- 1.
Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und der jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für kleine und mittlere Unternehmen Zuwendungen zur Förderung der Einführung von Umweltmanagementsystemen nach der DIN EN ISO 140011 und der sog. EMAS II - Verordnung2. Förderziel ist eine möglichst breite Einführung von Umweltmanagementsystemen (UMS) im Land Bremen, um insbesondere eine langfristige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)3 sowie eine Sicherung der Arbeitplätze (Standortstärkung) zu erreichen. Die Förderrichtlinie fällt unter die „de minimis-Regel“ der Europäischen Kommission4. Ein UMS nach der ISO 14001 wird grundsätzlich nur als vorbereitende Maßnahme/Teilschritt zum Öko-Audit gefördert, da dem aus Umweltsicht qualitativ anspruchsvolleren Öko-Audit der Vorrang eingeräumt wird.
Der Förderrichtlinie hegen die Leitlinien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen der Europäischen Kommission5zugrunde. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die vom Senator für Bau und Umwelt beauftragte Projektträgerin6 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. - 2.
Zuwendungsfähig sind Kosten des Zuwendungsempfängers7 für den Aufbau und die Implementierung eines Umweltmanagementsystems nach der DIN EN ISO 14001 oder der EMAS II - Verordnung zur Vorbereitung der ersten Zertifizierung bzw. Validierung. - 3.
Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bzw. Organisationen, die ihren Sitz bzw. eine Betriebsstätte im Lande Bremen haben.
- 4.
- 4.1
Den geförderten Unternehmen/Organisationen wird zur Auflage gemacht, eine Zertifizierung bzw. Validierung/Registrierung durchzuführen und sich zu mindestens einer wiederholten Zertifizierung/Validierung zu verpflichten.
- 4.2
Der Zuwendungsempfänger muss sich damit einverstanden erklären, dass im Falle einer Förderung zum Zweck der Projekt- und Programmevaluation folgende Angaben über das Vorhaben bekanntgegeben werden können:
- •
Titel des Vorhabens,
- •
Name des Zuwendungsempfängers,
- •
Bewilligungszeitraum,
- •
Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Zuwendung.
Bei der Publikation von Projektergebnissen durch die Zuwendungsempfänger ist auf die erfolgte Förderung durch das Land Bremen hinzuweisen.
- 4.3
Es ist ein Mitarbeiter des Unternehmens namentlich zu benennen, der das Projekt verantwortlich betreut und an der Durchführung und Umsetzung der ISO 14001 bzw. des Öko-Audits in der Organisation direkt beteiligt ist (Projektbeauftragter).
- 4.4
Beim Öko-Audit soll der Projektbeauftragte noch mindestens 24 Monate nach Abschluss des Projektes im Unternehmen beschäftigt bleiben oder bei Ausscheiden durch einen qualifikatorisch gleichwertigen Mitarbeiter ersetzt werden. Die Projektträgerin behält sich vor, anderenfalls den für diese Person gewährten Personalkostenzuschuss zurückzufordern.
- 5.
- 5.1
Die Zuwendung wird als prozentuale Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Eine Ausnahme bildet der Zuschuss zu den Qualifizierungskosten im Rahmen des Öko-Audits, der als Vollfinanzierung bis zur Höchstgrenze gewährt wird.
- 5.2
Im Rahmen der UMS-Einführung sind folgende mit dem Aufbau und der Implementierung eines Umweltmanagement-Systems veranschlagten Kosten mit dem Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) anerkennungsfähig:
- 5.2.1
bei einem UMS nach der DIN EN ISO 14001 die externen Beratungskosten in Höhe von bis zu 770 €/1.505,99 DM/Tag sowie die Zertifizierungskosten,
- 5.2.2
bei einem UMS nach der EMAS II - Verordnung die Kosten für
- •
externe Beratung in Höhe von bis zu 770 €/Tag/1.505,99 DM/Tag
- •
interne Personalkosten nach einem pauschalierten Stundensatz8 von bis zu 48,57 €/Std. | für leitendes Betriebspersonal, |
95,00 DM/Std. | Ingenieure u. wissenschaftl. Personal |
38,35 €/Std. | für Meister, Techniker und 75,00 DM/Std. vergleichbares Personal |
28,12 €/Std. | für Facharbeiter, Schreibkräfte |
55,00 DM/Std. | und vergleichbares Personal |
- •
notwendige Qualifizierungsmaßnahmen des Personals,
- •
das Aufstellen der Umwelterklärung,
- •
die Validierung durch den Umweltgutachter,
- •
die Eintragung ins Standortregister.
Die externen Beratungskosten werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass eine Qualifizierung durchgeführt wird; Qualifizierungszuschüsse gibt es jedoch unabhängig von den Beratungskosten, d.h. es werden auch Qualifizierungszuschüsse gewährt, wenn kein externer Berater eingesetzt wird.
- 5.3
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach folgenden Kategorien:
- 5.3.1
Die Förderung der anerkennungsfähigen Kosten beträgt bis zu 60 % bei kleinen und bis zu 50 % bei mittleren Unternehmen.
Die Höchstfördersumme pro Unternehmen beträgt
bei der ISO 14001 11.000,00 €/21.514,13 DM und
beim Öko-Audit 18.000,00 €/35.204,94 DM.
Beim Öko-Audit ist die Fördersumme in folgenden Kategorien begrenzt auf einen max. Zuschuss
- •
zu den Personalkosten für den Projektbeauftragten in Höhe von bis zu
| 5.200,00 €/10.170,32 DM |
- •
zu den externen Beratungskosten in Höhe von bis zu
| 10.300,00 €/20.145,05 DM |
- •
für die Qualifizierung des Projektbeauftragten und/oder weiterer Mitarbeiter in Höhe von bis zu
| 2.500,00 €/4.889,58 DM. |
- 5.3.2
Wird nach der ISO 14001-Zertifizierung noch ein Öko-Audit nach der EMAS II -Verordnung (EG) Nr. 761/01 durchgeführt, so wird der für die ISO 14001 zu gewährende Zuschuss auf die Öko-Audit-Förderung angerechnet. Eine nach dem Öko-Audit zusätzlich durchgeführte ISO-Zertifizierung ist von der Förderung ausgeschlossen.
- 5.4
Die Laufzeit eines Vorhabens sollte 2 Jahre nicht überschreiten.
- 6.
Der Senator für Bau und Umwelt kann in begründeten Fällen im Wege der Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit vom besonderen Landesinteresse Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.
- 7.
- 7.1
Anträge sind vor Beginn der UMS-Einführung beim RKW Bremen GmbH, Balgebrückstr. 3-5, 28195 Bremen - oder für Bremerhaven im RKW Büro, Stresemannstraße 46, 27570 Bremerhaven -, auf den entsprechenden Formblättern zu stellen. Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterzeichnen.
Dem Antrag zur Förderung des Öko-Audits sind folgende Unterlagen beizufügen:
- •
ein Arbeitsplan einschließlich der Angabe des vorgesehenen Umweltbetriebsprüfungsprogramms
- •
ein Kostenplan
- •
eine Finanzierungsübersicht
- •
Angaben über die Art der Informierung der Mitarbeiter und ihre Beteiligung an der Umsetzung des Umweltmanagement-Systems im Betrieb.
Der Antrag wird nach Prüfung vom RKW an die Projektträgerin zur Bescheiderteilung weitergeleitet.
- 7.2
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragstellung begonnen worden sein.
Nach schriftlicher Zustimmung der Projektträgerin kann ohne präjudizierende Wirkung für eine spätere Förderung zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko begonnen werden.
- 7.3
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Projektträgerin9. Die Förderung ist zeitlich begrenzt; der Zuwendungsbescheid enthält den genauen Bewilligungszeitraum. Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Projektförderung“ (ANBest-P) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Umweltschutz-Projekte (BN-Best-PFAU)“.
- 7.4
Die bewilligten Zuwendungen können grundsätzlich erst nach Rechtsbeständigkeit des Zuwendungsbescheides abgefordert und ausgezahlt werden. Jede Abforderung ist schriftlich an die Projektträgerin zu richten. Ein Restbetrag in Höhe von 10 % der zu gewährenden Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
- 7.5
Nach Abschluss des Projektes sind als Verwendungsnachweis das ISO-Zertifikat bzw. die Standorteintragung (Teilnahmeerklärung der Registrierstelle) sowie ein zahlenmäßiger Nachweis vorzulegen. Letzterer besteht aus einer Zusammenstellung aller im Zuge der Mittelabforderungen geltend gemachten und nachgewiesenen Aufwendungen.
Beim Öko-Audit sind zusätzlich folgende Nachweise vorzulegen:
- •
die Umwelterklärung
- •
ein schriftlicher Zeitnachweis für die internen Personalkosten sowie
- •
Bestätigungen über die Teilnahme der betreffenden Mitarbeiter an den Qualifizierungsmaßnahmen.
- 8.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft,
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Förderung der Einführung von Umweltmanagementsystemen nach der DIN EN ISO 14001 und der Öko-Audit-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vom 5. März 1998.