwendung des Antragsformulars für die Stadt Bremen bei der Senatskanzlei gestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bereit gestellten Haushaltsmittel.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Antragstellende falsche oder unvollständige Angaben gemacht und/oder dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder unvollständig vorgelegen haben, kann die Bewilligungsbehörde die gewährten Billigkeitsleistungen widerrufen und bereits gewährte Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern.
6.
Antragstellende erklären sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Durchführung des Gewährungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (z. B. Name, Anschrift) sowie die erforderlichen Angaben zum Vorhaben selbst und über die Höhe der Billigkeitsleistung in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Unterstützungsfonds weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder im Nachgang widerrufen, führt dies dazu, dass keine Billigkeitsleistung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Leistung zurückgefordert wird.
7.
Sollte es seitens des Senats zu weiteren Hilfsprogrammen kommen, können die Leistungen der Soforthilfe auf Ansprüche aus künftigen Programmen anrechenbar sein.
8.
Diese Richtlinie tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Zum 31. Dezember 2024 tritt die Richtlinie außer Kraft.

Bremen, den 23. Januar 2024

Senatskanzlei


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