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Richtlinie zur Förderung außerschulischer Lernorte zur Umwelt- und Klimabildung / Bildung für nachhaltige Entwicklung für Kinder und Jugendliche im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:22.04.2026 Inkrafttreten23.04.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 319
Bezug (Rechtsnorm)32023R2831, AO 1977 § 52, BremKEG § 11, BremKEG § 12, LHO § 23, LHO § 44, VwVfG § 48, VwVfG § 49, VwVfG § 49a
Zitiervorschlag: "Richtlinie zur Förderung außerschulischer Lernorte zur Umwelt- und Klimabildung / Bildung für nachhaltige Entwicklung für Kinder und Jugendliche im Land Bremen (Brem.ABl. 2026, S. 319)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:16.04.2026
Fassung vom:16.04.2026
Gültig ab:23.04.2026
Gültig bis:30.04.2031
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32023R2831, § 52 AO 1977, § 11 BremKEG, § 12 BremKEG, § 23 LHO, § 44 LHO, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 49a VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 319
Richtlinie zur Förderung außerschulischer Lernorte zur Umwelt- und Klimabildung / Bildung für nachhaltige Entwicklung für Kinder und Jugendliche im Land Bremen

Richtlinie zur Förderung außerschulischer Lernorte zur Umwelt- und
Klimabildung / Bildung für nachhaltige Entwicklung
für Kinder und Jugendliche im Land Bremen

1.
1.1.
Klimaschutz ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Um die Ziele der Klimaschutzstrategie 2038 der Freien Hansestadt Bremen zu erreichen, müssen die Anstrengungen zum Schutz des Klimas weiter deutlich intensiviert werden. Da die Erreichung der Klimaschutzziele nicht allein durch technische oder ordnungspolitische Instrumente gewährleistet werden kann, liegt ein wesentlicher Faktor im Bewusstseins- und Verhaltenswandel der Bevölkerung. Kinder und Jugendliche nehmen hierbei eine besondere Rolle ein, da sie langfristig zur Erreichung einer klima- und umweltbewussten Gesellschaft beitragen.
Zu diesem Zweck fördert die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft stadtteilbezogene Projekte der außerschulischen Umwelt- und Klimabildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen. Die Projekte sollen grundlegende Erfahrungen und Kenntnisse im Natur-, Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz vermitteln, Naturerleben im urbanen Raum ermöglichen und die Handlungskompetenz der Kinder und Jugendlichen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) fördern. Damit leistet die Förderung einen nachhaltigen Beitrag zu Bewusstseins- und Verhaltensänderungen und zum Schutz natürlicher Ökosysteme. Sie trägt zudem zu den Zielen der Bremischen Biodiversitätsstrategie 2030 und zum Bremischen Insektenschutzprogramm 2030 bei.
Der Erfolg des Förderprogramms wird laufend durch externe Evaluationen überprüft.
1.2.
Das Land Bremen erlässt diese Förderrichtlinie auf Grundlage von § 11 und § 12 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes (BremKEG) in der jeweils geltenden Fassung und gewährt Zuwendungen im Rahmen von Projektförderungen für unter Nummer 2 benannte Maßnahmen unter Beachtung
-
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung;
-
von § 1 Absatz 1 Satz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit §§ 48, 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
1.3.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4.
Soweit es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, wird diese als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Allgemeine Deminimis-Verordnung 2023/2831)1 in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
2.
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Vereine, Stiftungen und sonstige Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen, die gemäß § 52 Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind, und die über die unter Nummer 4 genannten notwendigen sachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Projektausführung verfügen.
3.
Gefördert werden nur Vorhaben, die im Land Bremen durchgeführt werden. Der Förderzeitraum soll grundsätzlich 36 Monate betragen. Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und -beschreibung erforderliche Planung einschließlich der Erstellung der Förderanträge. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens. In begründeten Ausnahmefällen kann auf gesonderten Antrag ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn auf Risiko der oder des Antragstellenden durch die Bewilligungsbehörde genehmigt werden.
4.
-
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss kann bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Im Rahmen des Förderaufrufes (siehe Nummer 7.1) legt die Bewilligungsbehörde einen Förderhöchstbetrag pro Vorhaben fest. Förderfähige Ausgaben sind
-
Personalkosten, sofern diese für das Vorhaben eingesetzt werden,
-
Kosten für Materialien, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, im begründeten Einzelfall auch Investitionen in die Ausstattung, soweit sie zur Durchführung des Fördervorhabens zwingend erforderlich sind und insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Projektgesamtkosten betragen,
-
Honorarkosten, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
-
Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. Gemeinkosten werden pauschal mit 15 Prozent der Ausgaben für hauptamtlich sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Projektpersonal veranschlagt. Eine Gemeinkostenpauschale ist ausgeschlossen, wenn eine parallele institutionelle Förderung zur Deckung der gesamten Ausgaben der/des Zuwendungsempfangenden erfolgt.
5.
5.1.
Die Budgets für einzelne Kostenarten (Personalkosten, Honorare und sonstige Dienstleistungen, projektbezogene Sach- und Materialkosten) können bei Bedarf um bis zu 20 Prozent überschritten werden, um die Projektziele zu erreichen. Die erhöhten Kosten sind bei anderen Kostenpositionen einzusparen.
5.2.
Nachträgliche Änderungen der wesentlichen Inhalte (Ziele, Zeitplan, Umfang, Maßnahmen) des Projektes oder seiner Finanzierung sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
5.3.
Bei Publikationen im Rahmen des geförderten Projekts oder bei entsprechenden Veranstaltungen ist ein Hinweis auf das fördernde Senatsressort, wie im Zuwendungsbescheid definiert, anzubringen.
5.4.
Eine Erfolgskontrolle auf Projektebene wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen vorgenommen. Hier wird der Zielerreichungsgrad der zu Projektbeginn festgelegten projektspezifischen Ziele überprüft. Als Indiz werden folgende Erfolgskennzahlen herangezogen:
-
Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen;
-
Anzahl der erreichten Personen.
Auf Programmebene erfolgt die Erfolgskontrolle in regelmäßigen Abständen durch externe Evaluationen. Die Zuwendungsempfangenden werden mit dem Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die für eine Erfolgskontrolle der Fördermaßnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist eine Mitwirkung an einer Evaluation des Förderprogrammes verpflichtend.
6.
6.1.
Die Mittel werden alle drei Jahre im Rahmen von Förderaufrufen vergeben. Eine laufende Antragstellung ist nicht möglich.
Die Förderaufrufe werden auf der Internetseite der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bekannt gegeben. In den Förderaufrufen werden die Förderhöchstbeträge für Projekte, die Förderanforderungen und die Antragsfristen bekannt gegeben.
6.2.
Förderanträge sind einzureichen bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen. Die Bewilligungsbehörde kann die Formulare für die Antragstellung (einschließlich der Kostenstruktur) sowie weitere beizubringende Unterlagen (z.B. Finanzierungsplan) vorgeben. Der/Die Antragstellende hat der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragstellung die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen und Angaben digital und in Schriftform vorzulegen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
6.3.
6.3.1.
Jeder fristgerecht eingegangene Förderantrag wird durch das für Umwelt zuständige Senatsressort in einem ersten Schritt auf Konformität mit dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Eignung nach Nummer 1 und hinsichtlich der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3, geprüft. Sofern die Konformität gegeben ist, wird der Förderantrag in einem zweiten Schritt zur Beratung an den zuständigen Vergaberat des Fördervereins Umwelt Bildung Bremen e.V. für die Stadt Bremen oder die Stadt Bremerhaven zugeleitet. Die Bewertung durch den jeweiligen Vergaberat wird bei der Förderentscheidung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigt.
6.3.2.
Kriterien bei der Projektauswahl
a)
Möglichst breit gestreute Erfahrungen im Bereich der Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsbildung;
b)
Vorhandene Ausstattung für Bildungsangebote im Bereich der Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsbildung;
c)
Vorhandene Angebote und Aktivitäten zum Naturerleben und zur erlebnisorientierten Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über Natur und Umwelt, insbesondere über Klima- und Ressourcenschutz;
d)
Vorhandensein eines Geländes, das sich als außerschulischer Lernort eignet und gut erreichbar ist, sowie von Räumlichkeiten als Wetterschutz;
e)
Möglichst Ausrichtung auf verschiedene Zielgruppen und verschiedene Veranstaltungsformen;
f)
Gute Erreichbarkeit mit festen Öffnungszeiten und Telefonpräsenz.
6.3.3.
Abgelehnte Anträge dürfen grundsätzlich nicht erneut gestellt werden.
6.4.
Der/Die Zuwendungsempfangende hat die zweckentsprechende Mittelverwendung nach Abschluss des Vorhabens durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Die Berichte sind, abweichend von der Regelung in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P), spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraums vorzulegen. Zudem sind der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Projektjahres Zwischenberichte über die Projektfortschritte und - entwicklungen sowie die Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Projektjahr vorzulegen.
6.5.
Zu beachtende Vorschriften: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.

Diese Richtlinie tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am 30. April 2031 außer Kraft.

Bremen, 16. April 2026

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Fußnoten

1)

ABI.EU L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831.


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