Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und
der jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Förderung der politischen
Jugendbildung. Zweck der Zuwendung ist die Förderung der politischen Jugendbildungsarbeit der den
Parteien nach Paragraph 2 Parteiengesetz nahestehenden Jugendverbände Bremens.