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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in der Kindertagesförderung im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des „Gute-KiTa-Gesetzes“; hier: Handlungsfeld 6 - Gesundheit, Ernährung und Bewegung (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 6 Gesundheitsförderung)

Vom 16. März 2022

Veröffentlichungsdatum:08.04.2022 Inkrafttreten01.01.2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 228
Bezug (Rechtsnorm)BremAGKJHG § 1, KiQuTG § 2, KiQuTG § 4, SGB 8 § 22, SGB 8 § 22a, SGB 8 § 45, SGB 8 § 75

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:16.03.2022
Fassung vom:16.03.2022
Gültig ab:01.01.2022
Gültig bis:31.12.2022  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 BremAGKJHG, § 2 KiQuTG, § 4 KiQuTG, § 22 SGB 8, § 22a SGB 8, § 45 SGB 8, § 75 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 228
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in der Kindertagesförderung im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des „Gute-KiTa-Gesetzes“; hier: Handlungsfeld 6 - Gesundheit, Ernährung und Bewegung (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 6 Gesundheitsförderung)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur
Gesundheitsförderung in der Kindertagesförderung im Land Bremen im
Rahmen der Umsetzung des „Gute-KiTa-Gesetzes“;
hier: Handlungsfeld 6 – Gesundheit, Ernährung und Bewegung
(Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 6 Gesundheitsförderung)

Vom 16. März 2022

1.
1.1.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) und des gemäß § 4 KiQuTG am 25. April 2019 abgeschlossenen Vertrages der Freien Hansestadt Bremen (vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) mit dem Bund (vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) vergibt die Freie Hansestadt Bremen über die Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 2 Nummer 6 KiQuTG im Rahmen dieses Handlungsfeldes Mittel für Maßnahmen in den Bereichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere in den Bereichen Ernährung und Bewegung, für Kinder bis zum Schuleintritt. Die Vergabe erfolgt in Form von Zuwendungen und Zuweisungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO).
1.2.
Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 werden Maßnahmen gefördert, mit denen zusätzliche Angebote für Kinder in Kindertageseinrichtungen in Bremen und Bremerhaven im Bereich der Bewegungsförderung in Innenräumen und auf dem Außengelände sowie im Bereich der Ganztagsverpflegung und der hierzu benötigten Fachkenntnisse geschaffen werden. Unter zusätzlichen Angeboten sind ausschließlich neue bzw. erweiterte Angebote zu verstehen.
1.3.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln des KiQuTG besteht nicht. Die in Nummer 3 genannten Dienststellen entscheiden auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
1.4.
Die für die Freie Hansestadt Bremen verfügbaren Gesamtmittel nach § 2 Nummer 6 KiQuTG werden auf die Stadtgemeinden anteilig im Verhältnis 82 % für die Stadtgemeinde Bremen und 18 % für die Stadtgemeinde Bremerhaven aufgeteilt.
2.
2.1.
Zu den im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Nummer 1 geförderten Maßnahmen gehören
2.1.1.
im Bereich einer qualitativ hochwertigen, gesunden und ausgewogenen Ernährung
a)
Erweiterung des Ganztagesangebots im Bereich der Verpflegung und/oder
b)
Qualitätssteigerung der Tageskost durch einen Mindestanteil an biologischen Lebensmitteln oder die Verwendung von regionalen Produkten und/oder
c)
Steigerung des Fachwissens im Bereich Ernährung, beispielsweise durch Fortbildungen,
auf die 75 % Anteil der verfügbaren Gesamtmittel nach Nummer 1.4. entfallen sollen, sowie
2.1.2.
im Bereich der Bewegungsförderung
a)
Investitionen für den Bereich der Bewegungsförderung in Innenräumen, beispielsweise für sog. Bewegungsbaustellen und –Landschaften,
b)
Investitionen für naturnahe Spielplatzgestaltung,
c)
Ausstattung mit Spielgeräten,
auf die jeweils 25 % der nach Nummer 1.4 verfügbaren Gesamtmittel entfallen sollen.
Außerhalb der genannten Maßnahmenarten liegende Vorhaben sowie Betriebskosten sind nicht förderungsfähig.
2.2.
Es können nur Maßnahmen berücksichtigt werden, die im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgeführt und abgeschlossen werden.
2.3.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 gelten folgende besondere Voraussetzungen:
Es müssen geeignete Räumlichkeiten bzw. ein geeignetes Außengelände vorhanden sein. Es müssen neue oder weitere Angebote geschaffen werden; Ersatzbeschaffungen für bestehende Angebote werden nicht gefördert. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich um bereits anderweitig geförderte Gestaltungen von Außengeländen mit noch geltender Zweckbindung handelt.
2.4.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 gelten folgende besondere Anforderungen: Die Stadtgemeinden sollen mit einem geeigneten Verteilungsschlüssel sicherstellen, dass im besonderen Maße Angebote der Kindertagesbetreuung in Lagen mit besonderen sozialen Herausforderungen profitieren. (z.B. Index-Kita in der Stadtgemeinde Bremen).
3.
Zuwendungs- und Zuweisungsempfänger sind
a)
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bzw. deren für die Kindertagesförderung nach § 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BremAGKJHG) zuständige Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Erstempfänger), die die Mittel nach Maßgabe der Nummer 13 VV zu § 44 LHO und auf Grundlage dieser Richtlinie an
b)
freigemeinnützige Träger, sonstige nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG) förderungsfähige Träger von Kindertageseinrichtungen sowie die im Auftrag der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für Kindertagesförderung und Baumaßnahmen und Immobilienverwaltung tätigen Eigenbetriebe und Gesellschaften (Letztempfänger) weiterleiten. Näheres zum Verfahren ist unter Nummer 6 geregelt.
4.
4.1.
Es werden Mittel für Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die den Zuwendungszweck und die Rechtsgrundlagen nach Nummer 1 erfüllen. Die hiermit geförderten Angebote müssen den inhaltlichen Anforderungen der §§ 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) entsprechen.
4.2.
Die in Nummer 3 genannten freien Träger können gefördert werden, wenn sie
a)
nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder dem Grunde nach als solche anerkannt sind,
b)
Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII betreiben,
c)
die Finanzierung des laufenden Betriebs der Einrichtung gewährleisten können.
4.3.
Förderungsfähig sind Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist.
5.
5.1.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2.
Zuwendungsfähig sind im Falle erforderlicher Baumaßnahmen nur die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlichen Investitionsausgaben nach Maßgabe der DIN 276, jedoch ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 710 (Bauherrenaufgaben).
5.3.
Die Zweckbindung für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre. Die Bewilligungsbehörden können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Zweckbindungsfrist zulassen; dabei kann diese für Maßnahmen mit einer Zuwendungshöhe bis zu 25 000 Euro auf mindestens 7 Jahre verkürzt werden. Die Zweckbindung für Ausstattungsinvestitionen beträgt 5 Jahre. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung ist die Zuwendung anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen.
6.
6.1.
Bewilligungsbehörde ist die Senatorin für Kinder und Bildung als Oberste Landesjugendbehörde gegenüber den Jugendämtern der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die Senatorin für Kinder und Bildung als Jugendamt Bremen und das Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven gegenüber den in Nummer 3 genannten Trägern und Zuweisungsempfängern.
6.2.
Für Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden geregelt.
6.3.
Eine Nachfinanzierung evtl. Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Bremen, den 16. März 2022

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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