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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Weidehaltung von Rindern (RL Weideprämie)

RL Weideprämie

Veröffentlichungsdatum:08.04.2021 Inkrafttreten09.04.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.04.2021 bis 13.09.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 235
Bezug (Rechtsnorm)32009R0073, 32014R0809, 32008R0485, 32000R0814, 32013R1310, 32007R0834, 32005R1290, 32013R1306, 32013R1307, 31978R0352, 32014R0702, 31994R0165, 32008R0637, 32006R1857, 31998R2799, 32015R0851, AO 1977 § 284, InVeKoSV § 3, ZPO § 807

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:18.03.2021
Fassung vom:18.03.2021
Gültig ab:09.04.2021
Gültig bis:13.09.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32009R0073, 32014R0809, 32008R0485, 32000R0814, 32013R1310, 32007R0834, 32005R1290, 32013R1306, 32013R1307, 31978R0352, 32014R0702, 31994R0165, 32008R0637, 32006R1857, 31998R2799, 32015R0851, § 284 AO 1977, § 3 InVeKoSV, § 807 ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 235
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Weidehaltung von Rindern (RL Weideprämie)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
für die Weidehaltung von Rindern
(RL Weideprämie)

1.
1.1.
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils aktuellen Fassung Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen. Die Förderung erfolgt in Anlehnung an die im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) beschlossenen bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung in der jeweils gültigen Fassung. Die Gewährung der Zuwendung beruht auf der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 – 2020 (2020/C 204 01), insbesondere auf Ziffer 1.1.5.2: Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen.
1.2.
Ziel der Förderung ist die Einführung oder Beibehaltung besonders umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren in der Nutztierhaltung zur nachhaltigen Anpassung der Produktionsstrukturen an Anforderungen natürlicher Produktionsgrundlagen, an den Tierschutz in der Nutztierhaltung und an Anforderungen des Naturschutzes, der Förderung der Biodiversität und des Insektenschutzes. Die Weidehaltung für Milchkühe, Rindern zur Aufzucht und Mastrindern sowie von Mutterkühen soll als tiergerechte Haltungsform gesichert werden. Sie leistet einen zentralen Beitrag zum Tierschutz, der über die Anforderungen des gesetzlichen Tierschutzes hinausgeht, indem den Tieren das Ausleben ihres besonders arttypischen Verhaltens ermöglicht und zusätzlicher Bewegungsraum geschaffen wird. Außerdem hat eine maßvolle Beweidung positive Effekte für Vögel und andere Tierarten.
1.3.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde als Beauftragte aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung ist die Weidehaltung von Rindern.
Im Sinne dieser Richtlinie sind vier Weidegruppen zu unterscheiden:
1.
Kühe: weibliche Rinder mit Kalbung
2.
Weibliche Nachzucht: weibliche Rinder ohne Kalbung ab 6 Monate
3.
Mastrinder: männliche Rinder ab 6 Monate
4.
Kälber: Rinder bis 6 Monate
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die nach anderen Vorgaben bereits verbindlich vorgeschrieben sind.
3.
3.1.
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131, unabhängig von der Rechtsform des Betriebes, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, den Betrieb selbst aktiv bewirtschaften.
3.2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
-
Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der VO (EU) Nr. 702/20142 vom 25.06.2014 (Randnummer 35 Ziffer 13 der Rahmenregelung 2014-2020 (2014/C 204/01)) erfüllen,
-
Unternehmen, bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung 2014-2020 (2014/C 204/01) handelt,
-
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller und, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller eine juristische Person ist, für die Inhaberin oder den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 807 ZPO oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder
-
Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4.
4.1.
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn
4.1.1.
sich der in die Förderung einzubeziehende Tierbestand im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers und dieser auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen im ländlichen Raum befindet,
4.1.2.
für den förderfähigen Tierbestand die Möglichkeit einer Stallhaltung im eigenen Betrieb mit ausreichenden Stallplätzen vorhanden ist (es sei denn, es wird Ganzjahresbeweidung betrieben),
4.1.3.
der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird,
4.1.4.
allen Tieren der beantragten Weidegruppe des Betriebes im Zeitraum zwischen dem 16. Mai und dem 15. Oktober täglich mindestens 6 Stunden Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung gewährt wird, soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen,
4.1.5.
die beantragten Tiere Weidegang auf Weideland erhalten, bei der Beweidung sowie insbesondere bei der Beweidungsdichte die gute fachliche Praxis eingehalten wird und die Weide als solche genutzt wird und als solche (mit einer weitestgehend geschlossenen Grasnarbe) erhalten bleibt. Als Weideland gelten die im Sammelantrag angegebenen Flächen mit den Nutzungscodes:
444: DGL Neueinsaat als Ersatz für genehmigten DGL Umbruch
451: Wiesen
452: Mähweiden
453: Weiden und Almen
454: Hutungen
462: Beweidete Sandheiden
463: Beweidete Moorheiden
464: Beweidete Magerrasen
480: Streuobstfläche mit Grünlandnutzung
492: Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (z.B. Heide) und
925: Biotope mit landwirtschaftlicher Nutzung
4.1.6.
die Tränkevorrichtung auf der Weide ausreichend groß ist und allen Tieren jederzeit zugänglich ist,
4.1.7.
sich die Zuwendungsempfängerin, der Zuwendungsempfänger für die Dauer eines Jahres zur Einhaltung der Richtlinien verpflichtet,
4.1.8.
seitens der Antragstellerin und des Antragstellers in einem Weidetagebuch dokumentiert wird, sofern einzelne Tiere beispielsweise aufgrund von Krankheiten oder zu erwartende Schäden bzw. Gruppen von Tieren beispielsweise aufgrund von Extremwetterereignissen keinen Weidegang erhalten. Gleiches gilt für etwaige Behandlungen im Sinne von Punkt 4.2.4.
4.1.9.
die Tiere der beantragten Weidegruppe in dem elektronischen Register dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) korrekt erfasst sind.
4.2.
Die Zuwendung kann erhöht werden, wenn
4.2.1.
die für die Beweidung vorgesehenen Flächen mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Für die Flächenauswahl sind dabei insbesondere folgende Kriterien relevant:
-
Lage innerhalb von Schutzgebieten, insbesondere in den Kernbereichen mit besonderer Bedeutung für Wiesenvögel,
-
Ausschluss aus vegetationskundlicher Sicht beweidungsempfindlicher Flächen,
-
Erhalt bzw. Wiederherstellung eines Nutzungsmosaiks,
4.2.2.
die Flächen sich innerhalb des Landes Bremen befinden,
4.2.3.
die Beweidung nicht als Portionsweide3 erfolgt und die jeweilige Beweidungsdichte mit der Naturschutzbehörde abgestimmt wird,
4.2.4.
keine prophylaktische Gabe von Tierarzneimitteln wie Antiparasitika erfolgt, eine Behandlung darf während der Weideperiode nur erfolgen, wenn ein Befall nachgewiesen wird; die Wirkstoffgabe darf nicht in Form von Boli erfolgen; wenn Wirkstoffe der Makrozyklischen Laktone (ML) oder Pyrethroide zum Einsatz kommen müssen, sind die zu behandelnden Tiere von den Weideflächen zu nehmen und dürfen erst mindestens 14 Tage nach der Verabreichung wieder aufgetrieben werden und
4.2.5.
den Tieren täglich mindestens 10 Stunden Weidegang gewährt wird.
4.2.6.
Die Abstimmung mit der Naturschutzbehörde muss vor Beginn der Maßnahmen erfolgen. Ein entsprechender Nachweis ist mit der Antragstellung vorzulegen. Die betreffenden Flächen sind im Antragsformular zu benennen.
5.
Die Zuwendung gleicht den Begünstigten die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der freiwillig eingegangenen Verpflichtungen aus.
5.1.
Die Zuwendung wird auf jährlichen Antrag als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2.
Die Höhe der Auszahlung wird auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers in der Datenbank des Herkunfts-, Sicherungs- und Informationssystems Tiere (HIT) bestimmt. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist der durchschnittliche Bestand an beantragten Tieren im Zeitraum zwischen dem 16. Mai und dem 15. Oktober des Verpflichtungsjahres.
5.3.
Die Förderung nach 4.1 beträgt
-
60,00 Euro je Großvieheinheit (GVE)
-
50,00 Euro je Großvieheinheit (GVE) bei ökologisch wirtschaftenden Betrieben gemäß der VO(EG) 834/2007.
5.4.
Die zusätzliche Förderung nach 4.2 (Naturschutzweide) beträgt
-
50,00 Euro je Großvieheinheit (GVE)
-
45,00 Euro je Großvieheinheit (GVE) bei ökologisch wirtschaftenden Betrieben gemäß der VO(EG) 834/2007.
5.5.
Der Zuwendungsbetrag errechnet sich nach den ermittelten prämienberechtigten Tieren. Eine Förderung erfolgt nur, soweit der Betrag je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger über 500 EUR/Jahr liegt (Bagatellgrenze).
5.6.
Soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen erhält, dürfen durch die Zuwendung nur die Förderverpflichtungen ausgeglichen werden, die nicht bereits anderweitig kompensierbar sind (Verbot der Doppelförderung).
5.7.
Zuwendungen können im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die im Agrarrahmen festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt.
6.
6.1.
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, während des Verpflichtungszeitraumes im gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen der Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/20134 einzuhalten.
6.2.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
-
im betreffenden Kalenderjahr einen Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen zu stellen,
-
der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für eine Rückforderung der Zahlung erheblich sind,
-
sämtliche Belege mindestens bis zum sechsten Jahr nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums auf dem Betrieb aufzubewahren,
-
eine Überprüfung der beantragten Fördermaßnahmen durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen sowie durch deren Beauftragte zuzulassen, auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen,
-
zur Überprüfung der beantragten Fördermaßnahmen einer Nutzung der InVeKoS-Daten zu den Direktzahlungen und den Agrarumweltmaßnahmen sowie der HIT-Daten durch die Bewilligungsbehörde zuzustimmen. Eine Versagung dieser Zustimmung führt zum Ausschluss der Förderung.
-
der Datenweitergabe und Datenverarbeitung zum Zwecke der verwaltungsmäßigen Umsetzung, der Kontrolle, der Evaluierung oder der Berichterstattung der Maßnahme an die entsprechenden Dienststellen des Landes, des Bundes oder der EU zuzustimmen. Eine Versagung dieser Zustimmung führt zum Ausschluss der Förderung.
6.3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Der Verpflichtungszeitraum beträgt ein Jahr und umfasst das jeweilige Kalenderjahr der Antragstellung.
8.
Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
9.
9.1.
Die Förderung wird auf schriftlichen Antrag gemäß amtlichen Vordruck durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt.
9.2.
Anträge können bis 1. April des jeweiligen Verpflichtungszeitraums gestellt werden. Als Antragseingang gilt der Zeitpunkt, zu dem der vollständige Antrag bei der Bewilligungsbehörde vorliegt.
10.
10.1.
Die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen wird entsprechend den Regelungen aus Artikel 33 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance ermittelt. Die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Förderbedingungen werden jährlich bei mindestens 5 % der Antragsteller vor Ort überprüft.
10.2.
Die Zuwendung für den Antrag wird nach Durchführung der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bewilligt und ausgezahlt.
10.3.
Die Zuwendung darf nur gewährt werden, nachdem die Förderrichtlinie eingeführt und die Europäische Kommission diese mit einem abschließenden positiven Beschluss genehmigt hat.
11.
Die im Verpflichtungszeitraum im Betrieb zur Verfügung stehende Weide- oder Naturschutzweidefläche ergibt sich aus der Summe der im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen gemeldeten Grünlandfläche nach Ziffer 4.1.5 Satz 2 dieser Richtlinie.
Die Identifizierung dieser Fläche erfolgt auf Basis der Referenzparzelle. Referenzparzelle als landwirtschaftliche Parzelle ist der Feldblock im Sinne von § 3 Absatz 1 InVeKoSV.
Berechnungsgröße der Weide– oder Naturschutzweidefläche ist die nach Abschluss der durch die Bewilligungsbehörde durchgeführten Vor-Ort- und Verwaltungskontrollen im Verpflichtungszeitraum ermittelte Grünlandfläche.
Bei den Weideflächen gilt, dass die Weideflächen von anderen Tieren des Herdenverbandes (beispielsweise Deckbulle, Kälber) und bis zu drei Pferden (bei einer Weidefläche von mehr als zehn Hektar bis zu fünf Pferden) mitgenutzt werden können.
12.
Werden die unter Ziffer 4 genannten Zuwendungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die Zuwendung ganz oder teilweise gekürzt werden.
13.
13.1.
Überträgt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraums den ganzen Betrieb oder die in die Förderung einbezogene Weidegruppe oder einbezogenen Weidegruppen auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Die Übernehmerin oder der Übernehmer tritt dann in die Rechte und Pflichten ein, die in der Bewilligung näher konkretisiert worden sind. Die Übernehmerin oder der Übernehmer ist, außer in Fällen höherer Gewalt, verpflichtet, ausgezahlte Zuwendung - auch soweit sie an den ursprünglichen Zuwendungsempfänger erbracht worden sind – zurückzuerstatten, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Erfolgt eine Übernahme der Verpflichtungen nicht, ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, bereits gezahlte Zuwendungen zurückzuerstatten. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat bei einer Veräußerung oder Verpachtung des Betriebes oder einer in die Förderung einbezogenen Weidegruppe während des Verpflichtungs- und Förderungszeitraumes durch vertragliche Gestaltung sicherzustellen, dass seine Vertragspartnerin oder sein Vertragspartner in die Pflichten gegenüber der Bewilligungsbehörde eintritt.
13.2.
In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Können die Bewirtschafter infolge höherer Gewalt oder besonderer Umstände ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, bleibt der Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel im betreffenden Verpflichtungsjahr bestehen. Die Verpflichtung kann für die Zukunft aufgehoben werden. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt bzw. sind außergewöhnliche Umstände insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
-
bei Todesfall der Begünstigten oder des Begünstigten,
-
bei länger andauernder Berufsunfähigkeit der Begünstigten oder des Begünstigten,
-
bei Enteignung des ganzen oder eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung des Bewirtschaftungsvertrags nicht vorherzusehen war,
-
bei schwerer Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
-
bei unfallbedingter Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
-
bei Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebs.
13.3.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit den notwendigen Nachweisen innerhalb von 15 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab der die Begünstigte oder der Begünstigte oder Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist. Die Beihilfeempfängerin oder der Beihilfeempfänger ist dazu verpflichtet, Abweichungen der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
14.
Wird festgestellt, dass eine Zuwendungsempfängerin oder ein Zuwendungsempfänger in zurückliegenden Verpflichtungszeiträumen eine Zuwendungsvorrausetzung nicht eingehalten hat, so ist sie oder er zu Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Zuwendung zuzüglich Zinsen verpflichtet.
15.
Die im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen gelten als staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Rechts. Für Beihilfen die 60 000 € überschreiten, werden auf einer Beihilfe-Website folgende Informationen veröffentlicht:
a)
Name der einzelnen Beihilfeempfängerinnen oder Beihilfeempfänger,
b)
Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfängerin oder Beihilfeempfänger,
c)
Tag der Gewährung,
d)
Art des Unternehmens,
e)
Region in der die Beihilfeempfängerin oder der Beihilfeempfänger angesiedelt ist,
f)
Hauptwirtschaftszweig, in dem die Beihilfeempfängerin oder der Beihilfeempfänger tätig ist.
16.
Die auf der Grundlage dieser Richtlinien eingegangenen Verpflichtungen können gemäß der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 – 2020 angepasst werden, falls die in Abschnitt 1.1.5.2 der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, die über die in dem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder die in Artikel 93 und im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) geändert werden.
17.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung im bremischen Amtsblatt in Kraft.

Bremen, den 18. März 2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Fußnoten

1)

 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. Nr. L 347 S. 608), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/851 der Kommission vom 27. 3. 2015 (ABl. EU Nr. L 135 S. 8)

2)

 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014)

3)

 Portionsweide im Sinne der Regelung ist eine intensiv genutzte Standweide mit so hoher Weideintensität, dass mindestens einmal täglich eine neue Futterfläche zugeteilt werden muss.

4)

 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. Nr. L 347 S. 549), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 865)

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