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Richtlinie zum Betrieb und zur Förderung von Sozialpädagogischen Spielkreisen für Kinder unter drei Jahren

Vom 8. Mai 2014

Veröffentlichungsdatum:17.07.2014 Inkrafttreten01.06.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 656
Bezug (Rechtsnorm)BremKTG § 19, LHO § 44, SGB 8 § 45
Zitiervorschlag: "Richtlinie zum Betrieb und zur Förderung von Sozialpädagogischen Spielkreisen für Kinder unter drei Jahren vom 8. Mai 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 656)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:08.05.2014
Fassung vom:08.05.2014
Gültig ab:01.06.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 19 BremKTG, § 44 LHO, § 45 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 656
Richtlinie zum Betrieb und zur Förderung von Sozialpädagogischen Spielkreisen für Kinder unter drei Jahren

Richtlinie
zum Betrieb und zur Förderung von Sozialpädagogischen Spielkreisen
für Kinder unter drei Jahren

Vom 8. Mai 2014

A.
1.

Diese Richtlinie regelt das Nähere zum Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen hinsichtlich der Förderung von Kindern in Sozialpädagogischen Spielkreisen und der finanziellen Förderung dieser Tageseinrichtungen auf Grundlage der § 4 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG).

2.
2.1
Sozialpädagogische Spielkreise sind Tageseinrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes. Sie können in der Stadtgemeinde Bremen in Ergänzung zu anderen Tageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren eingerichtet werden.
2.2
Sozialpädagogische Spielkreise sollen der niedrigschwelligen Heranführung von Kleinkindern und ihren Eltern an das bestehende reguläre System der Kindertagesförderung in Bremen dienen. Darüber hinaus können sie bei deren kultureller und sprachlicher Integration unterstützend wirken.
2.3
Der Rahmenplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich der senatorischen Behörde dient als Orientierung für das pädagogische Handeln.
2.4
Eine enge Einbeziehung der Eltern in das Angebot des jeweiligen sozialpädagogischen Spielkreises ist im Hinblick auf die Erweiterung ihrer Erziehungskompetenzen anzustreben. Sie sollen zur gegenseitigen Unterstützung angeregt werden.
3.
3.1
In Sozialpädagogischen Spielkreisen werden mindestens 8 und höchstens 10 Kinder gefördert.
3.2
Das wöchentliche Förderangebot der Spielkreise muss mindestens 10 Stunden betragen; es soll 15 Stunden nicht überschreiten. Die Spielkreise werden in der Regel an 2 bis 3 Tagen der Woche geführt.
3.3
Das Mindestalter für in Sozialpädagogischen Spielkreisen geförderte Kinder beträgt 12 Monate, das Höchstalter beträgt 36 Monate. Auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern ist der Besuch eines Kindes in einem Spielkreis längstens bis zur Vollendung seines 48. Lebensmonates möglich.
4.
4.1
Die Kinder sollen bei ihrer Aufnahme in den Spielkreis nicht älter als 36 Monate alt sein.
4.2
Über die Aufnahme von Kindern in Sozialpädagogische Spielkreise entscheidet der Träger. Eine Übereinstimmung mit dem von der senatorischen Behörde entwickelten Ablaufplan zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ist zu gewährleisten.
4.3
Vom Ambulanten Sozialdienst des Amtes für Soziale Dienste (AfSD) benannte Kinder sollen nach Möglichkeit vorrangig aufgenommen werden.
5.

Als Träger von Sozialpädagogischen Spielkreisen kommen in der Gruppenarbeit mit Kleinkindern erfahrene Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe sowie in der Kindertagesförderung erfahrene gemeinnützige Vereine infrage.

6.

Die Gruppenleitung Sozialpädagogischer Spielkreise obliegt ausgebildetem Fachpersonal im Sinne der Nummer 10.2 der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK).

7.
7.1
Raumgrößen und Raumausstattungen für Sozialpädagogische Spielkreise haben sich an Nummer 7.4 RiBTK zu orientieren.
7.2
Sozialpädagogische Spielkreise sollen vorrangig in trägereigenen Räumlichkeiten oder in zur Mitnutzung angebotenen Räumlichkeiten anderer Jugendhilfeträger geführt werden.
Muss ein Träger für den Betrieb von Sozialpädagogischen Spielkreisen Räumlichkeiten anmieten, sollten in der Regel solche Räumlichkeiten gesucht werden, die sich für eine Mehrfachnutzung eignen.
8.

Für den Betrieb von Sozialpädagogischen Spielkreisen wird eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes gemäß §§ 45 ff des Achten Buches Sozialgesetzbuch benötigt.

B.
9.
9.1
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.
9.2
Zuschüsse nach diesen Richtlinien können nur für Kinder gewährt werden, die in der Stadtgemeinde Bremen ihren ständigen Hauptwohnsitz haben. Sofern eine Kostenvereinbarung der Stadtgemeinde Bremen mit Niedersächsischen Kommunen besteht, können für die Belegung mit Kindern dieser Kommunen Zuschüsse gezahlt werden.
9.3
Anträge auf Zuwendungen müssen rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraums schriftlich beim AfSD gestellt werden. Über die notwendige Art und Form der Antragstellung, Unterlagen und Termine informiert das AfSD.
9.4
Die Bewilligung erfolgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Maßgeblich für den Zuschuss der ersten 7 Monate eines Kalenderjahres ist die von den Trägern im Januar dargestellte Belegung und für den Zuschuss der letzten 5 Monate eines Kalenderjahres die im August dargestellte Belegung.
9.5
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem AfSD zuschussrelevante Veränderungen, z.B. zur Belegung, im Verlauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.
9.6
Zuschüsse werden nach dieser Richtlinie als Projektförderung im Rahmen des § 44 der Landeshaushaltsordnung gewährt. Soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P).
10.
10.1
Auf Antrag kann das AfSD einen Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten, der Miete/mietähnlichen Ausgaben, den Betriebskosten, für die Gesamtleitung der Einrichtung sowie zur Erstausstattung eines neu gegründeten Sozialpädagogischen Spielkreises gewähren. Zuschüsse werden nach festgelegten Höchstsätzen als Festbetrag gewährt (vgl. Anlage zu dieser Richtlinie).
10.2
Pauschaler spielkreisbezogener Zuschuss
Zu den Ausgaben für das Personal und zu den laufenden Sachausgaben eines Sozialpädagogischen Spielkreises kann unter der Voraussetzung der kontinuierlichen Belegung der Plätze und in Abhängigkeit zur Anzahl der Plätze ein pauschalierter Zuschuss gezahlt werden.
10.2.1
Sind in einem Sozialpädagogischen Spielkreis regelmäßig mehr als 8 Plätze belegt, kann eine Zusatzpauschale von monatlich 100 Euro gewährt werden, wenn durch den gemäß Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes vorgeschriebenen Einsatz einer zweiten Fachkraft besondere Ausgaben entstehen, die der Träger weder durch andere Einnahmen noch durch Eigenmittel decken kann.
10.2.2
Eine maximal mögliche Betreuungsdauer von 15 Stunden pro Woche reduziert sich um die erforderliche Vorbereitungszeit der Mitarbeiter(innen), die der Träger je zum Beginn eines Kindergartenjahres festlegt.
10.2.3
Die finanzielle Förderung der Vorbereitungszeit darf einen Betrag für 1,5 Stunden pro Woche pro Mitarbeiterin nicht überschreiten.
10.3
Der zu entrichtende anteilige Mietzins, die anteilige mietähnliche Belastung sowie die anteiligen Ausgaben für den Betrieb/die Bewirtschaftung der Räumlichkeiten können bis zu einer Höhe von insgesamt 340 Euro pro Monat pro Spielkreis bezuschusst werden.
10.4
Erstausstattung
Bei der Gründung eines Sozialpädagogischen Spielkreises kann für die Herrichtung und Ausstattung von Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss bis zur Höhe von 3 579 Euro für die Herrichtung und Ausstattung eigener Räumlichkeiten gezahlt werden. Bei der Mitnutzung dieser erstausgestatteten Räume oder bei Mitnutzung anderer Räume in einer Tageseinrichtung für Kinder können 1 023 Euro für jeden weiteren Sozialpädagogischen Spielkreis gezahlt werden.
10.5
Zuschüsse zu den Ausgaben für Einrichtungsleitungen können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
-
In der Einrichtung sind insgesamt mindestens 42 Plätze in Sozialpädagogischen Spielkreisen belegt, oder
-
zusätzlich zu mindestens 8 regelmäßig belegten Plätzen in einem Sozialpädagogischen Spielkreis sind mindestens 34 weitere rechnerische Plätze regelmäßig belegt, die entweder
-
nach den Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine u.a. gefördert werden oder
-
Zuwendungen zur institutionellen Förderung auf Basis eines sogenannten Referenzwertes erhalten.
11.

Spielkreise, die das Mindestangebot nach Nummer 3.1. nicht gewährleisten können, sollen nicht in die Angebots- und Förderungsplanung aufgenommen werden. Bestehende Spielkreise, denen räumliche Kapazitäten zur Sicherstellung des Mindestangebotes fehlen, erhalten Bestandsschutz. Die Zuwendungen der Stufe 1 gemäß Anlage zu Nummer 10.2. werden anteilig gekürzt. In besonders begründeten Ausnahmefällen nach Nummer 3.3., Satz 2, können Zuwendungen in voller Höhe weitergewährt werden.

12.

Die Finanzierung der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben für eine Tageseinrichtung erfolgt durch Eigenanteile des Trägers und durch sonstige Einnahmen.

13.

Wenn eine nach dieser Richtlinie geförderte Tageseinrichtung geschlossen wird, ist bei der Entscheidung über die weitere Verwendung von Einrichtungsgegenständen und Spielmaterialien, die mit öffentlichen Mitteln beschafft wurden, das AfSD zu beteiligen.

14.
14.1
Über Ausnahmen von dieser Richtlinie bei besonders begründeten Projekten entscheidet die zuständige senatorische Behörde.
14.2
Über Ausnahmen zum Zwecke der notwendigen Bestandserhaltung einer bestehenden Tageseinrichtung sowie nach Nummer 10.4. entscheidet das AfSD in Abstimmung mit der zuständigen senatorischen Behörde.
15.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von Kindern unter 3 Jahren in sozialpädagogischen Spielkreisen vom 6. Juni 2013 (Brem.ABl. S. 103) außer Kraft.

Bremen, den 26. Juni 2014

Die Senatorin für Soziales,
Kinder, Jugend und Frauen


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