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Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Vom 6. April 2015

Veröffentlichungsdatum:26.05.2015 Inkrafttreten22.11.2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.11.2023 bis 31.12.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 528
Bezug (Rechtsnorm)31992R0043, 32013R1407, 32003H0361, 32021R2115, 32022R2472, 32021R2116, AO 1977 § 284, BNatSchG § 3, BNatSchG § 23, BNatSchG § 30, BNatSchG 2002 § 26, BNatSchG 2002 § 30, BNatSchG 2002 § 68, BremNatG § 14, BremNatG § 17, BremNatG § 41, ZPO § 807

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:06.04.2015
Fassung vom:06.11.2023
Gültig ab:22.11.2023
Gültig bis:31.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:31992R0043, 32013R1407, 32003H0361, 32021R2115, 32022R2472, 32021R2116, § 284 AO 1977, § 3 BNatSchG, § 23 BNatSchG, § 30 BNatSchG, § 26 BNatSchG 2002, § 30 BNatSchG 2002, § 68 BNatSchG 2002, § 14 BremNatG, § 17 BremNatG, § 41 BremNatG, § 807 ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 528
Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Vom 6. April 2015

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. November 2023 (Brem.ABl. 2023 S. 1218)

§ 1
Erschwernisausgleich

(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Grünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung aufgrund der in einer Schutzgebietsverordnung geregelten Gebote und Verbote

a)
in einem nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) in Verbindung mit § 14 des Bremischen Naturschutzgesetzes (BremNatG) ausgewiesenen Naturschutzgebiet oder
b)
in einem nach § 26 BNatschG in Verbindung mit § 17 BremNatG ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet

wesentlich erschwert ist.

(2) Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Grünland in einem nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützten Biotop, wenn die zum Zeitpunkt der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung wesentlich erschwert ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a)
Flächen von insgesamt weniger als 0,5 ha je bewirtschaftender Person,
b)
Flächen gesetzlich geschützter Biotope von weniger als 0,25 ha je bewirtschaftender Person,
c)
Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 BNatschG zu gewähren ist.

(4) Grünland ist eine dauerhaft mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche, die zur Erhaltung mindestens einmal im Jahr durch Mahd oder Beweidung genutzt wird.

(5) Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum).

§ 2
Höhe des Erschwernisausgleichs, Bagatellgrenze

(1) Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. Seine Höhe ist nach der Anlage (Punktwerttabelle) zu berechnen. Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 150 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht gewährt (Bagatellgrenze).

(2) Erschwernisausgleich wird nicht gewährt, soweit die Nutzung aufgrund einer anderen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung im gleichen Maße erschwert ist.

(3) Liegt eine Fläche nach § 1 Absatz 2 in einem Naturschutzgebiet oder in einem Landschaftsschutzgebiet, so ist der höhere Erschwernisausgleich zu gewähren.

§ 3
Begünstigte

Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der auf Grund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt oder aufgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer die Übernahme schriftlich mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.

§ 4
Verfahren, Datenaustausch

(1) Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt.

(2) Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss innerhalb von drei Monaten

1.
nach Inkrafttreten der die Erschwernis begründenden Vorschrift zum Schutz des Naturschutzgebiets oder des Landschaftsschutzgebietes,
2.
nach Rechtskraft einer Anordnung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) oder § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) über die Einschränkung der Bewirtschaftung eines nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützten Biotops oder
3.
nach dem Wegfall eines die Gewährung des Erschwernisausgleichs ausschließenden Grundes

bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingegangen sein. Für die Folgejahre muss der Antrag bis zum 15. Mai des Kalenderjahres eingegangen sein, für das Erschwernisausgleich beantragt wird.

(3) Die bewilligende Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen darf vorliegende Antragsdaten der Direktzahlungen abrufen und nutzen, soweit diese Daten für die Antragsprüfung des Erschwernisausgleichs erforderlich sind. Antragsdaten der Direktzahlungen sind Daten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelung des Satzes 1 findet auch Anwendung bei der Antragstellung von Direktzahlungen und der damit im Zusammenhang stehenden Antragsdaten des Erschwernisausgleichs.

§ 5
Nachweis

Für Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist oder gewährt wird, führt die bewirtschaftende Person eine chronologische Aufzeichnung, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchzuführenden und durchgeführten landwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Bodenbearbeitung, die Beweidung, die Düngung oder die Mahdzeitpunkte, so dokumentiert, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung von Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist (Schlagkartei Erschwernisausgleich). Die Schlagkartei Erschwernisausgleich ist zur Einsichtnahme vorzuhalten oder der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf Verlangen vorzulegen.

§ 6
Beihilferechtliche Bestimmungen

1.
Rechtsgrundlage
Die Beihilfen für den Erschwernisausgleich werden in geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen Teil II Abschnitt 1.1.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) gewährt.
2.
Gegenstand der Förderung/Beihilfefähige Kosten
Die Beihilfe wird in Form eines direkten Zuschusses zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Natura-2000-Gebieten und andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen.
Die Beihilfen werden nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 12 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates und den damit einhergehenden Kriterien und Mindesttätigkeiten hinausgehen.
Die Beihilfen gleichen Bewirtschaftungserschwernisse und Mindererträge aus, die aufgrund von hoheitlichen Einschränkungen in den Schutzgebieten eintreten. Sie werden ausschließlich für die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste aufgrund der verordneten Bewirtschaftungsauflagen in Grünlandflächen in Schutzgebieten gewährt.
Es kommen für die Beihilfen die als Natura-2000-Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen landwirtschaftlichen Gebiete sowie andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zu der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, in Betracht.
3.
Beihilfebetrag
Der bei Vorhaben zur Umsetzung von Natura 2000-Zielen festgesetzte ko-finanzierungsfähige Beihilfebetrag darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen und gemäß Randnummer 88 der Rahmenregelung (2022/C 485/01) keine Mehrwertsteuer ausgleichen.
Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festgesetzt. Die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen
-
umfassen unter Buchstabe a nur überprüfbare Elemente
-
beruhen unter Buchstabe b auf fachlich fundierten Zahlenangaben
-
enthalten unter Buchstabe c genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen
-
sind unter Buchstabe d gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert
-
enthalten unter Buchstabe e keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente.
Die Bemessung des Erschwernisausgleichs wird anhand der Punktwerttabelle (Anhang in Anlage 1) berechnet.
4.
Zuwendungsempfänger
Begünstigte der Beihilfen sind kleine und mittlere Betriebe (KMU), die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und die KMU-Kriterien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen. Großunternehmen bzw. anderen Landbewirtschaftenden als den im Agrarsektor tätigen Unternehmen kann die Beihilfe auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (EU) 1407/2013 gewährt werden.
Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien offen.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen,
b)
Unternehmen, bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung (2022/C 485/01) handelt,
c)
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder
d)
Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
6.
Kumulierung
Es können darüberhinausgehende, zusätzliche Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen freiwilliger Agrarumweltmaßnahmen als Komplementärförderung auf den Erschwernisausgleich aufgesattelt werden. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
7.
Transparenz
Gemäß der Artikel 98 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 werden die notwendigen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass Angaben gemäß der Randnummern 112 und 114 der Rahmenregelung (2022/C 485/01) auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.
8.
Evaluierung
Es besteht keine Evaluierungspflicht gemäß der Randnummern 639 und 640 der Rahmenregelung (2022/C 485/01).
9.
Aufbewahrung
Alle Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind, werden gemäß Randnummer 653 der Rahmenregelung (2022/C 485/01) aufbewahrt und können der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Bremen, den 6. April 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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